Urteil des BGH vom 14.01.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 79/09
vom
14. Januar 2010
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 788, § 840
a) Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen
Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie bei
dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788
ZPO festgesetzt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Dezember
2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).
b) Ein Anspruch des Gläubigers gegen den Drittschuldner aus § 840 Abs. 2 Satz 2
ZPO kann nicht daraus abgeleitet werden, dass er die Forderung zu Unrecht nicht
anerkennt.
c) Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustel-
lung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklä-
rungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, ein weiteres Mal zur Abgabe
dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der
Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig (im Anschluss an BGH,
Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566).
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 - LG Tübingen
AG Bad Urach
- 2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 19. Juni 2009
und Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Urach vom
9. Juli 2008 abgeändert.
Die von der Schuldnerin an den Gläubiger zu erstattenden Voll-
streckungskosten werden auf 809,20 € nebst Jahreszinsen in Hö-
he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März
2008 festgesetzt.
Der weitergehende Antrag des Gläubigers und die Rechtsbe-
schwerde der Schuldnerin im Übrigen werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
I.
Der Gläubiger erwirkte am 5. September 2007 wegen einer Forderung
von insgesamt 77.113,91 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ge-
gen die Schuldnerin, mit dem deren angebliche Ansprüche aus Amtspflichtver-
1
- 3 -
letzungen gegen den Drittschuldner, einen Notar, gepfändet und ihm zur Ein-
ziehung überwiesen wurden. Nachdem der Drittschuldner die Erklärungen ge-
mäß § 840 Abs. 1 ZPO nicht fristgerecht abgegeben hatte, wurde er mit An-
waltsschreiben vom 29.
Oktober
2007 gemahnt. Mit Schreiben vom
7. November 2007 teilte der Drittschuldner mit, dass die Forderungen "nicht als
begründet anerkannt" würden. Daraufhin beauftragte der Gläubiger seine
Rechtsanwälte, die Ansprüche einzuklagen. Nachdem der Drittschuldner mit
Schreiben vom 14. Dezember 2007 eine Bezahlung in Aussicht gestellt hatte,
wurde zunächst von einer Klageerhebung abgesehen. Nach erfolgter Zahlung
der gepfändeten Forderungen wurde das Klageverfahren nicht mehr durchge-
führt.
Der Gläubiger hat beantragt, die ihm durch die Einschaltung eines
Rechtsanwalts entstandenen Kosten in Höhe von 1.643,21 € gemäß § 788 ZPO
gegen die Schuldnerin festzusetzen. Er hat für das Mahnschreiben eine Ge-
schäftsgebühr und für die Vorbereitung der Klage eine Verfahrensgebühr ange-
setzt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Be-
schwerde des Gläubigers hat das Landgericht unter Abänderung des angefoch-
tenen Beschlusses und Zurückweisung des weitergehenden Antrags, die von
der Schuldnerin an den Gläubiger nach § 788 Abs. 2 ZPO zu erstattenden Voll-
streckungskosten auf 1.547,00 € zzgl. Zinsen festgesetzt. Dagegen wendet sich
die Schuldnerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-
schwerde. Sie erstrebt weiterhin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsan-
trags.
2
- 4 -
II.
3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die von
der Schuldnerin an den Gläubiger zu erstattenden Kosten sind auf 809,20 €
zzgl. Zinsen festzusetzen.
4
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die gesamten noch zur
Überprüfung gestellten Anwaltskosten seien gemäß § 788 ZPO von der Schuld-
nerin zu tragen. Die Schuldnerin habe Veranlassung zur Zwangsvollstreckung
gegeben. Aus Sicht des Gläubigers habe Ende November/Anfang Dezember
2007 kein anderer Erfolg versprechender Weg als die vorbereitete Klage gegen
den Drittschuldner bestanden, um das damals mehr als vier Monate rechtskräf-
tige Urteil durchsetzen zu können. Die beabsichtigte Klage sei weder mutwillig
noch von vornherein aussichtslos gewesen. Dem Gläubiger stehe gegen den
Drittschuldner ein direkter, vorrangiger Erstattungsanspruch hinsichtlich der
streitgegenständlichen Kosten nicht zu. Ein solcher ergebe sich nicht allein we-
gen der Säumnis des Drittschuldners bei der Erklärung nach § 840 ZPO. Dem
Gläubiger stünden daher die geltend gemachten Gebühren aus einem Streit-
wert von 77.113,91 € zu.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand, soweit die Kosten für die
Vorbereitung der Klage betroffen sind. Hinsichtlich der für das Mahnschreiben
entstandenen Kosten hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.
5
a) Die wegen des Klageauftrags angefallenen Kosten hat das Beschwer-
degericht zu Recht gemäß § 788 ZPO festgesetzt.
6
aa) Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 20. Dezember
2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141), dass die Kosten eines Rechtsstreits
7
- 5 -
zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und
dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen
den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO erstat-
tungsfähig sein können. Dies gilt in gleicher Weise für die Kosten der Vorberei-
tung einer solchen Klage. Im einen wie im anderen Fall entstehen die Aufwen-
dungen des Gläubigers aus Anlass der Zwangsvollstreckung (vgl. Zöller/Stöber,
ZPO, 28. Aufl., § 788 Rdn. 3). Bei dem Drittschuldnerprozess und dessen Vor-
bereitung handelt es sich um Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers, die
unmittelbar dazu dienen, den die Forderung des Schuldners gegen den Dritt-
schuldner betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu vollziehen.
Die insoweit entstandenen Kosten hat der Schuldner dadurch verursacht, dass
er die Forderung des Gläubigers nicht freiwillig erfüllt hat.
bb) Festsetzungsfähig sind diese Kosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO aller-
dings nur, soweit sie notwendig waren. Auch das Vorliegen dieser Vorausset-
zung hat das Beschwerdegericht zu Recht festgestellt.
8
(1) Aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers gab es bei Erteilung des
Klageauftrags keine andere Erfolg versprechende Möglichkeit, die titulierte For-
derung durchzusetzen, als gerichtlich gegen den Drittschuldner vorzugehen.
Denn dieser hatte erklärt, die gepfändete Forderung "als nicht begründet anzu-
erkennen". Im Hinblick darauf war die vorbereitete Klage nicht mutwillig. Sie war
auch, wie sich bereits aus der späteren Erfüllung der Forderung ergibt, nicht
von vornherein aussichtslos.
9
(2) Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, die Kosten der Vorbereitung
der Klage als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen. Viel-
mehr sind die Kosten eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldner-
prozesses oder dessen Vorbereitung nur dann als notwendige Kosten der
10
- 6 -
Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner anzusehen, wenn sie von dem
Drittschuldner nicht beigetrieben werden können (BGH, Beschluss vom
20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).
11
Auch diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht zu Recht an-
genommen. Dem Gläubiger steht gegen den Drittschuldner ein Anspruch auf
Ersatz der für die Vorbereitung der Klage angefallenen Kosten nicht zu. Ein sol-
cher Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
nicht aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach haftet der Drittschuldner nur, wenn
er eine Auskunft gemäß § 840 Abs. 1 ZPO unvollständig, unrichtig, irreführend
oder verspätet erteilt (Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 840 Rdn. 12). Durch die
in § 840 Abs. 1 ZPO getroffene gesetzliche Regelung soll die Entscheidung des
Pfändungsgläubigers erleichtert werden, ob er aus der gepfändeten angebli-
chen Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll
oder nicht. Nur zu diesem Zweck und in dem durch die Pfändung gezogenen
Rahmen sind dem Drittschuldner die Auskunftspflichten und die Haftung aus
der Nichterfüllung auferlegt (BGH, Urteil vom 25.
September
1986
- IX ZR 46/86, BGHZ 98, 291, 294).
Der Drittschuldner hat seine Auskunftspflicht gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 1
ZPO durch die abgegebene Erklärung nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat
er sich nur dazu zu erklären, ob er die Forderung als begründet anerkennt, nicht
darüber, ob die Forderung begründet ist. Eine Haftung gemäß § 840 Abs. 2
Satz 2 ZPO wegen Nichtanerkennung der Forderung scheidet damit aus.
12
Wegen verspäteter Abgabe der gemäß § 840 Abs. 1 ZPO zu erteilenden
Auskünfte kommt eine Haftung des Drittschuldners gemäß § 840 Abs. 2 ZPO
hier nicht in Betracht. Die verspätete Auskunft ist für den dem Gläubiger ent-
standenen Schaden, die wegen der Vorbereitung der Klage angefallenen An-
13
- 7 -
waltskosten, nicht kausal geworden. Denn die Entscheidung, klageweise gegen
den Drittschuldner vorzugehen, hat der Gläubiger erst nach Abgabe der Dritt-
schuldnererklärung getroffen.
14
b) Die im Zusammenhang mit dem Mahnschreiben vom 29. Oktober
2007 angefallenen Anwaltskosten können nicht gemäß § 788 ZPO gegen die
Schuldnerin festgesetzt werden. Insoweit handelt es sich nicht um notwendige
Kosten der Zwangsvollstreckung. Wie bereits ausgeführt, soll dem Schuldner
durch die in § 840 Abs. 1 ZPO getroffene gesetzliche Regelung nur die Ent-
scheidung erleichtert werden, ob er aus der gepfändeten angeblichen Forde-
rung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht. Er-
teilt der Drittschuldner nach Zugang der Aufforderung zur Erklärung nach § 840
Abs. 1 ZPO dem Gläubiger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine Auskunft,
kann dieser ohne weiteres davon ausgehen, dass hinsichtlich der Beitreibbar-
keit der gepfändeten Forderung keine Hindernisse bestehen (BGH, Urteil vom
4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566). Eine nochmalige Aufforde-
rung an den schweigenden Drittschuldner, sich nach § 840 Abs. 1 ZPO zu er-
klären, ist daher auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des
Gläubigers nicht geboten. Damit verbundene Anwaltskosten sind nicht erstat-
tungsfähig (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, aaO). Das gilt nicht
nur im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner, sondern
auch im Verhältnis des Gläubigers zum Schuldner.
c) Der Gläubiger kann daher nur eine Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV
Nr. 3101 Nr. 1 aus einem Streitwert von 77.113,91 € erstattet verlangen. Die
darüber hinaus für die Mahnung geltend gemachte Geschäftsgebühr ist nicht
erstattungsfähig.
15
- 8 -
Die gemäß § 788 ZPO festzusetzenden Kosten der Zwangsvollstreckung
ermitteln sich daher ausgehend von dem Kostenfestsetzungsantrag des Gläu-
bigers wie folgt:
16
Verfahrensgebühr RVG-VV Nr. 3101 0,8
960,00 €
Anrechnung gemäß RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4 0,25
- 300,00 €
Pauschale gemäß RVG-VV Nr. 7002
20,00 €
19 % Umsatzsteuer
129,20 €
Gesamtbetrag 809,20
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
17
Kniffka Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Bad Urach, Entscheidung vom 09.07.2008 - 3 M 1382/07 + 3 M 1779/07 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 19.06.2009 - 5 T 196/08 -