Urteil des BGH vom 19.06.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 319/98
Verkündet am:
19. Juni 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: nein
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
a) Die Frage, ob eine Klage, die auf mehrere prozessuale Ansprüche ge-
stützt wird, zulässig ist, darf das Gericht nicht mit der Begründung offen-
lassen, die Klage sei jedenfalls unbegründet.
b) Zur Substantiierungspflicht des Klägers bei einem aus mehreren Einzel-
positionen zusammengesetzten Anspruch.
BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - OLG München
LG München I
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 3. September 1998 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem
"Coproduktionsvertrag" über einen Film geltend.
Am 10. September 1987 schloß die Klägerin mit der C. T. , der
Exportabteilung des ehemaligen tschechoslowakischen Fernsehens, einen Co-
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produktionsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages war die Herstellung einer
Fernsehserie mit dem Titel "Pierrot le Grand". Gemäß Nr. 1 des Vertrages war
ursprünglich die Herstellung einer Fernsehserie, bestehend aus vier Teilen zu
je 60 Minuten, über das Leben des Jean Garpard Depureau, welcher als Erfin-
der der modernen Pantomime gilt, vorgesehen. Dieser im Coproduktionsvertrag
festgeschriebene zeitliche Umfang der TV-Serie wurde durch Vereinbarung
vom 8. September 1988 um eine weitere Folge, also auf insgesamt fünf Folgen
á 60. Minuten, erweitert. Nach der im Vertrag vorgesehenen Aufgabenvertei-
lung sollte die Klägerin die zur Herstellung und anschließenden umfassenden
kommerziellen Auswertung notwendigen Urheberrechte, Nutzungs- und Ver-
wertungsrechte der deutschen Filmschaffenden erwerben und sie in die Co-
produktion einbringen. Außerdem übernahm die Klägerin die Verpflichtung, die
Rechte an der literarischen Vorlage und am Drehbuch zu erwerben, um damit
die Verfilmung des literarischen Stoffes zu ermöglichen. Der Vertragspartner
der Klägerin übernahm gemäß Nr. 1.3 des Coproduktionsvertrages die Ver-
pflichtung, die Dreharbeiten zur TV-Serie vor Ort in der ehemaligen Tschecho-
slowakei durchzuführen und die Roh- und Feinschnittfassung der Fernsehpro-
duktion zu erstellen. Die Parteien einigten sich auf die Zahlung eines Copro-
duktionsbeitrages durch die Klägerin in Höhe von 750.000,-- DM, zahlbar in
insgesamt sieben Raten.
Im Zeitpunkt des Drehbeginns (28. November 1988) hatte die Klägerin
die bis dahin bereits zur Zahlung fälligen ersten Raten von insgesamt
300.000,-- DM noch nicht bezahlt. In der Beilage A zum Coproduktionsvertrag
war als letzter Drehtag der 7. Juli 1989 vorgesehen. Zum 1. März 1990 sollte
das Negativ der Klägerin zur Verfügung gestellt werden. Beide Termine wurden
nicht eingehalten. Zwischen den Parteien entstand ein Streit darüber, ob an-
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stelle der ursprünglich vereinbarten 5 mal 60-minütigen Fassung eine TV-Serie
für das Deutsche Fernsehen, bestehend aus drei Episoden á 90 Minuten, von
der Beklagten zu erstellen sei. Auf ein Schreiben der T. vom
28. Februar 1991, in welchem diese erklärte, daß die sechsteilige Version ab-
genommen und mit dem Negativschnitt begonnen worden sei, wies die Klägerin
mit Telefax vom 4. März 1991 T. an, nicht mit dem Negativschnitt zu
beginnen, bevor die damals bestehenden Auseinandersetzungen über die Fra-
ge der Anzahl der geschuldeten Folgen abgeschlossen seien. Unter dem
6. März 1991 bestätigte T. den Inhalt dieses Schreibens und bat um
weitere Weisungen bezüglich der Durchführung des Negativschnitts, die je-
doch nie erfolgten. Im Laufe des Jahres 1992 erstellte die Beklagte eine 6 mal
60-minütige Version, welche endgültig auf eine TV-Serie zu fünf Episoden á
60 Minuten geschnitten wurde. Diese von der Klägerin abgelehnte Fassung
strahlte das tschechische Fernsehen im Weihnachtsprogramm 1992 aus.
Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 23. Oktober 1991 kün-
digte die Klägerin den Coproduktionsvertrag fristlos. Zur Begründung verwies
die Klägerin auf eine nicht fristgerechte Herstellung der Spielfilm-Serie.
Die Klägerin macht im Wege der Teilklage einen Schadensersatz in Hö-
he von 100.000,-- DM wegen der ihr entstandenen Aufwendungen für Produkti-
onskosten geltend. Des weiteren verlangt sie Schadensersatz in Höhe eines
Teilbetrages von gleichfalls 100.000,-- DM wegen fehlgeschlagener Verwer-
tung der Produktion und die Herausgabe des Negativmaterials der Filmproduk-
tion. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit es um die Herausga-
be des Filmnegativmaterials geht; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht
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hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf das Rechtsmittel des
Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klä-
gerin ihre Klageziele weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A.
Gerichtsstand ist nach Nr. 9.6 des Coproduktionsvertrages für beide
Vertragsparteien M. ; es kommt deutsches Recht zur Anwendung.
B.
1. Die Ausführungen des Landgerichts zur Rechtsnachfolge des Be-
klagten in die Rechtsstellung des früheren tschechoslowakischen Fernsehens
sind nicht zu beanstanden.
2. Die Instanzgerichte werten den Coproduktionsvertrag zutreffend als
Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Schließen sich
Partner zusammen, um einen Film oder Fernsehfolgen herzustellen und zu
vertreiben, so stellt dies den gemeinsamen Zweck im Sinne des § 705 BGB
dar. Ist nichts anderes vereinbart, handelt es sich deshalb um die Gründung
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Hartlieb, HdB. des Film-, Fernseh-
und Videorechts 3. Aufl. 1991 S. 251 f.; MüKo/Ulmer, BGB 3. Aufl. Vor § 705
Rdn. 98).
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Ist die Kündigung der Gesellschaft wirksam, so ist die Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts aufgelöst und - als Innengesellschaft - gleichzeitig beendet.
Deshalb ist an sich eine Schlußabrechnung zu erstellen. Die Parteien gehen
jedoch offenbar davon aus, daß die streitigen gegenseitigen Ansprüche die
einzigen abzurechnenden Vermögenspositionen darstellen.
C.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Zahlungsanspruch in
Höhe von 200.000,-- DM sei nicht schlüssig dargelegt und schon deshalb als
unbegründet abzuweisen; es sei nicht ersichtlich, wie sich dieser Teilbetrag
zusammensetze. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begrün-
det.
I. Die von der Klägerin erhobene Teilklage ist zulässig.
1. Eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum
Gegenstand hat, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht die-
se Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkei-
ten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen
Rechtskraft kommen (BGHZ 124, 164, 166 f.; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989
- V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; v. 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984,
2346; Sen.Urt. v. 10. November 1986 - II ZR 140/85, BGHR ZPO § 253 Abs. 2
Nr. 2 - Bestimmtheit 4).
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2. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Teilklage gerecht.
a) Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihren Antrag nur noch auf
Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 100.000,-- DM wegen der ihr ent-
standenen Aufwendungen und weiterer 100.000,-- DM wegen entgangenen
Gewinns gerichtet. Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzbetrag we-
gen Nichtherausgabe des Materials, den das Oberlandesgericht auch disku-
tiert, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr gefordert. Sie hatte
zwar ursprünglich beantragt, im Falle der nicht rechtzeitigen Herausgabe des
Filmmaterials die Beklagte schon im vorliegenden Rechtsstreit zu Schadenser-
satz in Höhe von 50.000,-- DM zu verurteilen, hat diesen Antrag aber in der
Berufungsbegründung vom 20. April 1998 nicht aufrecht erhalten. Die Beklagte
hat dem nicht widersprochen. Das Berufungsgericht hätte diesen Antrag daher
bei der Frage der Schlüssigkeit der Klage von vornherein nicht berücksichtigen
dürfen.
b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Schlüssigkeit
der Einzelposten beziehen sich nur auf den Sachverhaltskomplex "Aufwendun-
gen". Die Klägerin macht 100.000,-- DM aus einer Gesamtsumme von
2.464.867,-- DM geltend, die sich aus mehreren Einzelpositionen zusammen-
setzt. Insoweit handelt es sich um einen einheitlichen Schaden mit unselbstän-
digen Rechnungsposten, nicht aber um verschiedene prozessuale Ansprüche.
Hier bedarf es grundsätzlich keiner Erklärung über die Reihenfolge der Prüfung
(Lüke in: MüKo-ZPO § 253 Rdn. 106 f.).
Die Klägerin hat diese Rechnungspositionen im einzelnen individuali-
siert. Sie enthalten unter Nr. 9 Rechtsanwalts- und Beratungskosten. Unter
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diese lassen sich auch die in der Berufungsschrift erwähnten 5.000,-- DM an
Rechtsanwaltskosten zur Streitbeilegung subsumieren. Ein selbständiger
Streitgegenstand ist damit entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts
nicht verbunden.
c) Daneben wird als selbständiger weiterer Schadensposten ein Teilbe-
trag von wiederum 100.000,-- DM als entgangener Gewinn aus einer Gesamt-
summe von 1,25 Mio. US-$ geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um einen
selbständigen Streitgegenstand. Dieser Anspruch ist aber, wie auch das Beru-
fungsgericht nicht verkennt, schlüssig und in zulässiger Weise dargelegt.
Somit ergibt sich bei sachgerechter Auslegung und Würdigung der An-
träge der Klägerin, daß sie insgesamt Schadensersatz in Höhe von
200.000,-- DM verlangt.
3. Überdies hätte das Berufungsgericht aufgrund seiner Annahme, die
Teilklage sei nicht hinreichend individualisiert, auf keinen Fall die Klage als
unbegründet abweisen dürfen, sondern durch Abweisung als unzulässig klar-
stellen müssen, daß eine rechtskräftige Entscheidung über die Begründetheit
der nach seiner Meinung vorliegenden Mehrheit von Ansprüchen nicht getrof-
fen werden könne.
II. Es ist rechtlich auch nicht möglich, die Frage der Zulässigkeit einer
Klage nicht zu beantworten und diese wegen feststehender Unbegründetheit
abzuweisen. Dies gilt grundsätzlich auch im Berufungsverfahren. Mag auch in
Ausnahmesituationen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das offensichtlich
unbegründet ist, offengelassen werden können, so gilt dies jedenfalls nicht für
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die Frage, ob die Klage als solche bereits unzulässig war oder nicht. Schon
wegen der Auswirkungen auf die Rechtskraft ergibt sich insoweit ein absoluter
Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung (Lüke in: MüKo-ZPO,
Vor § 253 Rdn. 3). Deshalb ist nur vorsorglich auf folgendes hinzuweisen:
1. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe den in erster In-
stanz vernommenen Zeugen B. erneut hören und die von der Klägerin im
Berufungsverfahren zusätzlich benannten Zeugen vernehmen müssen. Dieser
Angriff hat teilweise Erfolg.
a) Eine erneute Vernehmung des Zeugen B. war allerdings nicht
geboten. § 398 Abs. 1 ZPO stellt die erneute Vernehmung eines bereits ge-
hörten Zeugen in das Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensüberschreitung
liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines er-
stinstanzlichen Zeugen anders beurteilen will als das Erstgericht, wenn es der
Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn
abweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben
des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH, Urt. v.
30. September 1992 - VIII ZR 196/91; v. 15. Oktober 1992 - III ZR 57/91,
BGHR ZPO § 398 Abs. 1 - Ermessen 14, 15 je m.w.N.). Diese Grenzen des
Ermessens hat das Berufungsgericht beachtet. Es weicht in keinem Punkt von
der Beurteilung des Erstgerichts ab.
b) Dagegen hätte das Berufungsgericht die neu benannten Zeugen
P. und K. vernehmen müssen.
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Der Tatrichter darf von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig ange-
tretener Beweise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder
die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zu-
gunsten des Antragstellers zu unterstellen ist. Dabei ist größte Zurückhaltung
geboten (BGH, Urt. v. 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97, BGHR ZPO § 286 Abs. 1
- Beweisantrag, Ablehnung 18 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht nicht
beachtet.
Die Klägerin hat in ihrem Berufungsschriftsatz für ihre Behauptung, die
Parteien hätten sich später auf die Anfertigung einer 3 mal 90-minütigen deut-
schen Fassung bis zum 31. Dezember 1990 geeinigt, zunächst den Verant-
wortlichen der C. T. , den Zeugen B. , benannt. Zusätzlich hat sie
zum Beweis dafür, daß auf der Sitzung des Zentraldirektoriums des tschecho-
slowakischen Fernsehens am 25. Juli 1990 die Herstellung einer solchen Fas-
sung autorisiert und diese Entscheidung der Klägerin mitgeteilt wurde, worauf-
hin man sich entsprechend geeinigt habe, die Vernehmung der Zeugen
K. und P. , jeweils mit ladungsfähiger Anschrift, mehrfach beantragt.
Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß die Klägerin trotz eines ent-
sprechenden Hinweises der Beklagten nicht dargelegt habe, warum diese Zeu-
gen etwas bekunden könnten. Das macht die Zeugen jedoch nicht zu ungeeig-
neten Beweismitteln. Vielmehr ist der Beweisantrag so zu verstehen, daß die
Zeugen bei den entscheidenden Besprechungen anwesend waren.
Der von dem Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, die neu-
en Zeugen seien erst vier Jahre später in den Prozeß eingeführt worden, er-
weist sich als irrelevant. Ein Fall des § 528 ZPO ist nicht gegeben; es fehlt
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schon an einer Zurückweisung der Beweismittel. Im übrigen ist zu berücksichti-
gen, daß viele der Beteiligten inzwischen ihre Position bei der Beklagten ver-
lassen haben und nur schwer greifbar sind.
2. Das Berufungsgericht führt aus, der Schadensersatzanspruch wegen
entgangenen Gewinns sei schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin der
Firma N. gegenüber auch eine 5 mal 60-minütige Fassung habe ab-
setzen können. Eine solche habe die Beklagte aber erstellt, den Schnitt der-
selben habe die Klägerin selbst am 4. März 1991 per Telefax gestoppt. Dies ist
unzutreffend.
Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 28. Februar 1991, auf
welches sich das Telefax der Klägerin bezog, hatte die Beklagte lediglich mit-
geteilt, eine sechsteilige Version sei abgenommen und mit deren Negativ-
schnitt werde begonnen. Selbst wenn man unterstellen wollte, die Parteien
hätten sich nicht auf eine 3 mal 90-minütige Fassung geeinigt, wäre eine sol-
che Version jedoch ebensowenig vertragsgemäß gewesen. Nach dem ur-
sprünglichen Vertrag hätte nämlich dann eine 5 mal 60-minütige Version er-
stellt werden müssen. Die Darlegungen des Berufungsgerichts verstoßen da-
her gegen den eindeutigen Inhalt der vorgelegten Urkunden und auch gegen
den Tatbestand des Urteils, in dem festgehalten wird, daß ursprünglich die Er-
stellung einer 5 mal 60-minütigen Version geschuldet war. Daß die Beklagte
nach der Kündigung durch die Klägerin später eine fünfteilige tschechische
Version erstellte, ändert nichts daran, daß sie der Klägerin eine nicht vertrags-
gemäße Leistung angeboten hatte.
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3. Bei der gebotenen erneuten Prüfung ist zu beachten, daß neben dem
entgangenen Gewinn "frustrierte" Aufwendungen grundsätzlich nicht als Scha-
den geltend gemacht werden können, weil ein Gewinn nur unter der Voraus-
setzung hätte erzielt werden können, daß die nach dem Vertrag von dem Ge-
schädigten geschuldeten Aufwendungen erbracht worden sind.
4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Herausgabeanspruch
greift die Revision ebenfalls erfolgreich an.
a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem neben § 985 BGB
bestehenden vertraglichen Herausgabeanspruch stützen sich maßgeblich dar-
auf, daß jedenfalls die fünfte Rate des Produktionskostenbeitrages unabhängig
von der vertragsmäßigen Erstellung der Filmserie bei Rohschnittabnahme zu
zahlen gewesen sei und deshalb der Beklagten jedenfalls ein Zurückbehal-
tungsrecht zustehe. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der handschriftliche
Vermerk auf dem Schuldanerkenntnis vom 9. Mai 1990, der dem vorformulier-
ten Text später hinzugesetzt wurde und insoweit vorrangig ist, nicht entgegen
dem Berufungsgericht so zu verstehen ist, daß der gesamte Produktionsko-
stenbeitrag erst bei Ablieferung des Materials zu zahlen sei. Jedenfalls hat das
Berufungsgericht verkannt, daß der Rohschnitt lediglich vorgelegt, nicht aber
abgenommen wurde. Voraussetzung einer Pflicht zur Zahlung der fünften Rate
war jedoch ausweislich des klaren Wortlauts der getroffenen Vereinbarung ei-
ne Abnahme (Nr. 4.2.1 des Vertrages), also eine Billigung des Rohschnitts als
im wesentlichen vertragsgemäß. Dies hat die Klägerin aber bestritten.
b) Das Berufungsgericht hat zudem ausgeführt, durch die Verarbeitung
des von der Klägerin gelieferten Negativmaterials sei die Beklagte Eigentüme-
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rin desselben geworden, eine danach erfolgte Eigentumsübertragung auf die
Klägerin sei nicht erfolgt. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind be-
reits deshalb fehlerhaft, weil man Nr. 5.1 des Vertrages im Sinne einer Verar-
beitungsklausel (Staudinger/Wiegand, BGB 13. Aufl. § 950 Rdn. 19, 23) so
ausle-
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gen kann und muß, daß die Klägerin gerade nach der Verarbeitung des Nega-
tivs Eigentümerin sein sollte. Ein "Originalnegativ", von dem die Klausel aus-
drücklich spricht, war nämlich erst nach der Verarbeitung vorhanden.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer Münke