Urteil des BGH vom 23.05.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 72/06
vom
4. März 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Pri-
vatsachverständigen (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen BGHZ 153, 235 und
vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236).
BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06 - LG Berlin
AG
Berlin-Mitte
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82
des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2006 wird auf Kosten der
Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.096,20 €
Gründe:
I.
Der Kläger nahm den Beklagten zu 1 als Fahrer, die Beklagte zu 2 als
Halterin und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsun-
fall vom 7. Juli 2004 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1 führte
dabei einen bei der Beklagten zu 2 gemieteten LKW vom Typ Ford Transit. Die
Beklagte zu 2 hat ihre Fahrzeuge und auch den vom Beklagten zu 1 gemieteten
Ford Transit als Schutz gegen manipulierte Verkehrsunfälle mit einem Unfallda-
tenschreiber versehen. Noch am Tag des Schadensereignisses schaltete die
Beklagte zu 2 einen Privatsachverständigen ein, der noch am selben Tag die
Unfallstelle aufsuchte, die Lage des Mietfahrzeuges feststellte, den Unfallda-
tenschreiber auswertete, den sich noch an der Unfallstelle befindlichen Beklag-
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ten zu 1 zum Schadenshergang befragte und die Schäden am Ford Transit und
später auch an dem vom Kläger geführten Fahrzeug in Augenschein nahm.
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Mit Schreiben vom 6. August 2004 forderte der Kläger die Beklagte zu 3
unter Beifügung von Belegen vergeblich zur Schadensregulierung auf und setz-
te ihr mit Schreiben vom 18. August 2004 zur Regulierung des behaupteten
Unfallschadens eine Frist von drei Werktagen. In seinem Schreiben vom
26. August 2004 kündigte der Kläger schließlich an, die Angelegenheit nunmehr
einer Rechtsanwaltskanzlei übergeben zu wollen. Hierauf lehnte die Beklagte
zu 3 mit Schreiben vom 10. September 2004 die außergerichtliche Regulierung
ab, da es sich bei dem Vorfall um ein "nicht unfreiwilliges Ereignis" gehandelt
habe. Nachdem die Beklagte zu 3 auch nach anwaltlicher Aufforderung die
außergerichtliche Schadensregulierung erneut abgelehnt hatte, machte der
Kläger mit seiner Klageschrift vom 8. August 2005 gegen alle drei Beklagte An-
sprüche aus dem Vorfall vom 7. Juli 2004 in Höhe von 4.851,81 € geltend. Mit
ihrer Klageerwiderung vom 17. November 2005 beantragten die Beklagten zu 2
und 3 durch ihren Prozessbevollmächtigten die Abweisung der Klage, während
der Beklagte zu 1 ausdrücklich nicht von deren Prozessbevollmächtigten vertre-
ten wurde. Vielmehr trat die Beklagte zu 3 dem Rechtsstreit auf Seiten des Be-
klagten zu 1 im Wege der Nebenintervention bei. Die Beklagten zu 2 und 3 rüg-
ten in ihrer Klageerwiderung die Aktivlegitimation des Klägers, der nicht nach-
gewiesen habe, dass er Eigentümer des Unfallfahrzeuges gewesen sei, zum
anderen bestritten sie den Vorfall vom 7. Juli 2004 mit Nichtwissen und erhoben
nicht näher bezeichnete Einwendungen zum Haftungsgrund und zur Haftungs-
höhe. Daraufhin erklärte der Kläger die Klagerücknahme, worauf das Amtsge-
richt dem Kläger durch Beschluss die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 stellte der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten zu 2 und 3 u.a. einen Kostenfestsetzungsantrag, der neben den
Rechtsanwaltskosten die Aufwendungen für die Einholung zweier Handelsregis-
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terauszüge in Höhe von jeweils 10 € und vorgerichtliche Sachverständigenkos-
ten für ein als "Tätigkeitsbericht/Kurzstellungnahme" überschriebenes Schrift-
stück des eingeschalteten Privatgutachters vom 23. Juli 2004 in Höhe von
1.076,20 € enthielt. In dem daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss
wurden lediglich die Anwaltsgebühren und - auslagen festgesetzt, die Festset-
zung der Kosten für die Handelsregisterauszüge und für das Privatgutachten
wurde dagegen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat
das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgen die Beklagten zu 2 und 3 ihr Kostenfestsetzungsbegehren weiter, so-
weit ihm nicht entsprochen worden ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 104
Abs. 3 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2
Satz 5 und 6, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sie ist jedoch nicht begründet.
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Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Kosten für die Einholung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens und
die Kosten für die Einholung der Handelsregisterauszüge im Streitfall im Kos-
tenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig sind.
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1. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu
erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-
verteidigung notwendig waren.
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a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 153,
235 und Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236, 1237)
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können die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur aus-
nahmsweise als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO an-
gesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in
einem Rechtsstreit verwendet wird, was hier noch nicht einmal geschehen ist,
sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und
gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden
sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich
der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, regelmäßig nicht erstat-
tungsfähig.
b) Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen
Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht
und so den Prozess verteuert. Die Partei hat dabei grundsätzlich ihre Ein-
standspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen
und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die
Vorlage eines in diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grund-
sätzlich nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmit-
telbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen.
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c) Der Senat (BGHZ 153, 235, 237 f.) hat dies für den Fall bejaht, dass
das Sachverständigengutachten von dem an der Rechtmäßigkeit des Scha-
densersatzbegehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem Zeit-
punkt in Auftrag gegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht wor-
den war. Bei einer konkreten Klageandrohung kann die Beauftragung eines Pri-
vatsachverständigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den all-
gemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht erstat-
tungsfähig sind. Vielmehr liegt in einem solchen Fall auf der Hand, dass das
Privatgutachten nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststel-
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lung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm ange-
drohten Rechtsstreit stützen sollte.
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d) Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - (aaO) hat der Senat
die Erstattungsfähigkeit auch in einem Fall bejaht, in dem das Sachverständi-
gengutachten zwar schon vor Klageandrohung in Auftrag gegeben worden war,
jedoch erst nach Klageandrohung erstellt wurde. Auch das kann zur Bejahung
unmittelbarer Prozessbezogenheit genügen. Es macht in der Regel keinen Un-
terschied, ob der Sachverständige das Gutachten aufgrund eines ihm nach
Klageandrohung erteilten Auftrages erstellt oder aufgrund eines zum Zeitpunkt
der Klageandrohung fortbestehenden Auftrages. Denn spätestens mit der Kla-
geandrohung wird die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im anste-
henden Prozess maßgebende Erstellung des Sachverständigengutachtens zu
einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit. Eine ausschließliche Ausrich-
tung des ursprünglichen Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess ist da-
gegen nicht erforderlich (vgl. Senat BGHZ 153, 235, 238), zumal die Kosten des
Sachverständigengutachtens erst nach seiner Erstellung - und damit nach Kla-
geandrohung - entstanden sind.
2. Ob auch die Kosten eines vorprozessual erstellten Privatgutachtens
prozessbezogen und in einem späteren Kostenfestsetzungsverfahren als Kos-
ten des Rechtsstreits erstattungsfähig sein können, bedarf im vorliegenden Fall
keiner abschließenden Entscheidung. Im Streitfall diente das vorprozessual er-
stellte Privatgutachten nach dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen
Vorbringen der Beklagten zu 2 und 3 nämlich lediglich der allgemeinen und
eher routinemäßigen Prüfung der Frage, ob es sich um ein vorgetäuschtes Un-
fallgeschehen handelte, und damit um eine Prüfung der Einstandspflicht, wel-
che die Partei grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen hat. Den
dadurch entstehenden Aufwand hat sie mithin grundsätzlich selbst zu tragen
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(vgl. Senat BGHZ 153, 235, 236 f.). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn hin-
reichende Anhaltspunkte für einen lediglich vorgetäuschten Verkehrsunfall und
einen bevorstehenden Versuch eines Versicherungsbetrugs sprechen und des-
halb zu besorgen ist, dass ohne die zeitnahe Einschaltung eines Privatsachver-
ständigen Beweismittel für einen späteren Prozess verloren gehen oder ihre
Benutzung erschwert wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden
Entscheidung. Denn dem Vorbringen der Beklagten sind solche konkreten An-
haltspunkte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen nicht zu
entnehmen. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge der Beklagten zu 2 in der Ver-
gangenheit häufig für manipulierte Verkehrsunfälle benutzt wurden, reicht für
sich allein nicht aus, um die Kosten für die Einholung vorgerichtlicher Privatgut-
achten zur generellen Prüfung dieser Frage zu "Kosten des Rechtsstreits" im
Sinne des § 91 ZPO und damit zum Gegenstand eines späteren Kostenfestset-
zungsverfahrens zu machen. Entsprechendes gilt für die Kosten der Einholung
zweier Handelsregisterauszüge, die nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2
ebenfalls dazu dienen sollten, Nachforschungen über etwaige personelle Ver-
flechtungen auf der Gesellschafter-Geschäftsführer-Ebene zwischen dem vom
Kläger betriebenen Unternehmen und dem Reparaturunternehmen durchzufüh-
ren.
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3. Nach alledem können die geltend gemachten Kosten nicht im Kosten-
festsetzungsverfahren festgesetzt werden. Ein etwaiger materiell-rechtlicher
Kostenerstattungsanspruch bleibt hiervon unberührt.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 29.03.2006 - 111 C 3190/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2006 - 82 T 261/06 -