Urteil des BGH vom 19.12.2000

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, eigenes verschulden, frist, zpo, büro, verschulden, akte, unterschrift, tag, bearbeitung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 35/00
vom
19. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
Ball und Dr. Leimert
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom
19. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 307.519,83 DM.
Gründe:
I. Das Landgericht Gera hat die Klage der Klägerin auf Zahlung von ins-
gesamt 307.519,83 DM nebst Zinsen durch Urteil vom 25. Juli 2000 abgewie-
sen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 31. Juli 2000
zugestellt worden. Mit einem am 1. September 2000 beim Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil
Berufung eingelegt. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 4. September 2000,
daß die Frist zur Einlegung der Berufung am 31. August 2000 abgelaufen sei,
hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. September, eingegangen am selben
Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beru-
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fungsfrist begehrt und erneut Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Klä-
gerin vorgetragen, ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt
C. S. , sei von ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am
31. August 2000 gegen 9.00 Uhr telefonisch mandatiert worden und habe dar-
über eine Telefonnotiz gefertigt mit den Vermerken "Fristen" und "Berufungs-
einlegung heute". Diese Notiz habe er der sorgfältigen und zuverlässigen
Rechtsanwaltsfachgehilfin J. , die wie alle Büroangestellten angewiesen ge-
wesen sei, Fri-
sten auch dann sofort einzutragen, wenn noch keine Akte angelegt sei, mit der
mündlichen Anweisung übergeben, die Frist zu notieren, nach Eingang der
Unterlagen eine Akte anzulegen und den Berufungsschriftsatz vorzubereiten.
Er habe die Gehilfin darauf hingewiesen, daß er um 10.30 Uhr einen Termin
beim Amtsgericht Jena und danach einen auswärtigen Besprechungstermin
habe, und deshalb, da nicht sicher gewesen sei, daß er zu üblichen Bürozeiten
zurückkommen werde, die Gehilfin weiter angewiesen, den Berufungsschrift-
satz einem anderen beim Thüringer Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-
anwalt der Kanzlei zur Prüfung und Unterzeichnung vorzulegen und ihn dann
beim Thüringer Oberlandesgericht einzureichen. Die Gehilfin habe aber die
Frist nicht eingetragen, vielmehr nach Eingang des Berufungsschriftsatzes per
Fax die Unterlagen der Auszubildenden Sch. mit der Telefonnotiz übergeben,
mit
dem Auftrag, eine Akte anzulegen und den Schriftsatz vorzubereiten. Die Aus-
zubildende habe dies getan, ohne zu überprüfen, ob die Berufungsfrist bereits
eingetragen sei. Den gefertigten Schriftsatz habe sie zusammen mit anderen
nicht fristgebundenen Schreiben in den Unterschriftenkorb von Rechtsanwalt
S. gelegt. Rechtsanwalt S. sei gegen 19.00 Uhr ins Büro zurückgekehrt
und habe den Fristenkalender überprüft. Nachdem er keine offene Fristen habe
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feststellen können, habe er noch andere Dinge erledigt und dann das Büro
verlassen.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 19. September 2000
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
der Berufungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Klägerin sei nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen, die Notfrist
des § 516 ZPO einzuhalten (§ 233 ZPO). Sie müsse sich das Verschulden ih-
res zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2
ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte bei Rückkehr in sein Büro
am Abend des 31. August 2000 die Fristeinhaltung in bezug auf die Beru-
fungseinlegung selbst überprüfen können und müssen, weil ihm zu dieser Zeit
der Berufungsschriftsatz in dem Unterschriftenkorb vorgelegt worden sei und er
gewußt habe, daß die Berufung am letzten Tag der Frist hätte eingelegt wer-
den müssen. Auch hätte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am
31. August 2000 bei der von ihm vorgetragenen Kontrolle des Fristenkalenders
auffallen müssen, daß die Frist zur Berufungseinlegung nicht eingetragen ge-
wesen sei. Er hätte die Durchführung seiner Weisung überprüfen müssen, da
diese erst am Vormittag desselben Tages gegeben worden sei, der zur Beru-
fungseinlegung als letzter Tag der Frist zur Verfügung gestanden habe. Anlaß
zur weiteren Überprüfung der Fristeinhaltung habe auch deshalb bestanden,
weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Vorlage der Berufungsschrift
an einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei angeordnet habe. Hätte der Pro-
zeßbevollmächtigte der Klägerin pflichtgemäß gehandelt, wäre die rechtzeitige
Berufungseinlegung bis zum Ablauf des 31. August 2000 noch möglich gewe-
sen, zumal sich seine Kanzlei im selben Gebäude wie das Berufungsgericht
befinde.
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II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Be-
rufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung ver-
sagt, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden ihres
zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht und dies der Klägerin nach
§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
Mit Recht legt das Berufungsgericht dem Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin zur Last, daß er bei Rückkehr in sein Büro am Abend des 31. August
2000 seinen Unterschriftenkorb, in dem sich der Berufungsschriftsatz befand,
nicht durchgesehen hat. Ein eigenes Verschulden an einer Fristversäumung
trifft den Rechtsanwalt, wenn ihm Akten zur Bearbeitung in einer Fristsache
vorgelegt worden sind. Das gilt auch dann, wenn ihm nur der fristgebundene
Schriftsatz ohne Akte vorgelegt worden ist (BGH, Beschluß vom 19. Februar
1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827 unter II 2 b aa). Indem die Auszubilden-
de Sch. die von ihr gefertigte Berufungsschrift in den Unterschriftenkorb von
Rechtsanwalt S. gelegt hat, hat sie ihm die Sache zur weiteren Bearbeitung
vorgelegt. Die Sorgfalt eines Rechtsanwaltes erfordert es, wenn ihm nach fast
ganztägiger Abwesenheit in seinem Büro Schriftstücke zur Unterschrift vorge-
legt werden, sich wenigstens durch einen Blick davon zu überzeugen, um was
es sich handelt und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann (vgl.
auch BGH, Beschluß vom 3. November 1997 - VI ZB 47/97, NJW 1998, 460).
Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin daher, wie es geboten war, nur
einen Blick auf die ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftstücke geworfen,
hätte er unschwer feststellen können, daß entgegen seiner Anweisung, den
Berufungsschriftsatz einem anderen beim Thüringer Oberlandesgericht zuge-
lassenen Rechtsanwalt der Kanzlei zur Prüfung und Unterzeichnung vorzule-
gen und ihn dann beim Thüringer Oberlandesgericht einzureichen, dieser ihm
selbst zur Unterschrift vorgelegt worden war.
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Ohne Erfolg macht die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde erstmals
geltend, die Unterschriftskörbe der Anwälte in der Kanzlei ihres Prozeßbevoll-
mächtigten hätten sich im zentralen Sekretariat befunden, der Unterschriftskorb
ihres Prozeßbevollmächtigten habe nicht auf seinem eigenen Schreibtisch ge-
standen, die in den Körben liegenden Schriftstücke seien vom jeweiligen An-
walt tagsüber zu unregelmäßigen Zeiten geprüft, gegebenenfalls berichtigt und
unterzeichnet worden, bei besonderer Dringlichkeit hätten die Mitarbeiter ein-
zelne Schriftsätze ohne den Korb dem jeweiligen Anwalt vorgelegt.
Abgesehen davon, daß alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung
sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung
der Frist gekommen ist, grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch in-
nerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebe-
nenfalls glaubhaft zu machen sind und das Vorbringen der Klägerin, soweit es
neuen Vortrag darstellt, deshalb nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGH,
Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90, BGHR ZPO § 233 Ausgangs-
kontrolle 1), wäre auch bei Zugrundelegung der dargelegten Umstände ein
Sorgfaltsverstoß des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin anzunehmen. Die
Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Überprüfung der ihm zur Unterschrift vor-
gelegten Schriftstücke hängt nicht davon ab, wie die Vorlage räumlich in seiner
Kanzlei organisiert ist, insbesondere ob die Vorlage im eigenen Zimmer des
Rechtsanwalts erfolgt.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert