Urteil des BGH vom 20.08.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 6 4 / 1 4
vom
20. August 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
hier: Anhörungsrüge
- 2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 9. August 2014 ge-
gen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2014 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen
oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er
entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9. August 2014, mit
dem er die Anhörungsrüge begründet hat.
Appl Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng
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