Urteil des BGH vom 09.02.2010

BGH (versuch, rücktritt, wirkung, stgb, bestand, ergebnis, stpo, jugendstrafrecht, familie, annahme)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 423/10
vom
13. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2010 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 9. Februar 2010 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Jugendkammer hat festgestellt:
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Der später Geschädigte hatte eine tätliche Auseinandersetzung mit ei-
nem Freund des Angeklagten, die dieser zunächst aus einiger Entfernung be-
obachtete. Er wollte dann den Geschädigten kampfunfähig machen, näherte
sich ihm von der Seite und stach ihm mit bedingtem Tötungsvorsatz wuchtig ein
Messer in den Bauch. Obwohl lebensgefährlich verletzt, bemerkte der Geschä-
digte den Stich zunächst nicht und kämpfte sogar weiter. Zufällig kam kurz dar-
auf eine Polizeistreife, die seine lebensrettende Behandlung veranlasste. Der
Angeklagte war nach dem Stich geflüchtet. Er ging - wie sich zeigte, zutreffend -
davon aus, dass die "Wirkung auf den Geschädigten alsbald einsetzen würde".
Ob er dem Geschädigten weitere Stiche hätte versetzen können, bleibt aus-
drücklich offen.
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Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen
versuchtem Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe verurteilt.
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Seine auf die entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführte Ver-
fahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos
(§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Näher auszuführen ist dies nur, soweit ein strafbefreiender Rücktritt
(§ 24 StGB) verneint ist.
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a) Da offen bleibt, ob weitere Stiche möglich gewesen wären, liegt kein
fehlgeschlagener Versuch vor.
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b) Der Angeklagte hat keine Rettungsmaßnahmen ergriffen. Im rechtli-
chen Ansatz zutreffend geht die Jugendkammer davon aus, aus diesem Grund
komme kein Rücktritt in Betracht, da hier ein beendeter Versuch vorliege. Der
Versuch sei deshalb beendet, weil der Angeklagte davon ausging, dass er sein
Ziel, die Kampfunfähigkeit des Geschädigten, erreicht habe (gemeint: dass er
davon ausging, dass dies demnächst eintreten werde). Dies ist allerdings unzu-
treffend. Ob ein Versuch beendet ist oder nicht, richtet sich nicht nach der Vor-
stellung des Täters über ein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel, sondern
über den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs (Rücktrittshorizont). Auch bei
Erreichung des außertatbestandsmäßigen Ziels kann ein unbeendeter Versuch
vorliegen, so dass bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung für Rücktritt genüg-
te (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt
1/93, BGHSt 39, 221, 227 ff).
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c) Dennoch hat das Urteil im Ergebnis Bestand. Der Angeklagte hatte ei-
ne mögliche tödliche Wirkung des Stichs billigend in Kauf genommen. Daher
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legt die Feststellung, der Angeklagte habe bei seiner Flucht unmittelbar nach
dem Stich mit dessen baldiger Wirkung gerechnet, die Annahme nahe, er habe
(auch) den baldigen Tod des Geschädigten für möglich gehalten. Zumindest
wird aber deutlich, dass der Angeklagte jedenfalls keine gegenteiligen Erwä-
gungen angestellt hat, er sich also - allenfalls - überhaupt keine Vorstellungen
darüber gemacht hat, ob der Geschädigte sterben könne oder nicht, sodass
jedenfalls deshalb beendeter Versuch vorliegt (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008
- 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264, 266; BGH, Urteil vom 2. November 1994
- 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306), von dem der Angeklagte nicht zurückge-
treten ist.
2. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler
ergeben, die sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
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Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen:
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a) Zum Schuldspruch:
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Die Jugendkammer hat festgestellt, dass sich der Angeklagte "wie er er-
kannte und worauf es ihm ankam, von diesem unbemerkt", dem Geschädigten
seitlich genähert hatte, um auf ihn einzustechen. Dies legt die Annahme von
Heimtücke (§ 211 StGB) nahe. Es beschwert den Angeklagten jedoch nicht,
dass die Jugendkammer diese Möglichkeit gleichwohl nicht geprüft hat.
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b) Zum Strafausspruch:
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Der bei der Tat über 20 Jahre alte Angeklagte hat nach dem Hauptschul-
abschluss den Beruf eines Metallbearbeiters erlernt, den er seither erfolgreich
(monatliches Nettogehalt zuletzt zwischen 1.800 und 1.900 €) ausübt. Dement-
sprechend geht die Jugendkammer davon aus, dass der Angeklagte "in der be-
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ruflichen Entwicklung einem Erwachsenen gleichsteht". Dennoch wendet sie
Jugendstrafrecht an.
(1) Begründet ist dies an erster Stelle damit, dass der Angeklagte noch
bei seinen Eltern lebt und keine eigene Familie hat. Hiergegen bestehen Be-
denken. Heranwachsende mit eigener Familie sind seltene Ausnahmen. Nach
dem Maßstab der Jugendkammer hätten fast alle Heranwachsenden Reifedefi-
zite.
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(2) Weiter stützt die Jugendkammer ihr Ergebnis darauf, dass der Ange-
klagte zeitweise eine Förderschule besucht hatte. Selbst wenn dies auf früher
vorhandene Defizite hinweisen mag, liegt nahe, dass diese inzwischen behoben
sind, wenn sie sich nicht mehr erkennbar auswirken.
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(3) Letztlich hebt die Jugendkammer noch darauf ab, dass der Angeklag-
te von seinem Einkommen gerne Kleidung ("Klamotten") einkauft, Diskotheken
besucht und sich oft mit Computerspielen beschäftigt. Auch dabei handelt es
sich schwerlich um Hinweise auf "Auffälligkeiten in der geistigen und sittlichen
Entwicklung" (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02, NStZ-RR
2003, 186, 187; Urteil vom 18. April 1984 - 2 StR 103/84, NStZ 1984, 467
mwN), sondern, soweit überhaupt auf diesen Kreis beschränkt, eher um typi-
sche Verhaltensweisen jüngerer Menschen.
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Auch in ihrer Gesamtschau haben die genannten Gesichtspunkte jeden-
falls nicht solches Gewicht, dass kein Raum mehr für die Ausübung des in die-
sem Zusammenhang bestehenden weiten tatrichterlichen Ermessens (BGH,
Urteil vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02) bestünde, sondern, wie die Jugend-
kammer meint, "zwingend" Jugendstrafrecht anzuwenden sei.
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All dies beschwert jedoch den Angeklagten ebenfalls nicht.
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c) Zur Abfassung der Urteilsgründe:
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Die schriftlichen Urteilsgründe sollen nicht - etwa zum Vortatgeschehen -
eine Vielzahl von Details aneinanderreihen, deren Bedeutung für den Schuld-
oder Strafausspruch kaum erkennbar ist. Ebenso wenig sollte etwa die Aussage
des Angeklagten in der Art eines Protokolls und wiederholt unter Mitteilung des
jeweiligen Fragestellers Satz für Satz referiert werden. Die Urteilsgründe sollen
dem Leser ermöglichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne
aufwändige eigene Bemühungen zu erkennen. Dementsprechend soll die Be-
weiswürdigung lediglich belegen, warum bedeutsame tatsächliche Umstände so
wie geschehen festgestellt wurden. Nur soweit hierfür erforderlich, sind Anga-
ben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkenntnisse
heranzuziehen. Urteilsgründe, die sich demgegenüber mit vielen sonstigen Er-
kenntnissen befassen, können den Blick für das Wesentliche verstellen und
damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschluss
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vom 19. August 2009 - 1 StR 357/09; Beschluss vom 4. März 2009 - 1 StR
27/09, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2009, 701; BGH, Beschluss vom
7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720; BGH, Beschluss vom
4. September 1997 - 1 StR 487/97, NStZ 1998, 51 mwN).
Nack
Wahl
Elf
Jäger
Sander