Urteil des BGH vom 19.05.1999

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 250/99
Verkündet am:
20. März 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 263
Eine Klageänderung liegt nicht vor, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter einer
BGB-Gesellschaft den zunächst auf eine Aufhebungsvereinbarung gestützten An-
spruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in zweiter Instanz, weil er
die Aufhebungsvereinbarung nunmehr für nichtig hält, unmittelbar auf die Bestim-
mungen des Gesellschaftsvertrages zur Berechnung des Auseinandersetzungsgut-
habens gründet.
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BGH, Urteil vom 20. März 2000 - II ZR 250/99 - OLG München
LG München I
- 3 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-
ke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Patentanwälte, die sich ab 1. Januar 1989 in Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts zu einer überörtlichen Sozietät zusammenge-
schlossen hatten. Der Kläger schied, nachdem es zwischen den Parteien zu
einem Zerwürfnis gekommen war, am 2. September 1996 aus der Sozietät aus.
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Er nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in
Anspruch.
Der Kläger hat - gestützt auf eine Aufhebungsvereinbarung der Parteien
vom 28. August 1996 - mit der Klage erstinstanzlich zunächst 143.607,-- DM,
dann 131.980,44 DM und schließlich 162.321,33 DM verlangt. Nach Schluß
der mündlichen Verhandlung des Landgerichts hat er in einem ihm insoweit
nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, die Aufhebungsvereinbarung sei
nichtig, deshalb gründe er sein Zahlungsverlangen nicht mehr auf sie, sondern
unmittelbar auf den Sozietätsvertrag. Das Landgericht hat für eine Wiederer-
öffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß gesehen, das Vorbringen
des Klägers zur Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung gemäß § 296 a ZPO
unberücksichtigt gelassen und die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat
der Kläger aufgrund der Bestimmungen des Sozietätsvertrages, den er 1995
und 1996 gekündigt habe, Zahlung von 189.000,-- DM verlangt und sich auf die
Aufhebungsvereinbarung lediglich hilfsweise für den Fall berufen, daß das Be-
rufungsgericht sie für wirksam halte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
als unzulässig verworfen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Aufhe-
bung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist - gemäß § 547 ZPO unbeschränkt - zulässig, sie führt
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil
sie nicht darauf gerichtet sei, die vorhandene Beschwer - nämlich die Abwei-
sung der Klageforderung, gestützt auf die Aufhebungsvereinbarung vom
28. August 1996 - zu beseitigen, sondern das Zahlungsbegehren auf einen
völlig neuen Klagegrund, nämlich Kündigungen und ihre Rechtsfolgen, stütze.
Die lediglich hilfsweise Weiterverfolgung des ursprünglichen Klagebegehrens
genüge insoweit nicht.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Das Berufungsurteil geht zutreffend von der gefestigten Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes aus, wonach eine Berufung unzulässig ist,
wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens
teilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in
Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bis-
her nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Danach kann
die Änderung der Klage im Berufungsverfahren (§§ 263, 523 ZPO) nicht allein
das Ziel des Rechtsmittels sein, sie setzt dessen Zulässigkeit vielmehr voraus
(siehe zuletzt BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98, ZIP 1999, 1068 =
NJW 1999, 2119; v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; v.
13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276, jeweils m.w.N.; ebenso die
h.M. im Schrifttum, vgl. Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO 58. Aufl. Grundz. § 511 Rdn. 13; Musielak/Ball, ZPO vor § 511 Rdn. 19;
Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl. Vorbem. § 511 Rdn. 21; a.A. Stein/Jonas/ Gruns-
ky, ZPO 21. Aufl. Einleitung vor § 511 Rdn. 73; Altmeppen, ZIP 1999, 1071;
ZIP 1993, 65; ausführlich ZIP 1992, 449; differenzierend Bub, MDR 1995,
1191). Es entspricht der funktionellen Zuständigkeit und dem Wesen der Be-
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rufung, daß sie zunächst an das erstinstanzliche Verfahren anknüpft (vgl. etwa
§§ 519 Abs. 3, 525 ZPO) und das Berufungsgericht nicht mit einem völlig neu-
en Sachverhalt befaßt wird, der nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Ent-
scheidung war. Hieran ändert es nichts, daß § 523 ZPO (auch) auf § 263 ZPO
verweist.
2. Das Oberlandesgericht legt die Berufungsbegründung des Klägers
dahin aus, daß mit ihr ein neuer Streitgegenstand geltend gemacht und das
Berufungsbegehren auf einen neuen Klagegrund gestützt wird. Das hält revisi-
onsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Der Streitgegenstand ist nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen
prozeßrechtlichen Auffassung der als Rechtsschutzbegehren verstandene ei-
genständige prozessuale Anspruch. Er besteht aus dem Klageantrag, der die
Rechtsfolge konkretisiert, und aus dem Lebenssachverhalt, dem Anspruchs-
grund, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird. Zum Anspruchs- oder Klage-
grund gehören alle Tatsachen, die bei natürlicher Betrachtungsweise aus der
Sicht der Parteien den Sachverhalt ausmachen, den der Kläger dem Gericht
zur Begründung seines Begehrens vorträgt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 aaO,
1069 m.w.N.; BGHZ 117, 1, 5).
b) Hiernach ist der Streitgegenstand des Berufungsvorbringens des Klä-
gers kein anderer als der seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger ver-
langt weiterhin das ihm nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät zustehende
Auseinandersetzungsguthaben. Der Lebenssachverhalt, auf den er sich stützt,
ist bei natürlicher Betrachtung in erster wie in zweiter Instanz die Beendigung
seiner Mitgliedschaft in der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft der Parteien.
Daß sich die Rechtsfolgen nach seiner im Berufungsverfahren vertretenen An-
sicht nicht, wie erstinstanzlich angenommen, aus der Aufhebungsvereinbarung
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vom 28. August 1996 ergeben sollen, weil diese nichtig sei, sondern unmittel-
bar aus dem Sozietätsvertrag, ändert hieran nichts. Damit trifft es nicht zu, daß
der Kläger seinen Sachvortrag in zweiter Instanz geändert habe, es liegt ledig-
lich eine Änderung seiner Beurteilung der Rechtsfolgen vor.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly Münke