Urteil des BGH vom 30.01.2013

BGH: beihilfe, reduktion, kauf, vergleich, beifahrer, rauschgift, anhörung, strafmilderungsgrund, strafzumessung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 224/12
vom
30. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2011 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (2.445 kg Heroinge-
misch) in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Re-
vision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, so-
weit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hält der Straf-
ausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand.
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1. Die Erwägungen des Landgerichts zur Anwendung des geminderten
Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG beschränken sich auf einen Satz (UA 19),
der sich neben dem Angeklagten M. auch auf den Mitangeklagten
D. bezieht; dieser ist wegen (täterschaftlicher) Einfuhr von Betäubungs-
mittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben da-
mit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt wor-
den.
Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht bei seinem Hinweis, ein
minderschwerer Fall scheide für beide Angeklagte wegen der erheblichen Hero-
inmenge aus, bedacht hat, dass bei dem Angeklagten M. der vertyp-
te Strafmilderungsgrund des § 27 StGB vorlag und daher zu prüfen war, ob
dieser Umstand, allein oder zusammen mit anderen Strafmilderungsgründen,
die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigte.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist zugunsten des Angeklag-
ten ausgeführt, er sei geständig gewesen und nicht vorbestraft, die Handlungen
des Angeklagten seien polizeilich überwacht, das Rauschgift sichergestellt wor-
den. Als bloßer Beifahrer des Haupttäters C. , der in einem Begleitfahr-
zeug den einführenden Mitangeklagten D. absicherte, habe der Ange-
klagte den Haupttäter psychisch bestärkt. Er habe lediglich die Reduktion sei-
ner Schulden bei C. erhofft. Das Gewicht seiner Handlungen sei "am un-
teren Rand der denkbaren Beihilfehandlungen" einzuordnen.
Als gegen den Angeklagten sprechender Umstand ist lediglich darauf
hingewiesen, es sei eine erhebliche Menge Heroin eingeführt worden, auf die
es dem Angeklagten zwar nicht angekommen sei, die er aber in Kauf genom-
men habe.
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Umfang und Gewicht dieser allgemeinen Milderungsgründe mussten es
nahe legen, die Anwendung des Strafrahmens eines minderschweren Falles für
den Angeklagten M. gesondert und sorgfältig zu prüfen.
2. Selbst wenn das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei zur Anwen-
dung des Normalstrafrahmens gelangt wäre, ist im Hinblick auf den oben dar-
gelegten Gesamtzusammenhang die Verhängung der Freiheitsstrafe von vier
Jahren und zehn Monaten nicht hinreichend begründet. Es erschließt sich ins-
besondere nicht, warum die "am unteren Rand denkbarer Beihilfehandlungen"
angesiedelte Tat mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden war, die sich der Mitte des
angenommenen Strafrahmens nähert. Das gilt hier - mangels gravierender
sonstiger Unterschiede in den festgestellten strafzumessungsrelevanten Tatsa-
chen - nicht zuletzt auch im Vergleich zu der nur wenig höheren Freiheitsstrafe,
die gegen den täterschaftlich einführenden Mitangeklagten D. verhängt
worden ist.
Herr VRiBGH Becker
Fischer
Berger
ist wegen Erholungsurlaubs
an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Fischer
Krehl
Eschelbach
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