Urteil des BGH vom 18.05.2006

BGH (stpo, mangel, zusage, beweisaufnahme, gegenstand, strafverfahren, begründung, verteidigungsrechte, abweichung, bindungswirkung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 153/06
vom
18. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Halle vom 12. Dezember 2005 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
21. April 2006 bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge, mit
der die Revision im Hinblick darauf, dass das Landgericht eine
über die im Rahmen einer protokollierten Urteilsabsprache zu-
gesagte Strafobergrenze hinausgehende Strafe verhängt hat,
einen „Verstoß gegen § 265 StPO“ geltend macht:
Gegen den Inhalt der Absprache bestehen insoweit durchgrei-
fende rechtliche Bedenken, als danach Teil der „Vorleistung“
auch sein sollte, dass „seitens des Angeklagten und seiner
Verteidigerin sämtliche aus Sicht der Kammer zur beschleuni-
genden Beendigung der Hauptverhandlung erforderlichen pro-
zessualen Erklärungen abgegeben werden“. Dem Angeklag-
ten eine solche Unterwerfung abzuverlangen, die verbunden
ist mit einem bereits im Voraus erklärten praktisch umfassen-
den Verzicht auf Verteidigungsrechte, ist schon mit der Sub-
jektstellung des Angeklagten im Strafverfahren, die auch bei
Urteilsabsprachen zu wahren ist (BGH - GS - 50, 40, 48), nicht
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zu vereinbaren und kann deshalb auch nicht zulässiger Ge-
genstand einer Verfahrensabsprache sein.
Dieser Mangel berührt indes weder die Zulässigkeit der getrof-
fenen Absprache im Übrigen noch die Begründung, mit der die
Kammer von der Zusage wieder abgerückt ist (vgl. BGH aaO
S. 50). Allerdings ist der zu der Abweichung von der Zusage
förmlich erteilte Hinweis – wie die Revision zu Recht bean-
standet – insoweit unvollständig, als die Kammer auch darauf
abgestellt hat, dass die Beweisaufnahme Umstände ergeben
habe, „die die mutmaßliche Tat des Angeklagten erheblich
gravierender erscheinen lassen könnten“, ohne darzutun, wor-
in diese Umstände zu sehen sind. Das versteht sich auch
nicht etwa von selbst, zumal die Schwurgerichtskammer im
Eröffnungsbeschluss noch einen Hinweis auf eine mögliche
Strafbarkeit wegen versuchten Mordes erteilt hatte, sie den
Angeklagten aber – entsprechend der Anklage – insoweit „nur“
des versuchten Totschlags für schuldig befunden hat.
Auf diesem Mangel beruht das Urteil aber nicht. Denn – wie
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
ausgeführt hat – war die Bindungswirkung der Verfahrensab-
sprache für das Gericht schon deshalb entfallen, weil der An-
geklagte sich nur teilgeständig eingelassen hatte und deshalb
eine weiter gehende Beweisaufnahme erforderlich war.
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Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible