Urteil des BGH vom 19.07.2012

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 70/12
vom
19. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines bei dem Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 21. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers als
unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
66.690,39 € festgesetzt.
Gründe:
1. Dem Kläger ist kein Notanwalt zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte
Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion ist aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO. Die Rechtssache hat kei-
ne grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der bis zum
2. Juli 2012 verlängerten Frist begründet, so dass sie als unzulässig zu verwer-
fen ist.
Krüger Stresemann Roth
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 22.07.2011 - 8 O 4391/09 -
OLG München, Entscheidung vom 21.02.2012 - 3 U 3434/11 -
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