Urteil des BGH vom 10.10.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 30/13
Verkündet am:
10. Oktober 2013
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO §§ 184, 302 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1
Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht titulierten
Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits vor Aufhe-
bung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den
Gläubiger weiter verfolgen.
InsO § 283 Abs. 1 Satz 2
Der eigenverwaltende Schuldner kann seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränken.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2013 durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Rich-
ter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezember
2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Mit Urteil des zuständigen
Oberlandesgerichts vom 12. November 2009 wurde der Kläger verurteilt, an die
Beklagte Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich
1.943 € für die Zeit von
Juni bis Dezember 2003 und monatlich
2.405 € für die Zeit ab Januar 2004 bis
Februar 2009 abzüglich bis einschließlich Februar 2009 monatlich gezahlter
1.300 € zu zahlen. Am 13. Januar 2010 beantragte der Kläger die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und legte den Entwurf eines In-
solvenzplans vor. Am 24. Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom 28. April 2010 wurde Eigenverwaltung angeordnet. Die Be-
klagte meldete titulierten Unterhalt in Höhe von 101.871 € zur Tabelle an. Am
16. Juni 2010 meldete sie hierfür nachträglich den Rechtsgrund der vorsätzlich
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begangenen unerlaubten Handlung an. Die Forderung als solche wurde zur
Tabelle festgestellt; der Kläger widersprach jedoch der beantragten Ergänzung
zum Rechtsgrund. Der Insolvenzplan, der keine Ausnahmeregelungen für For-
derungen aus unerlaubter Handlung vorsah, wurde mit Beschluss vom 9. Juli
2010 bestätigt. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein, über die
- nachdem der Senat den der Beschwerde stattgebenden Beschluss des Land-
gerichts mit Beschluss vom 19. Juli 2012 (IX ZB 250/11) aufgehoben und die
Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat - noch nicht abschließend ent-
schieden worden ist.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die angemeldete Forderung
in Höhe von 101.871 € im Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht aus
dem Forderungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung her-
rührt. Das Landgericht hat antragsgemäß entschieden. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit
seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der negativen Feststellungsklage
fehle das Feststellungsinteresse. Der Kläger habe in seiner Eigenschaft als Ver-
fahrensschuldner dem Schuldgrund der unerlaubten Handlung widersprochen.
Da dieser Schuldgrund nicht tituliert sei, obliege es der Beklagten, den Wider-
spruch mit einer Feststellungsklage zu beseitigen. Solange dies nicht gesche-
hen sei, hindere der Widerspruch die Vollstreckung aus der Tabelle; die Beklag-
te könne sich bis zur gerichtlichen Feststellung des Rechtsgrundes auch nicht
auf den Ausnahmetatbestand des § 302 Nr. 1 InsO berufen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das
rechtliche Interesse des Klägers daran, dass alsbald über die Berechtigung sei-
nes Widerspruchs entschieden wird (§ 256 Abs. 1 ZPO), folgt aus § 302 Nr. 1
InsO.
1. Durch die Restschuldbefreiung wird der Schuldner nach Maßgabe der
§§ 287 bis 303 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlich-
keiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit (§ 286 InsO). Verbindlichkei-
ten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
werden jedoch von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern
der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrun-
des nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat (§ 302 Nr. 1 InsO); die Tatsachen,
die nach Einschätzung des Gläubigers den Schluss auf eine vorsätzlich began-
gene unerlaubte Handlung tragen, können gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO
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nachgemeldet werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, NZI
2008, 250 Rn. 12). Widerspricht der Schuldner dem angemeldeten Rechtsgrund
der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (vgl. hierzu BGH, Beschluss
vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urteil vom
18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, NZI 2007, 416 Rn. 10), kann der Gläubiger
bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens Klage auf Feststellung die-
ses Rechtsgrundes erheben (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, NZI
2006, 536 Rn. 8 ff; vom 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08, NZI 2009, 612 Rn. 8;
vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 8). Das Feststel-
lungsinteresse folgt aus dem Widerspruch als solchen. Der Streit, ob die be-
troffene Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausge-
nommen ist, ist nach Anmeldung zur Tabelle und Widerspruch des Schuldners
früher oder später zu erwarten. Es besteht kein sachlicher Grund dafür, diesen
Streit auf die Zeit nach der Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben,
im Ergebnis also die Austragung des Streits einer Vollstreckungsgegenklage
des Schuldners nach § 767 ZPO zu überlassen (BGH, Urteil vom 2. Dezember
2010, aaO).
2. Ebenso wie der Gläubiger ein rechtlich anerkennenswertes Interesse
an der Feststellung hat, dass seine Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO von der
Restschuldbefreiung ausgenommen ist, hat der Schuldner ein Interesse an der
Feststellung, dass dies nicht der Fall ist. Dass diese Feststellung "alsbald", also
bereits vor der Erteilung der Restschuldbefreiung getroffen wird, liegt typi-
scherweise ebenso im Interesse des Schuldners wie des Gläubigers (BGH, Ur-
teil vom 18. Mai 2006, aaO Rn. 10; vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, NZI
2007, 416 Rn. 11; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, NZI 2009, 189
Rn. 12). Der Schuldner, der die gegen alle Insolvenzgläubiger wirkende Rest-
schuldbefreiung anstrebt (§ 301 InsO), tritt die pfändbaren Forderungen auf Be-
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züge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezü-
ge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab (§ 287 Abs. 2 Satz 1
InsO). Von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an (vgl. BGH, Beschluss
vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 Rn. 8 ff) bis zum Ende
der Laufzeit der Abtretungserklärung treffen ihn zudem die Obliegenheiten des
§ 295 InsO. Für ihn würde es eine erhebliche Härte bedeuten, wenn er erst
nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode erführe, dass eine Forderung, die
unter Umständen sogar seine wesentliche Verbindlichkeit ausmacht, von der
Restschuldbefreiung ausgenommen wäre. Aus diesem Grund ordnet § 174
Abs. 2 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I,
2720, 2712) an, dass der Gläubiger, der sich auf § 301 Nr. 1 InsO berufen will,
seine Forderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung anzumelden hat; das Insolvenzgericht hat den Schuldner sodann auf
die Rechtsfolgen des § 302 InsO und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin-
zuweisen (§ 175 Abs. 2 InsO i.d.F. des Gesetzes vom 26. Oktober 2001, aaO;
vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 27).
3. Endgültige Gewissheit kann der Schuldner dann, wenn eine Forderung
als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ange-
meldet worden ist, nur durch ein rechtskräftiges Urteil gegen (oder für) den je-
weiligen Insolvenzgläubiger erlangen. Er hat zwar die Möglichkeit des Wider-
spruchs gegen den angemeldeten Rechtsgrund. Der Widerspruch wird in die
Tabelle eingetragen (§ 178 Abs. 2 Satz 2 InsO). Gleichwohl könnte der Gläubi-
ger aus dem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkten Titel (vgl.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, aaO Rn. 9; vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12,
WM 2013, 1563 Rn. 9) oder aus der Eintragung in die Tabelle (§ 201 Abs. 2
Satz 1 InsO, die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Schuldner muss sich dann
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im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen. Der Wi-
derspruch gegen die Anmeldung ist damit gegenüber der Feststellungsklage
der einfachere, schnellere und kostengünstigere Weg. Anders als die Revisi-
onserwiderung meint, bietet er jedoch nicht den gleichen effektiven Rechts-
schutz.
4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso OLG Hamm,
ZIP 2003, 2311 f; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 184 Rn. 9; MünchKomm-
InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 184 Rn. 8; Braun/Specovius, InsO, 5. Aufl., § 184
Rn. 6; HmbKomm-InsO/Herchen, 4. Aufl., § 184 Rn. 18; aA - die Zulässigkeit
der negativen Feststellungsklage bejahend - etwa OLG Celle, NZI 2009, 329,
330; LG Osnabrück, Urteil vom 28. Februar 2012 - 8 S 537/11, nv;
K. Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 184 Rn. 16; Graf-Schlicker, InsO,
3. Aufl., § 184 Rn. 10; HK-InsO/Depré, 6. Aufl., § 184 Rn. 5) ist die negative
Feststellungsklage nicht durch die Vorschriften des § 184 Abs. 1 und 2 InsO
ausgeschlossen. Grundsätzlich obliegt es dem Gläubiger, Klage auf Feststel-
lung der Forderung gegen den Schuldner zu erheben, wenn der Schuldner die
Forderung wirksam bestritten hat (§ 184 Abs. 1 InsO). Liegt für eine solche For-
derung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dage-
gen dem Schuldner, den Widerspruch zu verfolgen; für diese Klage gilt eine
Frist von einem Monat ab Prüfungstermin oder mit dem Bestreiten im schriftli-
chen Verfahren (§ 184 Abs. 2 InsO). Diese Bestimmungen hat der Senat ent-
sprechend auf den Widerspruch gegen den Rechtsgrund der vorsätzlichen un-
erlaubten Handlung angewandt (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04,
NZI 2006, 536 Rn. 10). Ist nicht nur die Forderung selbst, sondern auch ihr
Rechtsgrund in einem vollstreckbaren Schuldtitel festgestellt worden, ist der
Widerspruch innerhalb der Frist des § 184 Abs. 2 InsO vom Schuldner zu ver-
folgen; ist dies nicht der Fall, trifft die Feststellungslast den Gläubiger. "Tituliert"
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im Sinne von § 184 Abs. 2 InsO ist der Anspruch jedoch nur dann, wenn der
Schuldner nicht nur zur Zahlung verurteilt, sondern auch der Rechtsgrund der
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt worden ist; nur dann
obliegt es dem Schuldner, den Widerspruch innerhalb der Monatsfrist des § 184
Abs. 2 InsO zu verfolgen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10,
ZIP 2011, 39 Rn. 12 f). Für die ergänzende Feststellungsklage des Gläubigers
gilt § 184 Abs. 2 InsO nicht; diese Klage ist vielmehr an keine Frist gebunden
und unterliegt nicht den Verjährungsvorschriften (BGH, Urteil vom 2. Dezember
2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 12 ff).
5. Ob der Schuldner außerhalb des Anwendungsbereichs des § 184
Abs. 2 InsO negative Feststellungsklage gegen den Insolvenzgläubiger erheben
darf, ist in § 184 Abs. 2 InsO nicht geregelt. Dem Berufungsgericht ist zuzuge-
ben, dass die Insolvenzordnung Klagen des Schuldners, die dessen Nachhaf-
tung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens betreffen, überwiegend nicht
vorsieht. Die nach § 240 ZPO unterbrochenen Passivprozesse des Schuldners
können gemäß § 86 InsO nur ausnahmsweise und nur vom Verwalter oder vom
Gegner aufgenommen werden (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA
9/02, NZI 2004, 54; Jaeger/Windel, InsO, § 86 Rn. 21). Der klagende Insol-
venzgläubiger muss seine Forderung im Übrigen nach den Vorschriften über
das Insolvenzverfahrens verfolgen (§ 87 InsO). Im Anmeldeverfahren (§§ 174 ff
InsO) wird die angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt, wenn weder
vom Verwalter noch von einem anderen Insolvenzgläubiger Widerspruch erho-
ben wird (§ 178 Abs. 1 Satz 1 InsO). Wird die Forderung bestritten, hat der
Gläubiger die Feststellung der Forderung gegen den Bestreitenden zu betrei-
ben (§ 179 Abs. 1 InsO); liegt für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel
oder ein Endurteil vor, obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu be-
treiben (§ 179 Abs. 2 InsO). Dieses Verfahren dient zunächst der Klärung der
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Frage, ob die fragliche Forderung an der Verteilung teilnimmt (vgl. § 189 InsO).
Die Beseitigung des Widerspruchs ist jedoch auch Voraussetzung für die Ertei-
lung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Tabelle (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO),
aus welcher der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die
Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann (§ 201 Abs. 1 InsO).
Gleichwohl kann der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur
Widerspruch erheben, welcher der Feststellung des Anspruchs zur Tabelle
nicht entgegen steht (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), aber die spätere Vollstreckung
aus dem beglaubigten Tabellenauszug hindert. Eine rechtskräftige Entschei-
dung über den Bestand der Forderung kann er hingegen auf diese Weise nicht
herbeiführen (§ 184 Abs. 1 Satz 2 InsO; vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 184
Rn. 18; K. Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 184 Rn. 6).
Durch die Vorschrift des § 184 Abs. 2 InsO hat dieser Grundsatz aller-
dings bereits eine gewisse Durchbrechung erfahren. Nach dieser Vorschrift ob-
liegt es dem Schuldner, seinen Widerspruch gegen eine titulierte Forderung
innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Prüfungstermin zu verfolgen,
also während des laufenden Verfahrens. Diese Vorschrift dient zwar eher den
Interessen des Gläubigers als denjenigen des Schuldners. Es erschien unbillig,
dass der Gläubiger trotz eines erstrittenen Titels nochmals prozessieren musste
und Gefahr lief, wegen der wirtschaftlichen Situation des Schuldners seine Kos-
tenerstattungsansprüche nicht oder nur schwer durchsetzen zu können (Be-
gründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfah-
rens vom 2. November 2006, BT-Drucks. 16/3227, S. 21 zu Nr. 23). Die Befris-
tung dient - ebenfalls vorrangig im Interesse des Gläubigers - dazu, alsbald
Rechtsklarheit über die Wirkung des Widerspruchs zu erhalten (aaO). Die Fra-
ge der Nachhaftung des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
hat mit der Einführung der Vorschriften über die Restschuldbefreiung (§§ 286 ff
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InsO, vgl. auch § 1 Satz 2 InsO) wesentlich an Bedeutung gewonnen. Der Um-
fang der nach Aufhebung des Konkursverfahrens verbleibenden Schulden dürf-
te aus Sicht des weiterhin wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Schuldners oft
von untergeordneter Bedeutung gewesen sein; ob der mit der (vollständigen)
Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung beabsichtigte wirtschaftliche
Neubeginn gelingen kann, ist dagegen regelmäßig von existentieller Bedeu-
tung. Aus Sicht des Gläubigers mag es sinnvoll sein, mit der Erhebung der titel-
ergänzenden Feststellungsklage zuzuwarten, bis abzusehen ist, ob sich der mit
dem weiteren Rechtsstreit verbundene zusätzliche Aufwand an Zeit und Kosten
lohnt, zumal der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes
nicht nach den Vorschriften verjährt, welche für die Verjährung des Leistungs-
anspruchs gelten (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ
187, 337 Rn. 12 ff). Dieses Interesse übersteigt jedoch nicht dasjenige des
Schuldners an einer alsbaldigen Klärung der Rechtslage.
6. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Rechtsgrund der vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung in zulässiger Weise nachträglich zur Tabel-
le angemeldet (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Janu-
ar 2008 - IX ZR 220/06, NZI 2008, 250 Rn. 12). Der Kläger hat der Anmeldung
auf den Rechtsgrund beschränkt widersprochen. Hierzu war er auch als Eigen-
verwalter (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO) berechtigt. Die Vorschrift des § 283 Abs. 1
InsO steht dieser Annahme nicht entgegen. Nach § 283 Abs. 1 InsO führt das
Bestreiten des eigenverwaltenden Schuldners zwar dazu, dass die Forderung
als nicht festgestellt gilt. Dem Widerspruch dieses Schuldners kommt danach
die nämliche Wirkung zu wie demjenigen des Verwalters oder eines Insolvenz-
gläubigers. Ob der Schuldner sein Widerspruchsrecht "spalten", insbesondere
eine Forderung als Eigenverwalter für die Zwecke des Insolvenzverfahrens an-
erkennen, als Schuldner hinsichtlich seiner Nachhaftung dagegen bestreiten
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kann, ist in der Literatur umstritten (für ein doppeltes Widerspruchsrecht etwa
Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 8.16; MünchKomm-InsO/Schumacher,
2. Aufl., § 178 Rn. 30; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 283 Rn. 4; dage-
gen MünchKomm-InsO/Wittig/Tetzlaff, aaO § 283 Rn. 11; HK-InsO/Land-
fermann, 6. Aufl., § 283 Rn. 5; K. Schmidt/Undritz, InsO, 18. Aufl., § 283 Rn. 2;
Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 283 Rn. 5; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 283
Rn. 2; HmbKomm-InsO/Fiebig, 4. Aufl., § 283 Rn. 3; Pape in Kübler/Prütting/
Bork, InsO, 2011, § 283 Rn. 19).
Für ein mehrfaches Widerspruchsrecht sprechen die unterschiedlichen
Auswirkungen, welche "der Widerspruch" des eigenverwaltenden Schuldners
nach sich ziehen kann. Im Insolvenzverfahren hat der nicht beseitigte Wider-
spruch zur Folge, dass die Forderung des betroffenen Gläubigers nicht an der
Schlussverteilung teilnimmt (§ 283 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 187 ff InsO). Mit
der Nachhaftung des Schuldners und der Möglichkeit des Gläubigers, aus der
Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvoll-
streckung gegen den früheren Insolvenzschuldner zu betreiben (§ 201 Abs. 2
Satz 1 InsO), hat das nichts zu tun. Ein widersprüchliches Verhalten kann man
dem Schuldner, der ein und dieselbe Forderung zur Tabelle feststellt, aber zur
Meidung seiner persönlichen Nachhaftung bestreitet, jedenfalls dann nicht vor-
werfen, wenn Gegenstand der Feststellung nur das Recht des Gläubigers auf
Teilnahme an der Verteilung ist, nicht aber der Bestand der Forderung (vgl.
Jaeger/Gerhardt, InsO, § 178 Rn. 31, 67 ff mit Nachweisen auch der gegenteili-
gen Ansicht; ebenso Gomille, KTS 2013, 174, 175 unter 2). Unabhängig von
der dogmatischen Einordnung der Feststellung zur Tabelle kann der Schuldner
ein rechtlich unbedenkliches Interesse daran haben, durch die rein auf das Ver-
fahren bezogene Anerkennung der Forderung unnötige Verzögerungen zu ver-
meiden, um das Verfahren endgültig zum Abschluss zu bringen, die persönliche
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Nachhaftung aber von einer gerichtlichen Prüfung der Forderung abhängig zu
machen. Ob eine Forderung eine solche aus einer vorsätzlich begangenen un-
erlaubten Handlung ist, wirkt sich ebenfalls nicht im Insolvenzverfahren aus,
sondern erlangt Bedeutung erst nach erteilter Restschuldbefreiung (§ 302 Nr. 1
InsO). Jedenfalls insoweit ist der Schuldner befugt, sein Bestreiten auf den
Rechtsgrund und damit auf die Frage der Nachhaftung nach erteilter Rest-
schuldbefreiung zu beschränken, unabhängig davon, ob das Vorsatzdelikt not-
wendige Voraussetzung des geltend gemachten Zahlungsanspruch ist oder
nicht.
7. Die Befugnis des Klägers, den Widerspruch im Wege der negativen
Feststellungsklage zu verfolgen, ist hier schließlich auch nicht wegen des be-
reits eingeleiteten Planverfahrens ausgeschlossen. Ob der Plan in der vorgeleg-
ten Fassung bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben werden wird, so
dass es auf den Rechtsgrund der Forderung der Beklagten nicht ankommt,
steht derzeit noch nicht fest.
III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist,
wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
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zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird sich nunmehr mit dem
Rechtsgrund des zur Tabelle angemeldeten Anspruchs befassen müssen.
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 30.12.2010 - 11 O 131/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2012 - 13 U 18/11 -