Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (stpo, bestellung, beistand, antrag, wahl, strafsache, bewilligung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 669/99
vom
14. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen:
Der Nebenklägerin S. , , wird für die Revi-
sionsinstanz Rechtsanwalt M. aus München als Beistand
bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt M. beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-
meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes
nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung
voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt näm-
lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-
standes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-
stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-
diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt M. beigeordnet
(Bd. III Bl. 645 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 397a Rdn. 17).
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Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor
(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Maul Wahl Boetticher
Schomburg Schluckebier