Urteil des BGH vom 13.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 139/09
Verkündet
am:
11. Mai 2010
Kirchgeßner
Amtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 114
Der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" umfasst auch eine anlässlich
der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 139/09 - OLG Hamm
LG Bochum
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Hamm vom 18. Juni 2009 wird auf Kosten des Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen des R. S. (fortan: Schuldner). Die Klägerin gewährte dem
Schuldner in den Jahren 2003 und 2004 zwei Darlehen in Höhe von
22.397,22 € und 7.977,30 €. Als Sicherheit ließ sie sich jeweils "den der Pfän-
dung unterworfenen Teil aller seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche
auf Arbeitsentgelt jeder Art einschließlich Pensionsansprüche, Provisionsforde-
rungen, Tantiemen, Gewinnbeteiligung sowie Abfindungen gegen seinen jewei-
ligen Arbeitgeber und auf Sozialleistungen" abtreten.
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Am 18. Juli 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners eröffnet. Am 31. März 2006 endete das Arbeitsverhältnis des
Schuldners. Der Schuldner erhielt eine Abfindung in Höhe von 17.529,36 €.
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Nachdem sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Auszahlung dieses Betra-
ges verlangt hatten, hinterlegte der Arbeitgeber des Schuldners die Abfindung
zugunsten der Parteien unter Verzicht auf die Rücknahme.
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Im
vorliegenden
Rechtsstreit verlangt die Klägerin die Freigabe des hin-
terlegten Betrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungs-
gericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Berufungs-
gericht zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der
Klage erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin folge
aus § 812 BGB. Die Abtretung der Abfindung sei gemäß § 114 Abs. 1 InsO
wirksam. Eine Abfindung falle schon dem Wortlaut nach unter den Begriff der
"Bezüge aus einem Dienstverhältnis". Gesetzesmaterialien, Systematik sowie
Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigten diesen Befund. Der Begriff der "Be-
züge aus einem Dienstverhältnis" in § 114 Abs. 1 InsO entspreche demjenigen
in § 287 Abs. 2 InsO; es könne jedoch nicht sein, dass ein Schuldner eine Ab-
findung, die er während der Laufzeit der Abtretungserklärung erhalte, für sich
behalten könne.
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II.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das
Berufungsgericht hat richtig entschieden.
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1. Nach § 114 Abs. 1 InsO ist eine Verfügung über "Bezüge aus einem
Dienstverhältnis" (so die amtliche Überschrift) wirksam, soweit sie sich auf die
Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. Die Vorschrift
erfasst "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende lau-
fende Bezüge." Eine (einmalige) Abfindung, die anlässlich der Beendigung ei-
nes Dienstverhältnisses gezahlt wird, unterfällt dem Begriff der "Bezüge aus
einem Dienstverhältnis". Das Gesetz unterscheidet zwischen den "Bezügen aus
einem Dienstverhältnis" einerseits, den an deren Stelle tretenden "laufenden"
Bezügen andererseits. Bei den Bezügen aus einem Dienstverhältnis muss es
sich danach nicht um "laufende" Bezüge handeln. Vielfach wird daher ange-
nommen, dass Abfindungen und andere nicht regelmäßig gezahlte Bezüge - et-
wa der Lohn aus einer Aushilfstätigkeit - von § 114 Abs. 1 InsO erfasst werden
(MünchKomm-InsO/Löwisch/Caspers, 2. Aufl. § 114 Rn. 11; Graf-Schlicker/
Pöhlmann, 2. Aufl. § 114 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Ahrendt, 3. Aufl. § 114 Rn. 4;
Uhlenbruck/Berscheid/Ries, InsO 13. Aufl. § 114 Rn. 10; Nerlich/Römermann/
Kießner, InsO § 114 Rn. 24a; aA FK-InsO/Eisenbeis, 5. Aufl. § 114 Rn. 5; HK-
InsO/Linck, 5. Aufl. § 114 Rn. 5; Hess Insolvenzrecht § 114 Rn. 14; Braun/
Kroth, InsO 4. Aufl. § 114 Rn. 3; Moll in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 114
Rn. 14).
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2. Gesetzgebungsgeschichte und Systematik des Gesetzes bieten einen
weniger eindeutigen Befund, stehen einer dem Wortlaut der Vorschrift entspre-
chenden Auslegung aber nicht entgegen.
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a) Die amtliche Begründung zu § 132 RegE (BT-Drucks. 12/2443,
S. 150 f) spricht von den "laufenden Bezügen" des Schuldners, die einerseits im
Rahmen der Restschuldbefreiung zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfü-
gung stehen müssten, andererseits als vertragliche Sicherheit dienten, die nicht
vollständig entwertet werden dürfe. Die zweimalige Verwendung des Begriffs
"laufende Bezüge" lässt jedoch schon für sich genommen keinen zwingenden
Schluss darauf zu, dass unregelmäßig oder nur einmal anlässlich der Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses anfallende "Bezüge aus einem Dienstverhältnis"
von § 114 Abs. 1 InsO nicht erfasst sein sollten. Ebenso gut kann der Regie-
rungsentwurf die Abtretung der laufenden Bezüge als den Regelfall angespro-
chen haben, ohne zugleich eine Aussage über die Reichweite der Abtretung
und deren Bestand in der Insolvenz zu treffen.
b) Hinzu kommt, dass die Insolvenzordnung den Begriff "Bezüge aus
einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" nicht
nur in § 114 Abs. 1 InsO, sondern auch an anderen Stellen verwendet (§ 287
Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 1, § 81 Abs. 2 Satz 1 InsO). Nach der amtlichen
Begründung des Regierungsentwurfs sollte ihm in jeder der genannten Vor-
schriften die nämliche Bedeutung zukommen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 189
zu § 236 RegE = § 287 InsO). In der Erläuterung zu § 92 RegE (= § 81
InsO; BT-Drucks. 12/2443, S. 136) heißt es wie folgt:
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"Im einzelnen erfasst die Formulierung "Bezüge aus einem
Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende lau-
fende Bezüge", die auch in den genannten anderen Vorschriften
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des Gesetzentwurfs benutzt wird, nicht nur jede Art von Ar-
beitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO, sondern insbesondere
auch die Renten und die sonstigen laufenden Geldleistungen der
Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit im
Falle des Ruhestands, der Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslo-
sigkeit. Das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen für im Gefängnis
geleistete Arbeit (§ 43 StVollzG) gehört ebenfalls zu diesen Bezü-
gen."
Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG gehören zum "Arbeitseinkommen" im
Sinne von § 850 ZPO. Das folgt insbesondere aus der Vorschrift des § 850 i
ZPO, die den Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für
persönlich geleistete Arbeiten und Dienste regelt, und wird - soweit ersichtlich -
nirgends in Zweifel gezogen (vgl. etwa Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl.
§ 850 Rn. 6a; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO § 850 Rn. 20, § 850 i Rn. 4 ff, 8).
Zu der Vorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO hat das Berufungsgericht zutref-
fend ausgeführt, dass die einmalige Abfindung anlässlich des Ausscheidens
aus dem Arbeitsverhältnis von der Abtretung der "Bezüge aus einem Dienstver-
hältnis" erfasst wird, weil ansonsten die während der Wohlverhaltensphase vor-
gesehene Bedienung der Gläubiger aus den pfändbaren Arbeitseinkünften des
Schuldners leicht zu umgehen wäre.
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c) In den Jahren seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich
allerdings gezeigt, dass sich die ursprüngliche Konzeption des Regierungsent-
wurfs in den Grundzügen, nicht aber in jeder Einzelheit durchhalten lässt. Die
Anwendungsbereiche der genannten Vorschriften der Insolvenzordnung (§ 81
Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1, § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) und
der Zivilprozessordnung (§§ 850 ff ZPO) sind nicht vollständig deckungsgleich.
So stellen Ansprüche eines Kassenarztes gegen die kassenärztliche Vereini-
gung "Arbeitseinkommen" im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO dar (BGHZ 96, 324,
326), nicht jedoch "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" im Sinne von § 114
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Abs. 1 InsO (BGHZ 167, 363, 369 ff). § 850 ZPO sichert dem Schuldner einen
der Pfändung entzogenen Anteil an Vergütungen für Dienstleistungen, die seine
Existenzgrundlage bilden, weil sie seine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem
wesentlichen Teil in Anspruch nehmen; § 114 Abs. 1 InsO, der von vornherein
nur pfändbares Einkommen betrifft, regelt, ob und in welchem Umfang Vergü-
tungsansprüche des Schuldners dem Abtretungsempfänger oder aber der Ge-
samtheit der Gläubiger zugute kommen. Aber auch soweit der Begriff der "Be-
züge aus einem Dienstverhältnis" in Vorschriften der Insolvenzordnung ver-
wandt wird, können systematischer Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der
jeweiligen Vorschrift zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen führen. In
der bereits zitierten Entscheidung BGHZ 167, 363 hat der Senat für möglich
gehalten, auch Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit unter den Begriff der "Be-
züge aus einem Dienstverhältnis" in § 114 Abs. 1 InsO zu subsumieren, wenn
diese Ansprüche aus der Verwertung der Arbeitskraft des Schuldners stammen
und nicht die Begründung von Masseverbindlichkeiten voraussetzen (BGHZ
167, 363, 370 Rn. 16). Für die Vorschrift des § 287 Abs. 2 InsO kommt dies
nicht in Betracht. Die Abtretungserklärung, welche der Schuldner seinem Antrag
auf Restschuldbefreiung beizufügen hat, erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus
selbständiger Tätigkeit; dies folgt aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des
§ 287 Abs. 2 InsO mit § 295 Abs. 1 InsO einerseits, der ausschließlich für selb-
ständig tätige Schuldner geltenden Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO anderer-
seits und entspricht - trotz der eingangs skizzierten Konzeption des Regie-
rungsentwurfs vom einheitlichen Anwendungsbereich der Vorschriften der
§§ 850 ff ZPO und derjenigen der Insolvenzordnung - ausdrücklich der Vorstel-
lung der amtlichen Begründung, nach welcher die Abtretungserklärung Ansprü-
che aus selbständiger Tätigkeit des Schuldners gerade nicht erfasst (BGH, Urt.
v. 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72, 73 f Rn. 16 f; vgl. BT-Drucks.
12/2443, S. 192). Auch für das im vorliegenden Fall zu lösende Problem gilt
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daher, dass die Auslegung des Begriffs der "Bezüge aus einem Dienstverhält-
nis" in § 114 Abs. 1 InsO sich weniger an den allgemein geäußerten Vorstellun-
gen des Gesetzgebers zu einem inneren Zusammenhang der Abtretungs- und
der Pfändungsschutzvorschriften und an der Auslegung anderer Vorschriften zu
orientieren hat als am Regelungszusammenhang der Vorschrift selbst sowie
deren Sinn und Zweck.
3. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO verlangen keine
einschränkende Auslegung des Begriffs der "Bezüge aus einem Dienstverhält-
nis".
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a) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/2443,
S. 150 f) sollten Vorausabtretungen eingeschränkt werden, um zu gewährleis-
ten, dass die pfändbaren Bezüge eines Arbeitnehmers während eines längeren
Zeitraums nach der Beendigung des Verfahrens für die Verteilung an die Insol-
venzgläubiger zur Verfügung stehen. Diesem Anliegen des Gesetzgebers steht
die Einbeziehung einer Abfindung oder anderer einmaliger Leistungen in den
Anwendungsbereich des § 114 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Die Abfindung dient
zwar regelmäßig als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des verlo-
renen sozialen Besitzstandes, der mit dem Arbeitsverhältnis verbunden ist
(Hergenröder ZVI 2006, 173, 176), ist daher eher auf die Zukunft als auf die
Vergangenheit bezogen. Bleibt ihre Abtretung jedoch in den ersten beiden Jah-
ren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam, schließt dies nicht
aus, dass der Schuldner nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und
dem Ablauf der Frist des § 114 Abs. 1 InsO anderweitige Einkünfte erwirtschaf-
tet, die - soweit sie pfändbar sind - in die Masse fallen und nach Abzug der Ver-
fahrenskosten an die Insolvenzgläubiger ausgekehrt werden.
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b) Wie der Senat an anderer Stelle allerdings bereits erörtert hat (BGHZ
167, 363, 367 f Rn. 10 ff), beruht die Begründung des Regierungsentwurfs auf
der § 91 InsO widersprechenden Annahme, dass Vorausabtretungen nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam blieben, wenn es die Vorschrift des
§ 114 Abs. 1 InsO nicht gäbe. Tatsächlich schränkt § 114 Abs. 1 InsO die Wir-
kung von Vorausabtretungen nicht ein, sondern erweitert sie, wie die amtliche
Begründung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer
Gesetze vom 26. Oktober 2001 klargestellt hat (BT-Drucks. 14/5680, S. 17).
Der Fortbestand der Abtretung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis für
einen Zeitraum von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll es
auch demjenigen Personenkreis ermöglichen, sich einen Kredit zu beschaffen,
der als Sicherheit nur die Abtretung von Bezügen aus abhängiger Tätigkeit an-
bieten kann. Diesem Ziel ist es sogar förderlich, Abfindungen in den Geltungs-
bereich des § 114 Abs. 1 InsO einzubeziehen. Die wortgetreue Auslegung der
Vorschrift, die Abfindungen in den ersten beiden Jahren ab Eröffnung des In-
solvenzverfahrens einbezieht, gefährdet nicht den Ausgleich zwischen den Inte-
ressen des Sicherungsnehmers - und damit mittelbar des Kreditnehmers, der
keine andere Sicherheiten als den eigenen Lohn anbieten kann - einerseits,
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denjenigen der Insolvenzgläubiger andererseits, welchen der Gesetzgeber an-
gestrebt hat; einer Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 114 Abs. 1
InsO bedarf es nicht.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 24.02.2009 - 1 O 374/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2009 - 27 U 55/09 -