Urteil des BGH vom 27.02.2007

BGH (hauptverhandlung, verteidigung, grund, stpo, erklärung, stellungnahme, unterbrechung, anlass, beratung, inhalt)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 44/07
vom
27. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 10. August 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe gegen "die anerkannten Grundsätze der
Urteilsabsprache" verstoßen (gemeint wohl: Verletzung des § 265 Abs. 4
StPO), weil es die Hauptverhandlung nicht erneut unterbrochen habe, um es
dem Angeklagten zu ermöglichen, die in der protokollierten Verfahrensabspra-
che vorgesehene Schadenswiedergutmachung durch Grundschuldbestellung
doch noch zu erbringen, ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Revision
unbegründet. Aufgrund des Schreibens des Rechtsanwalts der Geschädigten
war die Schadenswiedergutmachung tatsächlich - wie laut Protokoll mit den
Verfahrensbeteiligten erörtert - gescheitert. Die Geschädigten hatten sich un-
missverständlich geweigert, die Abtretung der aus ihrer Sicht wertlosen Eigen-
tümergrundschuld anzunehmen; sie waren hierzu auch nicht verpflichtet. Wenn
der Angeklagte und sein Verteidiger nach Erörterung dieser Sachlage in der
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Hauptverhandlung keine Einwände gegen die Feststellung erheben, die Scha-
denswiedergutmachung sei nicht zustande gekommen, und keinen Anlass se-
hen, die nochmalige Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen, um
gegebenenfalls auf anderem Wege einen Schadensausgleich zu bewirken, stellt
es offensichtlich keinen Ermessensfehlgebrauch dar, dass das Gericht nicht
von Amts wegen die Hauptverhandlung zur Ermöglichung der Schadensregulie-
rung erneut unterbrochen hat.
Danach kommt es auf den Inhalt der dienstlichen Erklärung des Sit-
zungsstaatsanwalts vom 22. November 2006 nicht an. Schon aus diesem
Grund war es nicht erforderlich, der Verteidigung eine weitere Stellungnahme
zu dieser dienstlichen Erklärung zu ermöglichen und - entsprechend der Anre-
gung der Verteidigung - die Akten an den Generalbundesanwalt zurückzuleiten,
damit dieser unter Beachtung einer derartigen Stellungnahme eine neue An-
tragsschrift einreicht.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 27. Februar 2007 hat bei der Bera-
tung vorgelegen.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert