Urteil des BGH vom 23.06.2004

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, verlängerung der frist, wiedereinsetzung, zpo, antrag, stellungnahme, stand, frist, berufungsfrist, berlin)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 69/04
vom
14. März 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Landgerichts Berlin, Zivilkammer 58, vom 20. September 2004
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht
zurückverwiesen.
Streitwert: 2.877,99 €
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus
einem Verkehrsunfall geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ge-
gen das ihm am 26. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz
vom 23. Juni 2004, beim Landgericht eingegangen am 29. Juni 2004, Berufung
eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit Schriftsatz vom
25. August 2004 begründet.
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Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 1. September 2004 hat das Beru-
fungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet ein-
gelegt und beabsichtigt sei, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verfahren. Dem Kläger
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen gegeben. Dieses
Schreiben ist nur den Beklagten am 6. September 2004 förmlich zugestellt wor-
den und bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls am
6. September 2004 formlos eingegangen. Mit Schriftsatz vom 15. September
2004, am selben Tage beim Berufungsgericht eingegangen, hat der Kläger um
Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 21. September 2004 gebe-
ten, da der zuständige Sachbearbeiter erst am 15. September 2004 aus dem
Urlaub zurückgekehrt sei.
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Mit Schriftsatz vom 17. September 2004, bei Gericht per Telefax und im
Original jeweils am 20. September 2004 eingegangen, hat der Kläger sodann
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage eidesstatt-
licher Versicherungen geltend gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung
der Berufungsfrist gehindert gewesen zu sein.
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Mit Beschluss vom 20. September 2004 hat das Berufungsgericht die
Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hat hierbei weder den An-
trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berücksichtigt noch den Antrag
auf Verlängerung der gesetzten Frist zur Stellungnahme.
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Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 27. September 2004 hat das Beru-
fungsgericht der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass auf ihren
Antrag auf Wiedereinsetzung nichts mehr habe veranlasst werden können. Als
das Fax vom 20. September 2004 eingegangen sei, habe sich der Beschluss
bereits "auf dem Postwege zur Zustellung" befunden. Innerhalb der unter dem
1. September 2004 gesetzten Frist zur Stellungnahme sei nur der Antrag auf
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Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 20. Juli 2004 erneut über-
sandt worden.
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Gegen den ihm am 23. September 2004 zugestellten Beschluss des Be-
rufungsgerichts wendet sich der Kläger mit seiner am 19. Oktober 2004 einge-
gangenen und am 20. Dezember 2004 nach entsprechender Fristverlängerung
begründeten Rechtsbeschwerde.
II.
Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige
Rechtsbeschwerde ist begründet.
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Das Berufungsgericht hat durch die Nichtberücksichtigung des Antrags
des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
der Berufungsfrist den Kläger in seinen Rechten auf Gewährung rechtlichen
Gehörs und effektiven Rechtsschutzes verletzt.
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Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass die im Schreiben
des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 27. September 2004 mitgeteilte
Auffassung, auf den Wiedereinsetzungsantrag habe nichts mehr veranlasst
werden können, rechtsfehlerhaft ist.
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Nicht zu verkündende Entscheidungen wie der vorliegend angefochtene
Beschluss im Sinne des § 522 Abs. 1 ZPO werden erlassen in dem Zeitpunkt,
in dem das Gericht sich ihrer in einer der Verkündung vergleichbaren Weise
entäußert hat, was voraussetzt, dass der Beschluss die Geschäftsstelle mit der
unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben
zu werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - NJW-RR
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2004, 1575 m.w.N.). Dies ist entgegen der im Vermerk des Vorsitzenden des
Berufungsgerichts vom 27. September 2004 vertretenen Auffassung noch nicht
der Fall, wenn sich der Beschluss vom 20. September 2004 bei Eingang des
Wiedereinsetzungsantrages vom selben Tag in der Kanzlei befunden hat, um
die an die Parteien zu versendenden Ausfertigungen mit den Empfangsbe-
kenntnissen vorzubereiten, denn dies alles gehört noch zum inneren Ge-
schäftsbetrieb (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - aaO). Diesen
hat der Verwerfungsbeschluss erst verlassen, nachdem er laut Aktenvermerk
der Geschäftsstelle am 22. September 2004 ausgefertigt und an die Parteien
abgesandt worden ist.
Da der Verwerfungsbeschluss vom 20. September 2004 mithin bei Ein-
gang des Wiedereinsetzungsantrages erst in Vorbereitung, rechtlich jedoch
noch nicht existent war, hätte das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist
berücksichtigen und bescheiden müssen. Der Wiedereinsetzungsantrag war
auch rechtzeitig im Sinne des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt, da die Frist erst
mit dem bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. September 2004
eingegangenen Hinweis, dass die Berufung verspätet eingelegt worden sei, zu
laufen begann (§ 234 Abs. 2 ZPO).
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Das Berufungsgericht wird mithin bei seiner neuen Entscheidung den
Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu berücksichtigen haben.
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Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Mitte, Entscheidung vom 21.05.2004 - 101 C 3014/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2004 - 58 S 241/04 -