Urteil des BGH vom 01.10.2002

BGH (wegfall, reisekosten, zpo, höhe, brandenburg, notwendigkeit, erstattung, stadt, wert, wiederherstellung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 11/02
vom
1. Oktober 2002
in der Kostensache
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann
und die Richterin Mayen
am 1. Oktober 2002
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-
schluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden
vom 26. März 2002 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Ko-
stenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Dresden
vom 16. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger
zu tragen.
Wert der Rechtsbeschwerde: 658,50
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde
ist zulässig und begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Kosten-
festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts. Der Kläger kann vom Be-
- 3 -
klagten weder die Reisekosten seines im früheren Westteil der Stadt B.
ansässigen Prozeßbevollmächtigten noch dessen volle im Berufungs-
verfahren angefallenen Gebühren erstattet verlangen.
Die nach Wegfall des Lokalisierungsprinzips in Rechtsprechung
und Literatur diskutierte Streitfrage, ob die Reisekosten eines auswärti-
gen Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig sind (so etwa OLG
Frankfurt JurBüro 2000, 597; OLG Dresden JurBüro 2002, 255) oder ob
ihre Erstattung nicht oder allenfalls in Höhe ersparter Kosten für Infor-
mationsreisen oder für einen Verkehrsanwalt in Betracht kommt (so etwa
OLG München AnwBl 2001, 310; OLG Brandenburg JurBüro 2001, 533),
ist, was das Landgericht verkannt hat, nicht entscheidungserheblich. Der
in B. ansässige Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist vor dem Landge-
richt D. erst durch den Wegfall des Lokalisierungsprinzips am 1. Januar
2000 postulationsfähig geworden, konnte die Berufung 1998 also noch
nicht
wirksam
einlegen.
Die
vom
Kläger
begehrten
strei-
- 4 -
tigen Mehrkosten resultieren allein daraus, daß er nach Wegfall des Lo-
kalisierungsprinzips den Anwalt gewechselt hat. Für eine Notwendigkeit
(§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO) des Wechsels ist nichts vorgetragen oder er-
sichtlich.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Mayen