Urteil des BGH vom 26.02.2013

BGH: unternehmen, datenträger, nachrichten, verfügung, adresse, übermittlung, empfang

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVZ 57/12
vom
26. Februar 2013
in dem Kartellverwaltungsverfahren
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2013 durch die
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Prof. Dr. Meier-Beck und die
Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Landeskartellbehörde Brandenburg gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kar-
tellsenats
des
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
vom
11. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten
und Auslagen trägt die Landeskartellbehörde.
Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
500
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der in § 74
Abs. 2 GWB vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsbe-
schwerde zulassen darf. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert es eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht zu Recht angenom-
men hat, in der Excel-Datei, deren Übermittlung durch eine E-Mail die Landeskar-
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tellbehörde verlangt hat, seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten ge-
wesen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 24/09, NVwZ-RR 2011, 58
Rn. 35). Denn jedenfalls ist der Betroffene nicht verpflichtet, unternehmensinterne
Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an die Behörde zu übermitteln.
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stellt die Landeskartellbehörde
nur eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, die lediglich zum Empfang nichtsignierter
und nichtverschlüsselter Nachrichten dient. Auch soweit es sich bei den übermit-
telten Daten nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, ist es einem
Unternehmen nicht zumutbar, einen derartigen Übertragungsweg benutzen zu
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müssen, zumal die Landeskartellbehörde die Möglichkeit hat, sich die gewünschte
Datei auf anderem Wege, etwa auf einem Datenträger oder auf einem gesicherten
elektronischen Übertragungsweg, übermitteln zu lassen.
Bornkamm
Meier-Beck
Raum
Strohn
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.09.2012 - Kart W 2/12 -