Urteil des BGH vom 26.05.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 248/03
vom
20. September 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b; 1587 a Abs. 3 Nr. 2; TV Nr. 15 DP AG §§ 5, 7, 8;
TV Nr. 36 DP AG § 2; VAP-Satzung § 41 a; BarwertVO § 1 Abs. 3 F.: 3. Mai
2006-11-02
a) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post
AG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsaus-
gleich.
b) Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshal-
tungskosten angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärti-
gen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver-
sorgung einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex ande-
rerseits als leistungsdynamisch zu bewerten.
c) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai
2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom
3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßig-
keit der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert ei-
nes nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen
regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.
BGH, Beschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - OLG München
AG
Laufen
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs,
Dose und Lohmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des 12.
Zivilsenats -
Familiensenat
- des Oberlandesgerichts
München vom 20. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 982,56 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 10. November 1961 geheiratet. Der Scheidungs-
antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren 17. September 1941) ist dem
Ehemann (Antragsgegner; geboren am 28. Februar 1941) am 24. Juli 2001 zu-
gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Ver-
bundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich
dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1
BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversiche-
1
- 3 -
rungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund;
weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der
BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 87,13 DM (44,55 €), bezogen auf den
30. Juni 2001, übertragen hat. Bei seiner Berechnung hat das Amtsgericht die
von ihm als statisch behandelten Anwartschaften der Antragstellerin auf eine
Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
(VAP) und auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG (die im Verfahren auch
für die VAP auftritt; weitere Beteiligte zu 2) unter Anwendung von Tabelle 1 der
bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung (i.d.F. des Gesetzes zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997, BGBl.
I 1997, 2998) in dynamische Monatsrenten von 123,69 DM bzw. 239,14 DM
umgerechnet.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die
Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass - jeweils be-
zogen auf den 30. Juni 2001 - durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3
VAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP auf dem
Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften
von monatlich 85,49 € begründet sowie im Wege des erweiterten Splittings
nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei
der BfA auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Renten-
anwartschaften in Höhe von 30,21 € übertragen werden. Nach den Feststellun-
gen des Oberlandesgerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. No-
vember 1961 bis 30. Juni 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der
gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA erworben, und zwar die Antrag-
stellerin in Höhe von 1.346,05 DM (= 688,22 €) und der Antragsgegner in Höhe
von 1.883,14 DM (= 962,83 €), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der
Ehezeit. Daneben hat die Antragstellerin in der in die Ehezeit fallenden Zeit vom
2. August 1976 bis zum 30. April 1997 bei der VAP Anrechte auf eine Zusatz-
2
- 4 -
rente von monatlich 351,77 DM (= 179,86 €) erworben, die sie seit dem
1. November 2001 als vorgezogene Rente wegen Alters bezieht. Außerdem
bezieht sie nach den vom Oberlandesgericht eingeholten Auskünften - aufgrund
einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 -
seit dem 1. November 2001 eine jährliche Betriebsrente bei der Deutschen Post
AG in Höhe von 8.271,24 DM (monatlich 689,27 DM = 352,42 €); tarifvertraglich
ist eine jährliche Anpassung dieser laufenden Rente an die Veränderungen des
Verbraucherpreisindex vorgesehen.
Das Oberlandesgericht hat die von ihm als statisch bewerteten Anrechte
der Antragstellerin bei der VAP und der Deutschen Post AG nicht in dynami-
sche Monatsrenten umgerechnet, sondern in den Ausgleich die nominellen Be-
träge eingestellt. Es hat dabei lediglich die Höhe dieser im Zeitpunkt der Ent-
scheidung bereits laufenden Renten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes zu-
rückgerechnet, indem es die ehezeitanteiligen nominellen Leistungsbeträge
durch den im Entscheidungszeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert dividiert
und mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert hat.
Aufgrund dieser Berechnung hat das Oberlandesgericht für die Zusatzrente bei
der VAP einen Betrag von 334,23 DM (= 170,89 €) und für die Betriebsrente bei
der Deutschen Post AG einen Betrag von 655,26 DM (= 335,03 €) monatlich in
die Ausgleichsbilanz eingestellt.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin eine
Dynamisierung der von ihr als statisch bewerteten Anrechte bei der VAP und
der Deutschen Post AG unter Anwendung von Tabelle 1 der seit 1. Januar 2003
geltenden Barwert-Verordnung und damit eine Herabsetzung des Ausgleichs-
betrags erreichen.
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- 5 -
II.
5
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass das
bei der VAP begründete unverfallbare Anrecht der Antragstellerin auf eine Zu-
satzrente selbstständig neben ihrem bei der Deutschen Post AG begründeten
Anrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander
in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP be-
gründete Zusatzrente - neben der gesetzlichen Rente der Antragstellerin - zum
Versorgungsausgleich herangezogen werden kann. Das entspricht der Versor-
gungsordnung für die Betriebsrente Post und der Besitzstandsregelung für die
bis zum 30. April 1997 erworbenen VAP-Anwartschaften.
Nach § 5 i.V. mit § 7 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersver-
sorgung der Deutschen Post AG vom 29. Oktober 1996 (Betriebsrente Post
Tarifvertrag Nr. 15, zuletzt geändert durch TV Nr. 1114) errechnet sich die Be-
triebsrente Post aus dem Produkt der Beschäftigungsjahre bei der Deutschen
Post AG und einem in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten DM- oder €-
Betrag, der von der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses abhängig ist. Nach den §§ 2, 6 des Tarifvertrages zur
Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV
BZV Tarifvertrag Nr. 18 vom 28. Februar 1997, zuletzt geändert durch TV
Nr. 114) sind dabei zusätzlich auch die Beschäftigungszeiten zu berücksichti-
gen, die vor dem 1. Mai 1997 lagen und deswegen unmittelbar nur die Zusatz-
rente bei der VAP beeinflusst haben. In der somit aus Gründen des Bestands-
schutzes auf die gesamte Beschäftigungszeit erweiterten betrieblichen Alters-
versorgung der Deutschen Post AG ist deswegen die unverfallbare statische
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- 6 -
Versicherungsrente bei der VAP enthalten, so dass diese nach § 33 Abs. 2
Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom
20. November 1969 (VAP-Satzung, in der Fassung der 60. Satzungsänderung,
veröffentlicht in GMBlMitt 2004 Nr. 39 vom 26. August 2004) ruht. Letztlich be-
steht die Gesamtbetriebsrente der Post aus dem Besitzstand der unverfallbaren
VAP-Zusatzversorgung und der Differenz dieses Anteils zu der aus den gesam-
ten Beschäftigungszeiten ermittelten Betriebsrente (vgl. Hofbauer/Dembski Sat-
zung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Stand Juni 2005 § 33
Rdn. 60; zur Gesamtversorgung vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993
- XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht
4. Aufl. § 1587 a Rdn. 202). Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre
Betriebsrente auf der Grundlage der gesamten Beschäftigungszeit ermittelt und
davon die Versicherungsrente bei der VAP abgezogen.
Das Ruhen der VAP-Versicherungsrente ändert allerdings nichts daran,
dass dieser Anteil der gemeinsam ausgezahlten Zusatzversorgung auf dem
Besitzstand der VAP als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger beruht, wäh-
rend die Betriebsrente Post auf privatrechtlicher Grundlage geschuldet ist.
Deswegen und weil die Versicherungsrente der VAP sich auch in der Dynamik
von der Betriebsrente Post unterscheidet, ist deren auf den Besitzstand zurück-
zuführender Anteil entsprechend der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2 aus
der Gesamtbetriebsrente herauszurechnen und gesondert zu Lasten der VAP
auszugleichen.
8
2. Das Oberlandesgericht nimmt an, dass die bei der Deutschen Post AG
begründeten Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente ausschließlich in
der Ehezeit erworben, der (richtigerweise auf das Ende der Ehezeit bezogene)
Zahlbetrag dieser Rente also mit dem Ehezeitanteil identisch sei. Das trifft zwar
auf den von der Rente mit umfassten Anteil der VAP, nicht aber auf die Be-
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- 7 -
triebsrente der Deutschen Post AG zu. Denn als Ende der Ehezeit gilt nach
§ 1587 Abs. 2 BGB hier der 30. Juni 2001, was auch das Oberlandesgericht
nicht verkennt. Die Beschäftigungszeit der Antragstellerin bei der Deutschen
Post AG endete aber erst mit Bezug ihrer Rente zum 1. November 2001. Ent-
sprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Auskunft zur Höhe der Betriebs-
rente auch auf der Grundlage einer Betriebszugehörigkeit vom 2. August 1976
bis zum 31. Oktober 2001 errechnet.
In die Ausgleichsbilanz ist deswegen nur der Ehezeitanteil der Betriebs-
rente bei der Deutschen Post AG einzubeziehen, der sich zeitratierlich aus dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten
Betriebszugehörigkeit ergibt. Die Berechnung hat dabei nach § 1587 a Abs. 2
Nr. 3 b BGB zu erfolgen, obwohl die Antragstellerin erst vier Monate nach Ehe-
zeitende aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Nach Ehezeitende, aber vor der
Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Umstände, die - wie
das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil der
Versorgung ergeben, können entsprechend § 10 a VAHRG zur Vermeidung
eines späteren Abänderungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung berück-
sichtigt werden (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 -
FamRZ 2002, 93 f. m.w.N.; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 a
Rdn. 282, 303 und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbe-
schlüsse vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 und vom
7. Februar 1990 - XII ZB 55/88 - FamRZ 1990, 605). Die zeitratierliche Berech-
nung gilt auch für eine betriebliche Altersversorgung, die - wie hier - in Form
einer Gesamtversorgung mit dem Besitzstand der früheren öffentlich-
rechtlichen Zusatzversorgung zugesagt ist (zur VBL-Methode vgl. Johannsen/
Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 202). Nach der Auskunft der Deutschen
Post AG bezieht die Antragstellerin bei einer Betriebszugehörigkeit vom
2. August 1976 bis 31. Oktober 2001 (303 Monate) eine Betriebsrente von
10
- 8 -
1.041,04 DM (= 532,28 €). Hiervon entfallen 98,68 % (299 Monate), mithin
1.027,30 DM (= 525,25 €) auf die bis 30. Juni 2001 andauernde Ehezeit. Davon
ist - nach der auch hier anwendbaren VBL-Methode - der dynamisierte Anteil
(vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994,
23, 25) der insgesamt in die Ehezeit fallenden VAP-Versicherungsrente abzu-
ziehen.
3. Das Oberlandesgericht hat dabei die bei der VAP und die bei der
Deutschen Post AG begründeten Anrechte der Antragstellerin als jeweils sta-
tisch behandelt. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten
stand.
11
a) Soweit sich aus den bei der VAP begründeten Anrechten der Antrag-
stellerin, die in der Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 unverfallbar
erworben sind und damit zugleich dem Ehezeitanteil entsprechen, eine selbst-
ständige Zusatzrente in Form einer Versicherungsrente (§ 41 a VAP-Satzung)
ergibt, unterliegt diese allerdings keinen Anpassungen; sie unterfällt insbeson-
dere nicht der Anpassungsregel des § 18 Abs. 4 BetrAVG (Blomeyer/Otto Ge-
setz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge 3. Aufl. § 18 Rdn. 65).
Das Oberlandesgericht hat diese Versorgung, deren Zahlbetrag es mit
351,77 DM (= 179,86 €) festgestellt hat, deshalb als insgesamt statisch ange-
sehen (vgl. auch Hofbauer/Dembski aaO § 41 a Rdn. 26). Das ist für die isolier-
te Betrachtung dieser Rente nicht zu beanstanden.
12
b) Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht aber in seiner Auf-
fassung, die Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente bei der Deutschen
Post AG seien ebenfalls im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch.
13
Um den volldynamischen Charakter eines Anrechts und damit die Ent-
behrlichkeit einer Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB zu bejahen, genügt
14
- 9 -
es, dass der Zuwachs der Versorgung im Versicherungsverlauf mit der gesetzli-
chen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung als den vom Gesetz als
volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Erforderlich ist eine alle
Umstände berücksichtigende Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts,
für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen
Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Senatsbe-
schluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.).
aa) Nach § 8 des Tarifvertrages Nr. 15 der Deutschen Post AG werden
Betriebsrenten im Leistungsfall den Veränderungen der Lebenshaltungskosten
im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage des vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichten Index für alle Haushalte der Bundesrepublik
Deutschland, d.h. den Veränderungen des Verbraucherpreisindex angepasst.
15
Eine an die allgemeine Preisentwicklung angelehnte Anpassung laufen-
der Versorgungen ist bislang vom Senat und von einem Großteil der Recht-
sprechung und der Literatur als nicht leistungsdynamisch bewertet worden. Be-
gründet wurde dies damit, dass die Preisentwicklung hinter der Einkommens-
entwicklung zurück bleibe, an der sich jedoch die gesetzliche Rentenversiche-
rung und die Beamtenversorgung orientiere (vgl. Senatsbeschlüsse vom
18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235, 1236; vom 10. Juli
1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1121; vom 8. Oktober 1986
- IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 -
FamRZ 1989, 844 f. und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995,
88, 90 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2001, 484; Erman/Klattenhof BGB 11. Aufl.
§ 1587 a Rdn. 73; MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 464;
Soergel/Häußermann BGB 13. Aufl. § 1587 a Rdn. 351; Johannsen/Henrich/
Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234; für eine Volldynamik im Leistungsstadium hin-
gegen: Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1587 a Rdn. 104; Staudinger/
16
- 10 -
Rehme aaO Rdn. 434; OLG Koblenz FamRZ 2003, 1568; OLG Karlsruhe
FamRZ 2002, 1568; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 539, 540; OLG Düssel-
dorf FamRZ 2000, 829). Sofern die Anpassung an die Preisentwicklung allein
auf der nach § 16 Abs. 1 BetrAVG im Abstand von drei Jahren erforderlichen
Überprüfung durch den Arbeitgeber beruht, wird im Übrigen gegen die Annah-
me einer Dynamik eingewandt, der Arbeitgeber sei bei schlechter wirtschaftli-
cher Lage nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet und nehme nur
eine Ermessensprüfung vor (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1378; OLG
Hamm FamRZ 1999, 923, 924; OLG Celle FamRZ 1996, 1554).
bb) Angesichts der inzwischen geänderten Verhältnisse kann diese Ar-
gumentation nicht mehr in gleicher Weise wie bisher aufrechterhalten werden.
Die Höhe der gesetzlichen Rente orientiert sich zwar durch die nach § 63
Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI zu bestimmenden Entgeltpunkte in der Anwart-
schaftsphase am Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Der für die Leistungs-
phase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende
aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den
Leistungsbetrag ergibt, errechnet sich jedoch mit einem Nachhaltigkeitsfaktor
und dem Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren,
um dem geänderten Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfän-
gern gerecht zu werden. Die Änderung des Rentenversicherungsrechts hat in-
soweit zu einer partiellen Entkoppelung der Rentendynamik von der Einkom-
mensentwicklung geführt (Palandt/Brudermüller, aaO). Für die Beurteilung der
Dynamik eines betrieblichen Anrechts ist damit dessen Anbindung an die all-
gemeine Einkommensentwicklung aus heutiger Sicht nicht mehr zwingend. Ent-
scheidend ist vielmehr, ob eine an die Preisentwicklung gekoppelte Anpassung
von Betriebsrenten im Einzelfall, unabhängig von einem Rechtsanspruch des
Versorgungsberechtigten (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 -
FamRZ 2004, 1474, 1475; vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 - FamRZ
17
- 11 -
1999, 218, 220 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166,
167 f.), tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung des
Anrechts führt, die mit der Entwicklung eines der Vergleichsanrechte Schritt
hält, und ob dies auch für die Zukunft erwartet werden kann.
18
Für den Vergleichszeitraum 1996 bis 2005 ergibt sich folgendes Verhält-
nis von Rentenanpassung und Veränderung des Verbraucherpreisindex (vgl. für
die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamten-
versorgung die Tabelle von Gutdeutsch, FamRZ 2005, 257; zur Entwicklung
des Verbraucherpreisindex seit 1991 vgl. FamRZ 2005, 1406 f.):
ges. Rentenvers.
Veränderung des Verbraucherpreisindex
zum Vorjahr (Inflationsrate)
1996
0,95 %
1,5 %
1997
1,65 %
1,9 %
1998
0,44 %
0,9 %
1999
1,34 %
0,6 %
2000
0,60 %
1,4 %
2001
1,91 %
2,0 %
2002
2,16 %
1,4 %
2003
1,04 %
1,1 %
2004
0,00 %
1,6 %
2005
0,00 %
2,0 %
Im Vergleichszeitraum beträgt die jährliche Anpassung der gesetzlichen
Rentenversicherung durchschnittlich 1,01 %, der jährliche Anstieg des Verbrau-
cherpreisindex durchschnittlich 1,44 %. In acht von zehn Jahren seit 1996 blieb
die Rentenversicherung hinter der Inflationsrate zurück. Damit steigen gegen-
wärtig laufende, an die Veränderung des Verbraucherpreisindex gekoppelte
19
- 12 -
Betriebsrenten mindestens in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversi-
cherung. Auch für die Zukunft sind wesentliche Steigerungen der gesetzlichen
Renten wegen des sich ändernden Verhältnisses von Beitragszahlern und Be-
zugsberechtigten nicht prognostizierbar. Vielmehr sprechen die politischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse dafür, dass die Anpassung der gesetzlichen Ren-
ten weiterhin allenfalls mit der Inflationsrate Schritt halten kann. Laufende Be-
triebsrenten, die sich - wie hier die bei der Deutschen Post AG begründete Ren-
te der Antragstellerin - der Inflationsrate anpassen, sind deshalb jedenfalls im
Leistungsstadium volldynamisch.
4. Das Oberlandesgericht hat die Anrechte der Antragstellerin bei der
Deutschen Post AG und bei der VAP nicht anhand der Barwert-Verordnung dy-
namisiert. Die typische Bewertung der Barwert-Verordnung erfasse nicht Kons-
tellationen, in denen der Versorgungsfall bei der Entscheidung bereits eingetre-
ten sei oder alsbald eintreten werde. In solchen Fällen führe der Mechanismus
des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 der Barwert-Verord-
nung zu einer nicht hinnehmbaren Unterbewertung betrieblicher Anrechte und
damit zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Richtigerweise sei-
en hier die Zahlbeträge der betrieblichen Anrechte dem Versorgungsausgleich
zugrunde zu legen. Dabei müssten allerdings die aktuellen Zahlbeträge auf den
zum Ehezeitende maßgeblichen Wert zurückgerechnet werden. Dies erfolge in
der Weise, dass der derzeitige Zahlbetrag mit dem zum Ehezeitende maßge-
benden aktuellen Rentenwert multipliziert und durch den zum Entscheidungs-
zeitpunkt maßgebenden aktuellen Rentenwert dividiert werde. Bei dieser Vor-
gehensweise ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von
115,70 €, während sich bei einer anhand der Barwert-Verordnung durchgeführ-
ten Dynamisierung der Zusatz- und der Betriebsrente der Antragstellerin ein
Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von nur 33,82 € errechne. Zwar sei
der Versorgungsfall auf Seiten der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende
20
- 13 -
eingetreten. Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liege jedoch nicht vor, da
durch die Berücksichtigung der Rentenzahlbeträge ein wegen des vorzeitigen
Versorgungsbezugs der Antragstellerin mögliches Abänderungsverfahren nach
§ 10 a VAHRG vermieden werden könne.
21
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
22
a) Die Umrechnung eines nicht aus einem Deckungskapital finanzierten
und nicht volldynamischen Anrechts hat nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Ver-
bindung mit § 1 Abs. 3 der Barwert-Verordnung zu erfolgen. Dies gilt entgegen
der Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann, wenn eine der Parteien im
Entscheidungszeitpunkt Rentenleistungen erhält, die sie bei Ehezeitende noch
nicht bezogen hat, oder wenn ein Bezug solcher Leistungen kurz bevorsteht.
Aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unter-
schiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmal-Ausgleich folgt die
Notwendigkeit, unterschiedliche in den Ausgleich einzubeziehende Anrechte
miteinander vergleichbar zu machen. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt
dabei als Vergleichsmaßstab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen
Rentenversicherung ab. Die Vergleichbarkeit nicht volldynamischer Anrechte
wird durch die Ermittlung eines dynamischen Monatsbetrags bewirkt. Dieser
errechnet sich, indem für das nicht aus einem Deckungskapital finanzierte und
nicht volldynamische Anrecht ein Barwert ermittelt wird, der dann fiktiv als Bei-
trag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Gegen diese Me-
thode bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse
vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640 und vom 5. Sep-
tember 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696).
23
Für die Barwertermittlung sind die Barwertfaktoren der auf Grundlage
von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen Barwert-Verordnung nach
24
- 14 -
der Art des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des
(ggf. fiktiven) Versicherungsfalls heranzuziehen. Der Verordnungsgeber hat
sich dabei bewusst gegen eine versicherungsmathematisch exakte Barwertbe-
rechnung entschieden und eine pauschalierte Betrachtung gewählt (Münch-
Komm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 471). Auf diese Weise soll den
Familiengerichten eine prozessökonomische Umrechnung anhand tabellari-
scher Grundlagen ohne Einholung von Einzelgutachten ermöglicht werden (Se-
natsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1699). Um die Einheitlichkeit der
Barwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der
Barwert-Verordnung nach § 1 Abs. 3 zwingend. Der Barwert eines Anrechts soll
deshalb grundsätzlich nicht unter Verwendung eines individuell ermittelten Mul-
tiplikators bestimmt werden (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1639).
Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geändert.
Zwar hat es in der zwingenden Anwendbarkeit dieser Fassung auf „teildynami-
sche“ Anrechte einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz erblickt
(BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 mit Anm. Borth und
Glockner). Entsprechend hatte schon der Senat Bedenken gegen die Verfas-
sungsmäßigkeit dieser Fassung der Barwert-Verordnung erhoben (Senatsbe-
schluss vom 5. September 2001 aaO, 1698 ff.). Diesen ist aber durch die seit
dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-
Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003
aaO, 1640) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144, hinreichend Rechnung getragen worden. Zu-
dem hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den Halbteilungs-
grundsatz allein darin gesehen, dass die Barwert-Verordnung über keine Tabel-
len für teildynamische Anrechte verfügt und deren geringere Steigerung deswe-
gen vollständig unberücksichtigt lässt. Dieses Versäumnis wirkt sich vorliegend
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aber nicht aus, weil die im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG an die Verän-
derungen des Verbraucherpreisindex gekoppelte Versorgung bei der Deut-
schen Post AG wegen der geringen Steigerung der gesetzlichen Rentenversi-
cherung und der Beamtenversorgung im Leistungsstadium volldynamisch ist.
Der Senat teilt deswegen die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg
nicht, wonach die Umrechnung der Versorgungsanrechte nach der gültigen
Fassung der Barwert-Verordnung unterschiedslos in allen Fällen zu einer ver-
fassungswidrigen Ungleichbehandlung führe und deswegen durch andere Um-
rechnungskriterien zu ersetzen sei (OLG Oldenburg NJW 2006, 2784 ff.; so
auch Rehme FuR 2006, 112 und Bergner FPR 2006, 55). Soweit die VAP-
Versicherungsrente betroffen ist, die - anders als die Betriebsrente - keiner An-
passung unterliegt und somit statisch ist, kann dies durch die Tabellen der Bar-
wert-Verordnung ebenfalls erfasst werden. Somit kann das von § 1587 a Abs. 3
Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung vorgesehene Umrech-
nungsverfahren grundsätzlich nicht dadurch ersetzt werden, dass für den Aus-
gleich laufender Versorgungen vom Zahlbetrag eines nicht-volldynamischen
Anrechts ausgegangen und dieser anhand der jeweils geltenden aktuellen Ren-
tenwerte auf das Ehezeitende als dem maßgebenden Bewertungsstichtag zu-
rückgerechnet wird.
b) Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Um-
rechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der nunmehr bis
zum 30. Juni 2008 befristet geltenden Barwert-Verordnung ergeben können,
sind hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer
Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleisten. Die
Gründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die Gleichbehand-
lung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu
rechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), so-
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lange die Unterbewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten
Praktikabilitätszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich be-
nachteiligt werden und systemkonform - insbesondere über Härteregelungen -
korrigiert werden kann (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001, aaO; vom
10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122 und vom 27. Oktober
1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 43). Das gilt auch deswegen, weil
§ 10 a VAHRG eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und somit eine
spätere Abänderung bei wesentlicher Abweichung vom Wert der abzuändern-
den Entscheidung zulässt.
Das Oberlandesgericht erblickt eine unverhältnismäßige Unterbewertung
der betrieblichen Anrechte der Antragstellerin in dem Umstand, dass sich für
den Antragsgegner bei der vom Oberlandesgericht befürworteten Rückrech-
nung der Zahlungsbeträge dieser Anrechte auf das Ehezeitende ein Aus-
gleichsanspruch von insgesamt 115,70 € ergibt, während sich bei einer Dyna-
misierung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 Anm. 1
und Tabelle 2 Anm. 2 der Barwert-Verordnung der Ausgleichsanspruch auf nur
33,82 €, mithin auf nur 29,23 % des erstgenannten und - nach Ansicht des O-
berlandesgerichts - realitätsnäheren Ausgleichsbetrags beläuft. Dieser Zahlen-
vergleich vermag indes die vom Oberlandesgericht gezogene Folgerung nicht
zu tragen. Denn auch bei einer grundsätzlichen Anwendung der Barwert-
Verordnung müsste eine danach erfolgende Dynamisierung der bei der Deut-
schen Post AG begründeten Versorgung von deren Dynamik im Leistungssta-
dium und damit von einem um 50 % erhöhten Barwert (Tabelle 1 Anmerkung 2)
ausgehen. Zudem hat das Beschwerdegericht nicht geprüft, ob mit dem Eintritt
des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfall-
bare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar und damit das gesamte Anrecht
("voll-")dynamisch geworden ist.
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5. Insoweit hat der Senat zwar entschieden, dass eine bereits zum Ehe-
zeitende laufende Versorgung, auch wenn sie (nur) im Leistungsstadium voll-
dynamisch ist, mit dem Betrag in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen
ist, der sich ergibt, wenn ihr Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB
aus dem tatsächlichen Zahlbetrag der Versorgung bei Ehezeitende ermittelt
wird; einer Umrechnung anhand der Barwert-Verordnung bedarf es dann nicht
(Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47).
Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, da der Versorgungsfall bei
der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten ist.
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Tritt - wie hier bei der Betriebsrente Post - der Versorgungsfall erst nach
dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungs-
ausgleich ein, so ist eine Umrechnung eines im Leistungsstadium dynamischen
Anrechts anhand der Barwert-Verordnung zwar auch dann nicht erforderlich,
wenn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschafts-
stadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar wird und
das Anrecht damit insgesamt ("voll-")dynamisch ist (Senatsbeschluss vom
6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602). In einem solchen
Fall könnte der Ehezeitanteil der Versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b
BGB ermittelt werden, indem der auf die Bemessungsgrundlage zum Ehezei-
tende bezogene (fiktive) Zahlbetrag dieser Versorgung in das in § 1587 a
Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB genannte Verhältnis gesetzt wird. Im vorliegenden Fall
könnte deshalb die Betriebsrente Post anhand des tatsächlichen Zahlbetrages
ermittelt werden, wenn sie im Leistungsstadium voll dynamisch und im Anwart-
schaftsstadium einkommensdynamisch wäre und sich die für den Zahlbetrag
dieser Rente maßgebenden Bemessungsgrundlagen seit dem Ehezeitende
nicht geändert hätten.
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Darauf kommt es aber schon deswegen nicht an, weil in dem hier vorlie-
genden Einzelfall der Barwert der Betriebsrente Post nach § 6 der Barwert-
Verordnung auf den sich aus deren Tabelle 1 Anm. 2 ergebenden Betrag be-
grenzt ist. Deswegen kann der gesamte Ehezeitanteil der Betriebsrente Post
mit dem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden. Eine Um-
rechnung des im Leistungsstadium dynamischen Anrechts nach § 1587 a
Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Tabelle 1 Anm. 2 der Bar-
wert-Verordnung (i.d.F. der 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verord-
nung vom 3. Mai 2006) ergibt eine monatliche dynamische Rente von 541,69 €
(ehezeitliche Jahresrente von <1.027,30 DM x 12 => 12.327,60 DM x Barwert-
faktor <8,1 x 1,525 x 1,5 => 18,53 x Umrechnungsfaktor 0,0000957429 =
21,8706 Entgeltpunkte, multipliziert mit dem bei Ehezeitende geltenden Ren-
tenwert von 48,58 DM = 1.062,47 DM = 543,23 €). Nach § 6 Barwert-Verord-
nung ist deswegen der niedrigere auf die Ehezeit bezogene Zahlbetrag von
(1.027,30 DM) 525,25 € zugrunde zu legen.
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6. Bei der isolierten Umwertung der Versicherungsrente der VAP (351,77
DM) in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Bar-
wert-Verordnung zur Anwendung. Dies führt bei einem Alter bei Ehezeitende
(30. Juni 2001) von 59 Jahren und einem Renteneintrittsalter von 60 Jahren zu
einem Barwertfaktor von 12,35. Aus der Jahresrente von 4.221,24 DM berech-
net sich ein Barwert von 4.221,24 DM x 12,35 = 52.132,31 DM. Nach der Multi-
plikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung von
2001 von 0,0000957429 ergeben sich 4,9913 Entgeltpunkte, nach weiterer Mul-
tiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 48,58 DM
ergibt sich eine für den Versorgungsausgleich maßgebliche dynamische Rente
von 242,48 DM (= 123,98 €).
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7. Damit ergäbe sich anhand der vom Oberlandesgericht eingeholten
Auskünfte folgende Berechnung: Für beide Parteien sind Anrechte der gesetzli-
chen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzustellen, nämlich in
Höhe von 688,22 € (Antragstellerin) und 962,83 € (Antragsgegner). Zusammen
mit den betrieblichen Anrechten bei der VAP in Höhe von 123,98 € und der
Deutschen Post AG in Höhe von 401,27 € (525,25 € ./. 123,98 € VAP-Anteil)
ergeben sich in der Ehezeit erworbene Anrechte der Antragstellerin in Höhe von
insgesamt 1.213,47 €, denen Anrechte des Antragsgegners in Höhe von
962,83 € gegenüberstehen. Es errechnet sich eine Ausgleichspflicht der An-
tragstellerin in Höhe von 125,32 €. Dabei sind die betrieblichen Anrechte der
Antragstellerin für den Ausgleich zwar grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer
Werte heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 - XII ZB
52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 und vom 20. Oktober 1994 - XII ZB 109/91 -
FamRZ 1994, 90, 91 f.). Um dem Interesse des Antragsgegners an der Erlan-
gung einer eigenständigen Versorgung gerecht zu werden, kann jedoch der
Ausgleich zur Vermeidung eines schuldrechtlich auszugleichenden Restbetra-
ges auch dadurch erfolgen, dass ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegen-
des Recht in stärkerem Maße - nämlich bis zur Hälfte seines Wertes - zum
Ausgleich herangezogen wird (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1994, aaO).
Der Ausgleich könnte deshalb in Höhe von 61,99 € (123,98 € : 2) durch analo-
ges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der An-
tragstellerin bei der VAP erfolgen, zudem durch erweitertes Splitting nach § 3 b
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 45,81 € (was dem bei Ehezeitende geltenden
Höchstbetrag von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für das
erweiterte Splitting entspricht). Allein für den restlichen Ausgleichsbetrag von
17,52 € bliebe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
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8. Der Senat kann in der Sache aber nicht abschließend entscheiden.
Zumindest die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auskunft der
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DRV Bund vom 9. Oktober 2001 für die Antragstellerin berücksichtigt die Ände-
rungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG
vom 21. März 2001, BGBl. I, 403, das im Wesentlichen erst zum 1. Januar 2002
in Kraft getreten ist) nicht. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung
neuer Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 durchgeführt werden kann (vgl.
Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924).
Hahne Weber-Monecke Fuchs
Dose
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Laufen, Entscheidung vom 02.10.2002 - 1 F 328/01 -
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2003 - 12 UF 1635/02 -