Urteil des BGH vom 27.05.2014

BGH: abwertung, strafzumessung, überprüfung, rüge, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 5 2 0 / 1 3
vom
27. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 24. Juni 2013 im Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Rechtsfolgen-
ausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
I. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher un-
zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten nicht ergeben.
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III. Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Schon die Begründung der Strafrahmenwahl weist einen durchgrei-
fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, ohne dass es noch
darauf ankäme, ob auch die vom Generalbundesanwalt mit guten Gründen
beanstandete Berücksichtigung in der konkreten Strafzumessung, der Ange-
klagte habe dem Geschädigten mehrere wuchtige Stiche versetzt und damit
mit erheblicher Brutalität gehandelt, rechtlichen Bedenken begegnet.
1. Das Landgericht ist zwar von einem minderschweren Fall nach § 213
StGB ausgegangen, hat dies aber auf eine Gesamtwürdigung nach § 213
Var. 2 StGB gestützt, ohne zu prüfen, ob nicht bereits nach § 213 Var. 1 StGB
ein minderschwerer Fall gegeben ist. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil
- worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - die Voraussetzungen
des § 213 Var. 1 StGB nach den getroffenen Feststellungen nahe liegen.
"Durch den stundenlangen Streit, seine wiederholten, durch R. verei-
telten Versuche, den Streit mit diesem zu beenden, zermürbt und durch diese
Abwertung an den Rand des für ihn Erträglichen gebracht, wusste der Ange-
klagte nicht mehr, wie er die für ihn unerträgliche Situation beenden sollte. Er
verlor die Beherrschung, etwas rastete in seinem Kopf aus und ihm wurde "ir-
gendwie schwindlig im Kopf", und wurde von einer großen Wut ergriffen, griff
nach … einem Messer … und stach wuchtig auf den Oberkörper des R.
ein …" (UA S. 15). Hätte die Strafkammer die erforderliche Prüfung des
§ 213 Var. 1 StGB vor- und dessen Voraussetzungen angenommen, hätte sie
zwingend von dem darin vorgesehenen Strafrahmen ausgehen und weiter erör-
tern müssen, ob dieser Strafrahmen nicht weiter gemäß §§ 21, 49 StGB
- dessen Voraussetzungen die Strafkammer angenommen hatte - zu mindern
gewesen wäre. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei
rechtsfehlerfreier Prüfung zu einem geringeren Strafrahmen und damit gegebe-
nenfalls auch zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
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2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen
können bestehen bleiben, sie sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. Der neue
Tatrichter ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, soweit sie zu
den bestehenden nicht in Widerspruch treten.
Fischer Appl Schmitt
Krehl Ott
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