Urteil des BGH vom 28.06.2001

BGH (bewilligung, antrag, zpo, hauptverhandlung, wahl, stpo, rücknahme, formular, entziehung, minderjähriger)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 352/01
vom
13. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Entziehung Minderjähriger
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 be-
schlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin A. C. , ihr für die Revisi-
onsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (Schriftsatz des
Rechtsanwalts Dr. Cr. aus M. vom 28. Juni 2001), wird
abgelehnt.
Gründe:
Der Bevollmächtigte der Nebenklägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Juni
2001 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz beantragt
und diesen Antrag mit dem Zusatz versehen: "Formular folgt". Bis heute liegt
indessen eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklä-
gerin nicht vor. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob die Vorausset-
zungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen (§ 397a StPO,
§ 114
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Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO), zumal der Bevollmächtigte in der Haupt-
verhandlung vor dem Landgericht die Rücknahme eines Antrages auf Prozeß-
kostenhilfe erklärt hatte (vgl. Bl. 241 d.A.).
Wahl Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit