Urteil des BGH vom 05.07.2001

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, briefkasten, fax, wiedereinsetzung, beschwerde, verschulden, stand, begründung, unterschrift, frist)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 2/00
vom
5. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2001 durch die Rich-
ter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß
des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. De-
zember 1999 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-
gen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Der Wert der Beschwer beträgt 16.385,60 DM.
Gründe:
I.
1. Die Beklagte hat gegen ein ihr nachteiliges Urteil des Landgerichts
Würzburg rechtzeitig am 27. Juli 1999 Berufung eingelegt. Der Berufungsbe-
gründungsschriftsatz vom 27. August 1999 ist ohne Unterschrift des Prozeßbe-
vollmächtigten der Beklagten per Fax beim Oberlandesgericht Bamberg einge-
gangen. Das Original des vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebenen
Schriftsatzes ist am 30. August 1999 eingegangen.
2. Die Beklagte hat nach Mitteilung dieses Sachverhaltes rechtzeitig
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
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fungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat unter Vorlage von eidesstattlichen
Versicherungen zur Begründung folgendes ausgeführt:
Die unterschriebene Berufungsbegründungsschrift sei am 26. August
1999 gegen 12.15 Uhr von einer Büroangestellten in den Briefkasten einge-
worfen worden. Ausweislich eines Hinweisschildes auf dem Briefkasten und der
Auskunft der Kundenberaterin der Niederlassung Würzburg der Bundespost
würden Postsendungen mit vollständiger und lesbarer Anschrift im Regelfall am
nächsten Werktag beim Empfänger ankommen. Am 27. August 1999 habe ihr
Prozeßbevollmächtigter gegen 11.00 Uhr vorsorglich beim Oberlandesgericht
Bamberg angerufen. Da der Anruf ergeben habe, daß der Schriftsatz noch
nicht vorgelegen habe, habe der Prozeßbevollmächtigte angeordnet, diesen
Schriftsatz nochmals durch Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln.
Durch ein Büroversehen sei der Schriftsatz ohne die Unterschrift des Prozeß-
bevollmächtigten gefaxt worden.
3. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück-
gewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die fristgerechte
sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Beklagte war ohne ihr Ver-
schulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.
1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Ver-
schulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt,
daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er
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nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen
müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände be-
kannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen kön-
nen, darf er darauf vertrauen, daß die normalen Postlaufzeiten eingehalten
werden (st.Rspr., BGH, Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97,
NJW 1998, 1870).
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte auf die normale Post-
laufzeit von einem Tag vertrauen. Besondere Umstände, die zu einer Verlänge-
rung der normalen Postlaufzeit hätten führen können, lagen zu dem maßgebli-
chen Zeitpunkt, als der Schriftsatz in den Briefkasten eingeworfen wurde, nicht
vor.
2. Der mißglückte Versuch, den Berufungsbegründungsschriftsatz vor-
sorglich per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln, begründet kein Ver-
schulden. Der Prozeßbevollmächtigte war, da er auf die Einhaltung der nor-
malen Postlaufzeiten vertrauen durfte, nicht verpflichtet, sich nach dem Ein-
gang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen und den Schriftsatz zusätz-
lich per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln (vgl. BGH, Beschluß vom
8. April 1992 - XII ZB 34/92 = NJW-RR 1992, 1020 m.w.N.).
Thode Haß Kuffer
Kniffka Bauner