Urteil des BGH vom 28.06.2001, 1 StR 352/01
BGH (bewilligung, antrag, zpo, hauptverhandlung, wahl, stpo, rücknahme, formular, entziehung, minderjähriger)
- Entschieden
- 28.06.2001
- Schlagworte
- Bewilligung, Antrag, Zpo, Hauptverhandlung, Wahl, Stpo, Rücknahme, Formular, Entziehung, Minderjähriger
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 352/01
vom
13. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Entziehung Minderjähriger
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin A. C. , ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (Schriftsatz des
Rechtsanwalts Dr. Cr. aus M. vom 28. Juni 2001), wird
abgelehnt.
Gründe:
Der Bevollmächtigte der Nebenklägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Juni
2001 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz beantragt
und diesen Antrag mit dem Zusatz versehen: "Formular folgt". Bis heute liegt
indessen eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin nicht vor. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen (§ 397a StPO,
§ 114
Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO), zumal der Bevollmächtigte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht die Rücknahme eines Antrages auf Prozeßkostenhilfe erklärt hatte (vgl. Bl. 241 d.A.).
Wahl Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit