Urteil des BGH vom 19.12.2001

BGH (psychotherapeutische behandlung, stpo, mutter, hauptverhandlung, vernehmung, beurteilung, sache, bewertung, persönlichkeitsstörung, behandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 171/02
vom
11. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 19. Dezember 2001 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in 37 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-
teilt. Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen sowie die Sachbe-
schwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.
I.
Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisantrages, der auf
die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit der Aus-
sage der Zeugin M. G. gerichtet war und dem die Strafkammer mit
dem Hinweis auf ihre eigene Sachkunde begegnet ist (§ 244 Abs. 4 Satz 1
StPO). Die Rüge greift durch.
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Die Verteidigung hatte die Einholung eines "jugendpsychiatrischen
Sachverständigengutachtens" zum Beweis dessen beantragt, daß die Zeugin
M. G. , das Tatopfer, "generell und speziell unglaubwürdig" und ihren
belastenden Angaben "kein Glauben zu schenken" sei. Die Zeugin hatte sich
mit einer "aussagepsychologischen Begutachtung" einverstanden erklärt. Die
Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil sie selbst über die erforderliche
Sachkunde verfüge und sich dabei namentlich auf die zeugenschaftliche Ver-
nehmung einer Psychotherapeutin, zweier Ärzte in der Facharztausbildung
zum Psychiater sowie einer Psychologin bezogen, die M. G. behandelt
hatten. Auffälligkeiten in der Person der Zeugin hätten danach keinen Einfluß
auf ihre Zeugentüchtigkeit. Weitere im Ablehnungsbeschluß erwähnte Einzel-
heiten stellten keine solchen Besonderheiten dar, daß die Kammer mit der Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage überfordert und die Zu-
ziehung eines Sachverständigen geboten sei.
Die Ablehnung des Beweisantrages erweist sich unter den hier gegebe-
nen besonderen Umständen als rechtsfehlerhaft. In der Regel ist die Einholung
eines derartigen Glaubhaftigkeitsgutachtens (vgl. dazu BGHSt 45, 164, 167)
zwar nicht erforderlich; denn die Beurteilung der Zeugentüchtigkeit nicht nur
von Erwachsenen, sondern auch von kindlichen und jugendlichen Zeugen so-
wie der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ist Sache des Tatrichters. Die Hinzuzie-
hung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn Besonderheiten
vorliegen, die Zweifel an der Sachkunde des Gerichts hinsichtlich der Beurtei-
lung der Aussagetüchtigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
ge aufkommen lassen können (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaub-
würdigkeitsgutachten 2, Sachkunde 6; § 244 Abs. 2 Glaubwürdigkeitsgutach-
ten 1). So jedoch liegt es hier. Die Persönlichkeit und der Werdegang der Zeu-
gin M. G. wie auch ihr Aussageverhalten im Zusammenhang mit einer
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anderweitigen bewußten Falschbelastung weisen Besonderheiten auf, die die
Würdigung ihrer Bekundungen mitzubestimmen haben. Art und Maß dieser
Besonderheiten ergeben zumal vor dem Hintergrund der nur eher allgemeinen
Feststellungen zu den einzelnen Taten, daß die eigene Sachkunde der Ju-
gendkammer hier zur Beurteilung der den Angeklagten belastenden Aussage
der Zeugin nicht in jeder Hinsicht ausreichte.
Nach den Urteilsfeststellungen mißbrauchte der zum Zeitpunkt der
Hauptverhandlung 55jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte seine am 13. April
1979 geborene Nichte M. G. regelmäßig sexuell zwischen deren
sechstem und 16. Lebensjahr. Im Alter der M. zwischen neun und
15 Jahren kam es wenigstens einmal wöchentlich zum Geschlechtsverkehr.
Gegenstand des Schuldspruchs sind 35 Einzelfälle des Geschlechtsverkehrs
sowie weitere zwei Fälle des Oralverkehrs, die sich zwischen dem 17. April
1990, als M. elf Jahre alt war, und dem 12. April 1993, dem Tag vor
M. s 14. Geburtstag, zutrugen. Das Landgericht stützt seine Beweisfüh-
rung gegen den bestreitenden Angeklagten im Kern allein auf die Angaben der
Zeugin M. G. . Diese sieht es durch Aussagen weiterer Zeugen bestä-
tigt, welche allerdings ihrerseits im wesentlichen wieder auf Äußerungen
M. s zurückgehen.
Den Urteilsgründen ist zum Konkretisierungsgrad der Darstellungen zu
entnehmen, M. G. habe zwei Einzelfälle, die sich vor dem Zeitraum
ereignet hätten, in dem die abgeurteilten Taten begangen wurden, sehr detail-
liert beschrieben. Die Strafkammer weist zudem auf originelle Einzelheiten in
zwei weiteren Fällen (Zerbröseln eines Kondoms auf einer Lampe, Hinweis auf
die Sterilisation des Angeklagten) sowie auf Hautpigmentstörungen des Ange-
klagten am Penis hin, die dieser aber auch an den Händen aufweist. Im übri-
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gen sind die Feststellungen zu den Taten und den verschiedenen Tatorten
eher allgemein und pauschal gehalten.
Die Urteilsgründe ergeben indessen weiter, daß in der Person M.
G. s "psychische Auffälligkeiten" vorlagen, die dazu führten, daß sie von
April 1986 bis Mai 1991 mit einer halbjährigen Unterbrechung und nochmals im
Jahr 1994 psychotherapeutisch betreut wurde. Als Grund hierfür ist lediglich
erwähnt, daß sie ein "aggressives Verhalten" gezeigt und ein "Mutter-Kind-
Konflikt" vorgelegen habe. Sie selbst habe den Bekundungen ihrer damaligen
Psychotherapeutin zufolge angegeben, "große Probleme" zu haben und habe
"Phantasien" erzählt, die aber sogleich als solche erkennbar gewesen seien.
Ihrer Therapeutin berichtete M. G. auch von einer Vergewaltigung
durch einen nahezu gleichaltrigen Jungen. Diese zweifelte nicht an der Glaub-
haftigkeit der Angaben M. s.
Zur Erstattung der Strafanzeige in der vorliegenden Sache, die am
21. März 2000 erfolgte, kam es im Anschluß an einen Streit mit der Mutter, die
der Zeugin vorwarf, in einer lesbischen Beziehung zu leben. Darauf entgegnete
diese, sie solle den Angeklagten fragen, warum das so sei und berichtete auf
Nachfrage "bruchstückhaft vom sexuellen Mißbrauch" (UA S. 7). Die Mutter
vereinbarte darauf für die Zeugin einen Termin bei der Kriminalpolizei. Im fol-
genden Sommer beging M. G. einen Suizidversuch und befand sich
zweimal in stationärer Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dort
wurde bei ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des impulsiven
Typus diagnostiziert.
Weitere Einzelheiten zu den psychischen Auffälligkeiten der Zeugin,
namentlich zu den von ihr früher berichteten Phantasien, aber auch zu Auslö-
ser und Ursachen des Suizidversuches sowie zu der Persönlichkeitsstörung
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teilen weder die Urteilsgründe noch der den Beweisantrag ablehnende Be-
schluß der Kammer mit. Auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Be-
deutung dieser Befunde für die Frage der Wahrhaftigkeit der Aussage ist nicht
in dem gebotenen Maße erfolgt.
Hinzu kommt, daß die Zeugin im November 1993 den damals 13jährigen
K. B. wahrheitswidrig der Vergewaltigung bezichtigt hat. Bei einer kri-
minalpolizeilichen Vernehmung in jener Sache beschrieb sie detailliert eine
solche Tat unter Einschluß der Bedrohung mit einem Messer, eines vorgeblich
erfolglosen Fluchtversuchs und dazu passenden Äußerungen sowie Ge-
sprächsinhalten. Sie wiederholte diesen Vorwurf auch noch bei einer richterli-
chen Vernehmung, die ersichtlich - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe
noch erkennen läßt - erst im gegenständlichen Verfahren erfolgte. Das Verfah-
ren gegen den seinerzeitigen Beschuldigten war eingestellt worden, weil dieser
damals erst 13 Jahre alt und mithin strafunmündig war. Erst in der Hauptver-
handlung gegen den Angeklagten hat die Zeugin eingeräumt, K. B. zu
Unrecht beschuldigt zu haben. Sie habe mit ihm einverständlichen Ge-
schlechtsverkehr gehabt, befürchtet schwanger zu sein und Angst vor der Re-
aktion ihrer Mutter gehabt. Bei K. B. habe es sich um einen sehr guten
Freund gehandelt; sie habe ihm - so die Urteilsgründe - "eine Vergewaltigung
vorgeworfen ... da sie sich nicht getraut habe, die Vorfälle mit ihrem Onkel zu
berichten" (UA S. 25).
Unter diesen Umständen, im Blick auf die vor dem Tatzeitraum begin-
nende, in diesen hineinreichende und sich später wieder fortsetzende psycho-
therapeutische Behandlung der Hauptbelastungszeugin bei nicht näher erläu-
terten Befunden, auf den Suizidversuch wenige Monate nach der Anzeigeer-
stattung, insbesondere aber auf die bewußte Falschbelastung eines Jungen
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mit einem bis in Einzelheiten angereicherten, von den damals Befaßten er-
sichtlich als glaubhaft erachteten Vergewaltigungsvorwurf in strafverfahrensbe-
zogenen, nach Belehrung und unter Wahrheitspflicht (§§ 153, 164 StGB) er-
folgten Aussagen war es hier der Kammer verwehrt, sich bei der Würdigung
der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin letztlich allein auf ihre eigene
Sachkunde zu stützen. Dies gilt eingedenk dessen, daß die Kammer auch noch
die Aussagen von Zeugen ins Feld führt, denen gegenüber M. G.
sexuelle Mißbrauchshandlungen in allgemein gehaltener Weise oder bruch-
stückhaft berichtet hatte. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß die die
Zeugin auch im Tatzeitraum noch betreuende Psychotherapeutin für Kinder
und
Jugendliche
H. nichts von entsprechenden Mißbrauchsberichten der Zeugin bekundet
hat (vgl. UA S. 9 f.), die Zeugin bei dieser jedoch den (falschen) Vergewalti-
gungsvorwurf gegen einen anderen erwähnte und dafür in der Hauptverhand-
lung die Erklärung gab, sie habe sich nicht getraut, die Vorfälle mit ihrem Onkel
zu berichten, damit aber einen Zusammenhang herstellte, der sich in seiner
Bedeutung nicht ohne weiteres aus sich selbst erhellt. Auch diese Umstände
mußten es nahelegen, eine alle Gesichtspunkte einbeziehende Aussageanaly-
se unter gezielter sachverständiger Beratung vorzunehmen.
Eine andere verfahrensrechtliche Bewertung ergibt sich nicht daraus,
daß die Jugendkammer die M. G. psychiatrisch und psychologisch
behandelnden Ärzte und eine Psychologin als Zeugen vernommen hat. Dem
Senat ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, daß behandelnde
Psychiater und Psychologen im Rahmen der Therapie ihres Patienten im Vor-
dergrund ihrer Aufgabe nicht die Frage des Wahrheitsgehalts der Äußerungen
des Patienten, also die Überprüfung der "Validität" der Angaben sehen. Ihnen
geht es in aller Regel vornehmlich um die Behandlung etwa einer Persönlich-
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keitsstörung, um die Minderung subjektiv empfundenen Leidensdrucks und um
Verhaltensänderungen (vgl. dazu nur BGH, Urt. vom 16. Mai 2002 - 1 StR
40/02), im vorliegenden Fall naheliegender Weise um die Therapie der Per-
sönlichkeitsstörung und der psychischen Auffälligkeiten. Überdies steht einem
als Zeugen vernommenen, früher behandelnden Therapeuten regelmäßig nicht
diejenige umfassende Erkenntnisgrundlage zur Verfügung, die einem das Ge-
richt beratenden Sachverständigen zugänglich ist. Diesem liegen regelmäßig
auch die Strafakten mit allen bis dahin angefallenen Ermittlungsergebnissen
offen; er wird zumeist an der Beweisaufnahme teilnehmen und den Zeugen im
Falle von dessen Einverständnis auch explorieren, vor allem aber seine Be-
wertung gezielt und allein im Blick auf den Wahrheitsgehalt der Aussage vor-
nehmen.
Die Zeugin M. G. hatte sich mit einer aussagepsychologischen
Begutachtung einverstanden erklärt. Selbst ohne ein solches Einverständnis
wäre eine Begutachtung aufgrund der verbleibenden Erkenntnisquellen nicht
von vornherein aussichtslos gewesen (vgl. BGH, Urt. vom 16. Mai 2002 - 1 StR
40/02). Ob hier in erster Linie die Zuziehung jugendpsychiatrischen oder aber
aussagepsychologischen Sachverstandes in Betracht gekommen wäre, hätte
der Tatrichter zu entscheiden gehabt (vgl. dazu BGHSt 23, 8, 12; BGH NStZ
2002, 490; Senge in KK 4. Aufl. § 73 Rdn. 5). Nach allem war die Ablehnung
des Beweisantrages rechtsfehlerhaft. Das angegriffene Urteil kann darauf be-
ruhen. Es ist deshalb mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.
II.
Demnach kommt es auf die weiteren erhobenen Beanstandungen, na-
mentlich die Rüge aus § 136a StPO nicht mehr an. Der Senat kann deshalb
auch dahinstellen, ob dem Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung bei
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den Bemühungen um eine Absprache ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil
in Gestalt einer schuldunangemessen niedrigen Strafe für den Fall eines Ge-
ständnisses versprochen oder in Aussicht gestellt und dadurch seine Freiheit
der Willensentschließung in einer auch den Grundsätzen fairen Verfahrens
zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt worden ist. Da der Angeklagte das An-
erbieten einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren
- bei damals noch in Rede stehenden 156 Einzelfällen des sexuellen Miß-
brauchs - abgelehnt und die Taten weiter bestritten hat, würde der Schuld-
spruch auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel hier nicht beruhen. Die
rechtliche Bedenklichkeit dieses Vorgehens erhellt sich allerdings daraus, daß
das Strafmaß für die verbleibenden nur 37 Einzelfälle sich auf sieben Jahre
Freiheitsstrafe beläuft, ohne daß außer dem "fehlenden Geständnis" und der
deshalb erforderlichen Vernehmung der betroffenen Zeugin sonst eine wesent-
liche Änderung der Sach- und Verfahrenslage erkennbar wäre.
III.
Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß das aufzuhebende
Urteil aus sich heraus nicht erkennen läßt, aus welchem Grunde die Kammer
lediglich 37 Einzelfälle abgeurteilt hat und wie sie diese individualisiert. Da
dem Revisionsvortrag der Verteidigung zu entnehmen ist, daß im übrigen nach
§ 154 StPO verfahren wurde, ist der Hinweis veranlaßt, daß ein Erörterungs-
mangel vorliegen kann, wenn der Grund für die teilweise Einstellung im Urteil
nicht mitgeteilt und - wenn nicht ausschließlich prozeßökonomische Erwägun-
gen ausschlaggebend waren - eine etwaige Beweisbedeutung nicht wenigstens
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angesprochen wird (vgl. BGH StV 1998, 580, 582; StV 2001, 552). Schließlich
kann es das Erfordernis erschöpfender Beweiswürdigung bei der hier gegebe-
nen Lage gebieten, auch das Einlassungsverhalten des Angeklagten einer ge-
naueren Bewertung zu unterziehen.
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Kolz