Urteil des BGH vom 31.05.2000

BGH (stpo, sache, verletzung, verurteilung, aufhebung, freiheitsstrafe, verhandlung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 152/00
vom
31. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1999 mit den Fest-
stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen
Rechtes rügt, hat - ohne daß es auf die weiteren Beanstandungen ankommen
könnte - mit einer Verfahrensrüge Erfolg: Das Landgericht hat den wegen sei-
ner Tatbeteiligung rechtskräftig verurteilten Zeugen G. M. vereidigt und
damit gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen. Die Verurteilung des Angeklagten, der
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seine Tatbeteiligung geleugnet hat, ist maßgeblich auf die beeidete Aussage
dieses Zeugen gestützt und beruht damit auf dem gerügten Verfahrensverstoß.
Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Niemöller Detter Bode
Otten Ernemann