Urteil des BGH vom 07.12.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 89/07 Verkündet
am:
7. März 2008
Lesniak,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 894, 985; MauerG §§ 1 Abs. 1, 2
Die Geltendmachung der allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche auf
Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) und Herausgabe (§ 985 BGB) ist für die
ehemaligen Mauer- und Grenzgrundstücke (§ 1 Abs. 1 MauerG) auf Grund der
Art. 19, 41 Einigungsvertrag ausgeschlossen, nach denen staatliche Zugriffe auf
Vermögensgegenstände, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als wirksam,
jedenfalls als unumkehrbar angesehen wurden, nur auf Grund eines besonderen
Gesetzes rückgängig zu machen sind. § 2 Abs. 1 MauerG enthält deshalb eine
abschließende Sonderregelung für die Rückübertragung dieser Grundstücke,
unabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt oder auf Grund eines mit dem
Staat abgeschlossenen Kaufvertrags in Volkseigentum überführt wurden.
BGH, Urt. v. 7. März 2008 - V ZR 89/07 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
7. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2005
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Erbeserbe nach C. M. , die Eigentümerin eines im
ehemaligen Grenzgebiet der DDR zu West-Berlin belegenen Grundstücks war.
Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung durch den Rat der Gemeinde
und wurde im Zuge der Errichtung von Grenzanlagen nach dem 13. August 1961
in zwei Grundstücke geteilt. Mit notariellem Vertrag vom 27. Juni 1962 verkaufte
der staatliche Verwalter für Zwecke der Grenzsicherung eines der Grundstücke an
den Rat des Kreises zur Überführung in Volkseigentum. Eine weitere Teilfläche
des unter staatlicher Verwaltung verbliebenen Grundstücks wurde 1965 durch
einen auf § 10 des Verteidigungsgesetzes gestützten Bescheid des Rates des
Kreises in Anspruch genommen.
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In diesem Rechtsstreit hat die Erbin der früheren Eigentümerin von der Be-
klagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung wegen des 1962 verkauften
Grundstücks mit der Behauptung verlangt, dass die Veräußerung an den Staat
nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen und sie daher Eigentümerin des
Grundstücks sei. Nach ihrem Tod wird der Rechtsstreit durch ihren Erben fort-
geführt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger den Grundbuchberichtigungsanspruch weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, dass das Grundbuch die Beklagte zu Recht als
Eigentümerin ausweise, weil der Kaufvertrag vom 27. Juni 1962 nicht gem. § 138
Abs. 1 BGB sittenwidrig gewesen sei. Entscheidend für die Beurteilung seien die
Rechtsanschauungen in der DDR im Jahre 1962; gemessen daran sei der Vertrag
wirksam.
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Die Überführungen der in dem Grenzgebiet belegenen Grundstücke in das
Volkseigentum hätten ihre gesetzliche Grundlage in § 10 des Verteidigungs-
gesetzes der DDR und in § 28 a und c der dazu ergangenen Leistungsverordnung
vom 16. August 1963 (GBl. II S. 667) gehabt. Verteidigungszweck im Sinne des
Gesetzes sei nach der Rechtswirklichkeit der DDR auch gewesen, durch die
Errichtung von Sperranlagen die Abwanderung von Bürgern in die Bundesrepublik
und West-Berlin zu verhindern.
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Das nach den Rechtsvorstellungen in der DDR gewonnene Auslegungs-
ergebnis werde dadurch bestätigt, dass in § 2 Abs. 1 MauerG der Bundesgesetz-
geber den betroffenen Grundstückseigentümern ein Rückerwerbsrecht eingeräumt
habe. Diese Regelung zeige, dass die Überführungen der Grundstücke in
Volkseigentum auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes auch nach der Auf-
fassung des Bundesgesetzgebers wirksam gewesen und den ehemaligen Eigen-
tümern daher keine Rechte an den Grundstücken verblieben seien, die mit dem
Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 GG hätten fallen können.
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II.
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch
auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB nicht zu. Die Geltendmachung der
allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche (§§ 894, 985 BGB) ist für die ehemaligen
Mauer- und Grenzgrundstücke (§ 1 Abs. 1 MauerG) auf Grund der Art. 19, 41
Einigungsvertrag und der abschließenden Sonderregelung für die Rückübertra-
gung dieser Grundstücke in § 2 Abs. 1 MauerG ausgeschlossen.
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1. Der Senat hat für das Verhältnis zwischen den Ansprüchen auf Wieder-
gutmachung nach dem Vermögensgesetz und zivilrechtlichen Ansprüchen auf
Grundbuchberichtigung und Herausgabe entschieden, dass das Sonderrecht zur
Bereinigung des DDR-Unrechts die Verfolgung der allgemeinen zivilrechtlichen
Ansprüche ausschließt, da andernfalls die Voraussetzungen und Einschränkungen
im Wiedergutmachungsrecht unterlaufen würden (vgl. BGHZ 120, 204, 207; 130,
231, 235; Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, NJW 1993, 2530). Der Anspruch auf
Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB kann danach nicht wegen eines zivil-
rechtlich bedeutsamen, zur Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts führenden Mangels
geltend gemacht werden, wenn dieser in einem engen inneren Zusammenhang mit
dem Unrechtsverhalten der DDR stand (Senat BGHZ 130, 231, 237; Urt. v. 7. Juli
1995, V ZR 46/94, VIZ 1995, 646, 648; Beschl. v. 30. Januar 1997, V ZB 5/96, VIZ
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1997, 285, 286). Ein solcher enger innerer Zusammenhang ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn der Staat an dem Erwerbsvorgang, in dem sich das staatliche
Unrecht niederschlug, selbst beteiligt war (Senat BGHZ 130, 231, 237). Die
Rechtsfolge einer solchen Verbindung zwischen dem Erwerbsvorgang und dem
staatlichen Unrecht ist im Verhältnis zwischen Zivilrecht und Vermögensgesetz der
Ausschluss aller zivilrechtlichen Ansprüche, die den Erwerb des Ver-
mögensgegenstands voraussetzen. Die Regelungen zur Bereinigung des Unrechts
der DDR begründen materiell-rechtlich eine von Amts wegen zu berücksichtigende
Einwendung gegenüber dem an die Unwirksamkeit des Erwerbsvorganges
anknüpfenden zivilrechtlichen Anspruch (Senat BGHZ 130, 231, 237; Urt. v. 9. Juli
1993, V ZR 262/91, NJW 1993, 2530 und Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, VIZ
1995, 646, 647). Diese Einwendung kommt gerade in den Fällen zum Tragen, in
denen das Erwerbsgeschäft zur Überführung in das Volkseigentum bei richtiger
Anwendung des allgemeinen Zivilrechts der DDR unwirksam gewesen wäre (vgl.
Senat, Beschl. v. 30. Januar 1997, V ZB 5/96, VIZ 1997, 285, 286).
2. Diese Grundsätze sind auch auf die nach dem 13. August 1961 erfolgten
Zugriffe auf die Mauer- und Grenzgrundstücke anzuwenden.
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a) Der Senat hat das bereits für den Fall entschieden, in dem ein Grund-
stück für den Mauerbau durch einen Verwaltungsakt enteignet und in Volkseigen-
tum überführt wurde. Die Enteignungen hat der Senat in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG VIZ 1995, 161, VIZ
1996, 206) nach der Staatspraxis der DDR beurteilt und nach diesem Maßstab als
wirksam angesehen (Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 83/05, NJW-RR 2006, 884,
885).
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Ausschlaggebend dafür ist, dass die Überführungen von Grundstücken in
das Volkseigentum, auch soweit sie sich als Unrecht des SED-Staates darstellen,
nach den Bestimmungen in Art. 19 und Art. 41 Einigungsvertrag und der darin in
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Bezug genommenen Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundes-
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung
offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 als grundsätzlich wirksam hinzu-
nehmen und nur dann und in dem Umfang rückgängig zu machen sind, soweit das
in besonderen Regelungen bestimmt ist. Das gilt auch für den Zugriff der DDR auf
die Mauer- und Grenzgrundstücke zur Errichtung eines die Menschenrechte
missachtenden Grenzregimes, in dem das SED-Unrecht seinen besonderen sinn-
fälligen Ausdruck fand (BT-Drucks. 13/120, S. 5).
Der Vorrang der besonderen Vorschriften, die im Zusammenhang mit der
Wiedervereinigung Deutschlands zur Rückgängigmachung staatlicher Zugriffe der
DDR auf das Vermögen Einzelner erlassen worden sind, gilt nicht nur für das
Vermögensgesetz, sondern ist auf alle gesetzlichen Regelungen zu erstrecken, die
zur Bereinigung des von der DDR begangenen Unrechts ergangen sind. Das gilt
unabhängig davon, ob mit dem Gesetz ein speziell gegenüber dem früheren
Eigentümer begangenes Unrecht wieder gut gemacht oder der Erwerb durch den
Staat wegen des mit diesem verfolgten verwerflichen Verwendungszwecks rück-
gängig gemacht werden soll. Letzteres ist nach der Gesetzesbegründung der mit
dem Mauergrundstücksgesetz verfolgte Zweck (BT-Drucks. 13/3734, S. 7).
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Der Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche ist allerdings nicht unmittelbar
eine Rechtsfolge des Mauergrundstücksgesetzes aus dem Jahre 1996, das des-
halb entgegen der Ansicht der Revision auch kein mit Art. 14 Abs. 3 GG unverein-
bares Enteignungsgesetz ist. Er hat seine Grundlage vielmehr in den gesetzlichen
Bestimmungen der DDR zur Wiedergutmachung staatlichen Unrechts, das die
DDR noch nach dem Inkrafttreten der Verfassungsgrundsätze vom 17. Juni 1990
(GBL. I S. 299) erlassen hatte, sowie den daran anknüpfenden Regelungen im
Einigungsvertrag über die grundsätzliche Anerkennung der staatlichen Zugriffe auf
die Vermögenswerte Einzelner in der ehemaligen DDR und über die Voraus-
setzungen für deren Rückgängigmachung. Das Fortbestehen der Verwaltungsakte
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der DDR nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag, auch soweit diese Enteignungen
zum Inhalt hatten, sowie die Einbeziehung der Gemeinsamen Erklärung in den
Einigungsvertrag (Art. 41), verbunden mit der Verpflichtung der Bundesrepublik,
keine dieser widersprechenden Regelungen zu erlassen, beruhen auf der
Grundentscheidung der Vertragsstaaten, dass in dem Beitrittsgebiet nicht ein
Zustand hergestellt werden sollte, wie er am 3. Oktober 1990 vorgefunden worden
wäre, wenn in der DDR eine Rechts- und Eigentumsordnung ähnlich derjenigen in
der Bundesrepublik bestanden hätte. Der Einigungsvertrag geht vielmehr von den
in vierzig Jahren DDR gewachsenen Tatsachen aus. Die Zugriffe des Staates auf
das Vermögen Einzelner werden danach nur insoweit einer Revision unterzogen,
als die vertragsschließenden Staaten deren Fortbestehen als ein nicht weiter
hinnehmbares besonderes Unrecht angesehen haben (BT-Drucks. 11/7831, S. 1;
BVerwGE 96, 172, 174). Die Rückgängigmachung staatlicher Zugriffe, die nach
der Rechtswirklichkeit der DDR als wirksam – jedenfalls aber als faktisch nicht
mehr umkehrbar – angesehen werden, ist danach nur auf Grund eines besonderen
Gesetzes zulässig (BVerwG VIZ 1995, 161). Allgemeine Rechtsbehelfe gegenüber
solchen Maßnahmen des Staates – wie die Verfolgung allgemeiner zivilrechtlicher
Ansprüche – sind dagegen ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 104, 186, 192).
b) Das gilt auch, wenn das Grundstück nicht durch einen Verwaltungsakt,
sondern – wie hier – auf Grund eines im Vorfeld einer andernfalls drohenden Ent-
eignung abgeschlossenen Kaufvertrags in Volkseigentum überführt wurde (vgl. im
Ansatz schon Senat, Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, NJ 2005, 182, 183).
Für diese Sachverhalte enthält der Einigungsvertrag zwar keine dem Art. 19 Satz 1
entsprechende ausdrückliche Anordnung. Die Rechtsfolgen sind jedoch, was die
Anerkennung der Wirksamkeit und den daraus folgenden Ausschluss der zivil-
rechtlichen Ansprüche auf Grundbuchberichtigung oder Herausgabe betrifft, nicht
anders zu beurteilen. Die Enteignungen und die in deren Vorfeld geschlossenen
Kaufverträge sind in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und in ihrem Unrechtsgehalt,
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der sich hier aus der Verwerflichkeit des vom Staat verfolgten Verwendungs-
zwecks ergibt, gleichartig (und werden deswegen vom Mauergrundstücksgesetz
auch gleich behandelt). Ebenso hing die Unumkehrbarkeit einer Überführung in
Volkseigentum nicht davon ab, ob das Grundstück durch Verwaltungsakt oder auf
Grund eines Kaufvertrags Volkseigentum geworden war.
c) Soweit die Revision unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (NJW 2001, 3035, 3039; 3042, 3044)
vorbringt, angesichts des auf den Mauer- und Grenzgrundstücken vom Staat be-
gangenen Unrechts dürften die Enteignungen nicht als wirksam angesehen wer-
den, auch wenn sie faktisch vollzogen und nach den Verhältnissen in der DDR
unumkehrbar waren, sieht der Senat keinen Anlass, von seiner an der Rechtswirk-
lichkeit der DDR orientierten Betrachtung abzurücken, die – wie ausgeführt – mit
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt.
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aa) Die von der Revision zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig.
Sie betreffen nicht die Frage, ob der Eigentumserwerb an den sog. Mauer-
grundstücken gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts verstieß (vgl. auch
BVerwG ZOV 2002, 55), sondern die Vereinbarkeit strafrechtlicher Verurteilungen
der Mitglieder der Partei- und Staatsführung der ehemaligen DDR sowie der
Grenzsoldaten für die Todesschüsse an der früheren Staatsgrenze in einem
Vertragsstaat mit den Regeln der EMRK, wenn die Handlungen in dem Staat, in
dem sie begangen wurden, nicht als strafbar angesehen, jedenfalls aber nicht
verfolgt wurden.
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bb) Diese Straftaten bedeuteten ein ungleich schwereres Unrecht als der
staatliche Erwerb von Grundstücken, die wegen ihrer Lage und gegen eine den
damaligen DDR Vorschriften entsprechende Entschädigung oder Kaufpreiszahlung
in Volkseigentum überführt wurden. Allein darüber hatte der Gesetzgeber mit dem
Mauergrundstücksgesetz zu entscheiden (BT-Drucks. 13/3734, S. 7).
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cc) Daher geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
davon aus, dass eine enteignende Wirkung bereits dann vorliegt, wenn der frühere
Eigentümer die Fähigkeit verloren hat, das Grundstück zu nutzen, zu kaufen, zu
vermachen, zu verpfänden, zu verschenken oder anderweitig darüber zu verfügen;
das gilt selbst dann, wenn das Eigentum nicht formal durch Enteignungsbeschluss
oder ein darauf gerichtetes Rechtsgeschäft entzogen wurde (Entscheidung vom
23. Oktober 2006, W. ./. Deutschland, 55878/00, Rdn. 98 – veröffentlicht in
juris). Danach ist bei den Mauer- und Grenzgrundstücken von einer Enteignung
auszugehen; denn den früheren Eigentümern wurden ihre Rechtstitel förmlich
entzogen, und sie konnten an diesen Grundstücken keine aus dem Eigentum
fließenden Befugnisse mehr ausüben.
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Liegt eine Enteignung durch einen anderen Staat vor, so ist einem Staat,
der der Konvention zum Schutz der Menschenrechte beigetreten ist (Vertrags-
staat), durch Art. 1 des Protokolls 1 zur EMRK keine Verpflichtung auferlegt, den
früheren Eigentümern die in sein Staatgebiet gelangten Vermögenswerte zurück-
zuübertragen, selbst wenn diese ihnen von einer früheren Staatsmacht unter
Verletzung der Bestimmungen in der Konvention entzogen wurden. Der Vertrags-
staat kann vielmehr nach freiem Ermessen bestimmen, ob und unter welchen
Voraussetzungen er das entzogene Eigentum an die enteigneten Personen
zurückgibt (Entscheidung vom 16. Oktober 2006, B. ./. Deutschland, 2725/04,
Rdn. 62 – veröffentlicht in juris). In Zusammenhang mit diesem Grundsatz hat der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf den einzigartigen Kontext der
deutschen Wiedervereinigung und der daraus erwachsenen enormen Aufgaben
hingewiesen, der unter besonderen Umständen sogar einen Ausschluss jeder
Entschädigung für eine nur de facto entzogenes Eigentumsrecht zugelassen hätte
(Entscheidung vom 23. Oktober 2006, W.
./. Deutschland, 55878/00,
Rdn. 114 f.).
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 06.06.2003 - 10 O 401/01 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2005 - 5 U 78/03 -