Urteil des BGH vom 05.05.2009

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 55/09
vom
5. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 5. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom
19. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig
verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.571,11 € festge-
setzt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist schon des-
halb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3
ZPO).
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Sie ist des Weiteren unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wor-
den ist. Gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde
binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Das Berufungs-
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urteil ist den Prozessbevollmächtigen des Beklagten am 13. Januar 2009 zuge-
stellt worden. Die Notfrist lief folglich am 13. Februar 2009 ab. Bis zu diesem
Tag ist für den Beklagten beim Bundesgerichtshof keine Nichtzulassungsbe-
schwerde gegen das Berufungsurteil eingegangen.
Sie ist schließlich unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend
zu machenden Beschwerde zu gering ist. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht
nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-
schwerde 20.000 € übersteigt. Dieser Wert wird im Streitfall nicht erreicht. Der
Beklagte hat mit seiner Berufung eine weitergehende Verurteilung des Klägers
in Höhe von lediglich 1.571,11 € erstrebt.
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Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, Entscheidung vom 17.07.2008 - 2 C 792/07 -
LG Ellwangen, Entscheidung vom 19.12.2008 - 1 S 110/08 -