Urteil des BGH vom 28.06.2005

BGH (nachteil, stpo, freiheitsberaubung, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 200/05
vom
28. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
alias: Anas Fabago
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2005 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 17. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, daß der An-
geklagte entsprechend der verkündeten Urteilsformel des schweren
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsbe-
raubung sowie des Computerbetruges in sechs Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert