Urteil des BGH vom 08.10.2008

BGH (stpo, verdacht, zeitpunkt, anordnung, beurteilungsspielraum, nachteil, menge, nachprüfung, grund, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 441/08
vom
8. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 22. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Verwertbarkeit der Telekommunikati-
onsüberwachung des Angeklagten:
Das Landgericht hat den Verdacht einer Katalogtat im Sinne von § 100a
StPO zum Zeitpunkt der Anordnung freibeweislich überprüft (UA S. 11-13).
Beim Bejahen der Voraussetzungen hat es seinen Beurteilungsspielraum nicht
überschritten, was das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren festgestellt hat
(vgl. BGHSt 41, 30). Die Anträge, die darauf abzielten, die Rechtmäßigkeit der
Telekommunikationsanordnung zu überprüfen, mussten nicht nach § 244
Abs. 3 StPO beschieden werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die diesbe-
züglichen Verfahrensrügen unzulässig sind. Jedenfalls sind sie unbegründet.
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Im Urteil sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln jedoch
nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 2007, 117).
Nack Elf Graf
Jäger Sander