Urteil des BGH vom 20.08.2014, 2 StR 64/14
BGH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 6 4 / 1 4
vom
20. August 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
hier: Anhörungsrüge
- 2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 9. August 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2014 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen
oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er
entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9. August 2014, mit
dem er die Anhörungsrüge begründet hat.
Appl Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng
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