Urteil des BGH vom 12.11.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 268/02
Verkündet am:
12. November 2003
P o t s c h ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 276 F a a.F.
Zu Fragen einer Sachwalterhaftung im Rahmen des Abschlusses eines Franchise-
vertrages.
ZPO § 545
Zur Überprüfung der auf die Entscheidung des Rechtsstreits anzuwendenden
Rechtsordnung durch das Revisionsgericht.
BGH, Urteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 268/02 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die U. GmbH (nachfolgend: U
GmbH), die mehrere Kinocenter in Deutschland betreibt, plante Mitte
der neunziger Jahre ein weiteres Objekt mit verschiedenen Kinos und drei Re-
staurants auf der Rückseite des Hauptbahnhofs in D. . Die Einzelheiten
waren dem Zeugen W. bekannt, der damals als "Operations-Director" der
U. GmbH die neu eröffneten Kinocenter zu betreuen hatte. Zusam-
men mit mehreren hinter ihm stehenden Investoren wollte er zumindest eines
der drei Restaurants in dem neuen Kinocenter betreiben und sich dabei eines
bewährten Franchisekonzepts bedienen. Zu diesem Zweck wandte er sich im
- 3 -
März 1996 an die damals als T. Restaurants International Ltd. & Co. KG
firmierende Beklagte, die als Vertreterin der in den USA ansässigen P.
Inc. deren Franchisekonzept in Deutschland vermarktet. Es kam zu längeren,
zeitweise unterbrochenen Vertragsverhandlungen. Im Mai 1997 gründete der
Zeuge W. die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, und ihre Komplemen-
tär-GmbH, deren Geschäftsführer er zunächst war. Im Oktober 1997 schloß die
Klägerin einen Mietvertrag für das Ladenlokal, in dem das Restaurant betrieben
werden sollte. Im Verlauf der weiteren Vertragsverhandlungen mit der Beklag-
ten erstellte diese im November 1997 eine Standortanalyse und Wirtschaftlich-
keitsberechnung, in die auch Angaben des Zeugen W. über die von der U.
GmbH erwarteten Zahlen der Kinobesucher einflossen. Über der
Überschrift der Wirtschaftlichkeitsberechnung steht "DATENMATERIAL OHNE
GEWÄHR!"; in einer Fußnote zur Überschrift heißt es:
"Die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung wurde auf Grundla-
ge uns vorgelegter Daten und unter Hinzunahme von Erfahrungs-
werten aus vergleichbaren companyeigenen Restaurants erstellt.
T.
[
= Beklagte
]
kann keine Garantie für die Richtigkeit der uns
zur Verfügung gestellten Daten übernehmen ..."
Darüber hinaus erklärte die Beklagte dem Zeugen ausdrücklich, daß sie
die zugrunde gelegten Zahlen von dritter Seite erhalten habe und für deren
Richtigkeit nicht einstehen könne. Nach weiteren Verhandlungen kam es am
1. Dezember 1997/20. Januar 1998 zum Abschluß eines Franchisevertrages
zwischen der Klägerin und der P. Inc., der die Anwendung des engli-
schen und walisischen Rechts vorsieht. Anfang 1998 eröffnete die Klägerin das
Restaurant. Sie erzielte nicht die in der Standortanalyse und Wirtschaftlich-
keitsberechnung erwarteten Umsätze und Gewinne, sondern machte nach ihrer
- 4 -
Behauptung statt dessen Verluste. Anfang Februar 1999 schloß die Klägerin
das Restaurant wieder.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte unter an-
derem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.148.073,33 DM sowie
weiterer 327.825,71 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen (Anträge zu 1
und 2) und die Feststellung begehrt, daß ihr die Beklagte zur Erstattung des
weiteren Schadens verpflichtet sei, der ihr durch die Schließung des Restau-
rants Anfang Februar 1999 entstanden sei und noch entstehen werde (Antrag
zu 4). Sie hat geltend gemacht, obwohl die Beklagte nicht selbst Partei des
Franchisevertrages geworden sei, sei sie ihr, der Klägerin, aus dem Gesichts-
punkt der sogenannten Sachwalterhaftung und aus einem stillschweigend ge-
schlossenen Beratungsvertrag zum Schadensersatz verpflichtet, weil die von
der Beklagten erstellte Standortanalyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung un-
zutreffend gewesen sei. Dem ist die Beklagte entgegengetreten, die zudem die
Auffassung geäußert hat, auch in ihrem Verhältnis zur Klägerin gelte gemäß der
in dem Franchisevertrag getroffenen Rechtswahlvereinbarung das englische
und walisische Recht. Das Landgericht hat die Klage in Anwendung des engli-
schen und walisischen Rechts abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist er-
folglos geblieben. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelasse-
ne - Revision der Klägerin, mit der diese ihre oben bezeichneten Anträge zu 1,
2 und 4 weiterverfolgt.
- 5 -
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inter-
esse, ausgeführt:
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien finde entgegen der Ansicht des
Landgerichts deutsches Recht Anwendung. In Bezug auf die von der Klägerin
geltend gemachte Sachwalterhaftung der Beklagten sei das anzuwendende
Recht nicht durch eine akzessorische Anknüpfung an das Vertragsstatut des
angebahnten Vertrages, sondern durch gesonderte Anknüpfung zu bestimmen,
weil die Haftung des Sachwalters auf einem von dem angebahnten Vertrag un-
abhängigen Schuldverhältnis beruhe. Offenbleiben könne, ob das Vertragssta-
tut dieses Schuldverhältnisses oder das Deliktsstatut maßgebend sei. Denn
beides führe hier analog Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB beziehungsweise nach
den seinerzeit vor dem Inkrafttreten des Art. 40 EGBGB geltenden Rechtsre-
geln zur Anwendung deutschen Rechts. Auch auf den nach der Behauptung der
Klägerin konkludent geschlossenen Beratungsvertrag der Parteien sei gemäß
Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden.
Unter Zugrundelegung deutschen Rechts könne die Klägerin von der Be-
klagten keinen Schadensersatz beanspruchen.
Die Beklagte hafte nicht wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlun-
gen. Da sie die Vertragsverhandlungen lediglich als Vertreterin der P.
Inc. geführt habe, hafte sie nur unter den besonderen Voraussetzungen der
sogenannten Sachwalterhaftung. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sei-
en, namentlich die Beklagte besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch
genommen habe, könne trotz Bedenken offenbleiben. Denn eine Haftung der
- 6 -
Beklagten scheide jedenfalls deswegen aus, weil sie keine vorvertraglichen
Pflichten verletzt habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Standort-
analyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten nicht deshalb man-
gelhaft, weil diese keine eigenen Erhebungen über die Zahl der zu erwartenden
Restaurantbesucher durchgeführt habe. Hierzu sei die Beklagte nach den Um-
ständen nicht verpflichtet gewesen. Der geschäftliche Kontakt zu der Klägerin
sei von dem Zeugen W. ausgegangen, der auf seine einschlägigen Erfah-
rungen mit "P. "-Restaurants in zwei anderen Kinocentern der U.
GmbH verwiesen habe. Der von dem Zeugen selbst vorgeschlagene
Standort für das von ihm geplante Restaurant in dem neuen Kinocenter hinter
dem Hauptbahnhof in D. habe nicht zur Disposition gestanden. Anders
sei nicht zu erklären, daß die Klägerin den Mietvertrag für das Lokal geschlos-
sen habe, als noch über den Franchisevertrag verhandelt worden sei. Danach
sei es bei der von der Beklagten erstellten Standortanalyse und Wirtschaftlich-
keitsberechnung allein darum gegangen, ob das "P. "-Franchisekonzept
zu dem feststehenden Standort passe. Unter diesen Umständen habe die Be-
klagte auf die von dem einschlägig erfahrenen Zeugen W. eingebrachten
Daten über die zu erwartenden Kinobesucher vertrauen dürfen. Die von der
Deutschen Bahn AG zur Verfügung gestellte Zahl der Bahnreisenden im
Hauptbahnhof D. sei ebenfalls eine einigermaßen sichere Information
gewesen, die eigene Erhebungen der Beklagten entbehrlich gemacht habe. Die
Beklagte habe zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie die zugrunde
gelegten Zahlen von dritter Seite erhalten habe und dafür keine Gewähr über-
nehmen könne. In diesem Hinweis sei zwar keine Haftungsfreizeichnung zu
sehen. Damit habe die Beklagte jedoch auf die eingeschränkte Aussagekraft
und Verbindlichkeit der Daten aufmerksam gemacht und deutlich zu erkennen
gegeben, daß die Zahlen der Kinobesucher und Passanten nicht unerhebliche
Schätzungenauigkeiten aufweisen könnten. Auch im übrigen sei die Standort-
- 7 -
analyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten nach dem in erster
Instanz eingeholten Sachverständigengutachten weitgehend nicht zu beanstan-
den und jedenfalls im Ergebnis haltbar. Sie weise lediglich in einem Detailbe-
reich, nämlich bei der Schätzung der Zahl der Passanten aus der Zahl der
Bahnreisenden und der sonstigen Bahnhofsbesucher, Unsicherheiten und me-
thodische Schwächen auf, die jedoch keine wesentlichen Auswirkungen auf das
Gesamtergebnis gehabt hätten. Der Mißerfolg des Restaurants sei nach der
eigenen Darstellung der Klägerin vor allem darauf zurückzuführen, daß sich ihre
eigenen Erwartungen bezüglich der Zahl der Kinobesucher nicht erfüllt hätten.
Aus denselben Gründen hafte die Beklagte der Klägerin auch nicht we-
gen positiver Vertragsverletzung. Ob stillschweigend ein Beratungsvertrag zwi-
schen den Parteien geschlossen worden sei, erscheine insbesondere im Hin-
blick darauf zweifelhaft, daß die Beklagte bei den Verhandlungen über den
Franchisevertrag immer nur als Vertreterin der P. Inc. aufgetreten sei
und kein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt habe. Das könne aber letzt-
lich dahingestellt bleiben, weil sich ein Beratungsvertrag gegebenenfalls man-
gels ausdrücklicher Abreden auf die Erstellung der Standortanalyse und Wirt-
schaftlichkeitsberechnung beschränkt habe und die Beklagte dabei, wie darge-
legt, keine Pflichten verletzt habe.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin von der Be-
klagten keinen Schadensersatz beanspruchen kann.
- 8 -
1. a) Keiner Entscheidung bedarf allerdings, ob in Bezug auf die von der
Klägerin geltend gemachte Sachwalterhaftung der Beklagten an das Vertrags-
statut des angebahnten Vertrages (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - II ZR
241/85, NJW 1987, 1141 ohne Begründung; ferner z. B. Ahrens, IPRax 1986,
355, 359 f.; MünchKomm/Spellenberg, BGB, 3. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdnr. 45),
an das Vertragsstatut eines davon unabhängigen Schuldverhältnisses (z.B.
Dörner, JR 1987, 201, 202 f.; Palandt/Heldrich, BGB, 62. Aufl., Art. 32 EGBGB
Rdnr. 8; differenzierend Staudinger/v. Hoffmann, BGB, 13. Bearb., Vorb. zu
Art. 40 Rdnr. 14; Soergel/Lüderitz, BGB, 12. Aufl., Art. 38 EGBGB Rdnr. 85)
oder an das Deliktsstatut (z. B. OLG Frankfurt am Main, IPRax 1986, 373, 378;
Erman/Hohloch, BGB, 10. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdnr. 21; Kreuzer, IPRax 1988,
16, 20) anzuknüpfen ist und ob demgemäß insoweit englisches und walisisches
oder, der Ansicht des Berufungsgerichts folgend, deutsches Recht Anwendung
findet. Allerdings hat das Revisionsgericht über die Frage, welche Rechtsord-
nung für die Entscheidung des Rechtsstreits heranzuziehen ist, grundsätzlich
auch dann zu befinden, wenn - wie im gegebenen Fall - die Revision die Beur-
teilung durch das Berufungsgericht ausdrücklich unbeanstandet läßt und der
Revisionsgegner insoweit keine Gegenrüge erhebt. Führt die Anwendung deut-
schen oder fremden Rechts nicht zu verschiedenen Ergebnissen, kann es aber
in der Revisionsinstanz offenbleiben, welches sachliche Recht auf das streitige
Rechtsverhältnis anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 25. Januar 1991 - V ZR
258/89, WM 1991, 837 unter 2 a; Urteil vom 21. September 1995 - VII ZR
248/94, WM 1995, 2113 unter I 2 c (2), jew. m.w.Nachw.). So ist es hier. Unab-
hängig davon, ob deutsches oder englisches und walisisches Recht zur An-
wendung kommt, ist für die von der Klägerin geltend gemachte Sachwalterhaf-
tung der Beklagten eine vorvertragliche Pflichtverletzung erforderlich, an der es
auf Seiten der Beklagten fehlt.
- 9 -
aa) Nach deutschem Recht kann unter bestimmten Voraussetzungen
ausnahmsweise auch ein Dritter, der selbst nicht Vertragspartei werden soll, an
den Vertragsverhandlungen aber als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer
Partei beteiligt ist, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in
contrahendo) haften (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95, WM
1997, 1431 unter II 1 mit zahlreichen w.Nachw.). Ob die besonderen Voraus-
setzungen dieser sogenannten Sachwalterhaftung auf seiten der Beklagten als
Vertreterin der P. Inc. vorliegen, hat das Berufungsgericht trotz Beden-
ken letztlich offengelassen; in der Revisionsinstanz kann es zugunsten der Klä-
gerin unterstellt werden. Im vorliegenden Zusammenhang ist allein von Bedeu-
tung, daß die Sachwalterhaftung als besonderer Anwendungsfall der Haftung
wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen die Verletzung einer vorver-
traglichen Pflicht des Vertreters, Vermittlers oder Sachwalters voraussetzt.
bb) Das englische und walisische Recht darf der Senat selbst ermitteln.
Gemäß § 560 ZPO in Verbindung mit § 545 Abs. 1 ZPO ist zwar die Entschei-
dung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt des ausländi-
schen Rechts für das Revisionsgericht maßgebend. Hat jedoch das Berufungs-
gericht - wie hier - das nicht revisible ausländische Recht außer Betracht gelas-
sen und infolgedessen nicht gewürdigt, ist das Revisionsgericht nicht gehindert,
es selbst zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen, da es sich
hierbei nicht um die unzulässige Nachprüfung einer Entscheidung des Beru-
fungsgerichts handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, WM
1996, 2063 = NJW 1996, 3151 unter II 1; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 293
Rdnr. 28, jew. m.w.Nachw.; vgl. ferner BGHZ 24, 159, 164; 36, 348, 350 ff.; 40,
197, 200 f.).
Im vorliegenden Fall kann der Senat nach eigener Prüfung an die Fest-
stellungen anknüpfen, die das Landgericht auf der Grundlage des Vortrags der
- 10 -
Parteien und der von ihnen benannten Rechtsquellen zur Eigenhaftung des
Vertreters einer Vertragspartei nach dem englischen und walisischen Recht
getroffen hat. Danach besteht zwar keine vertragliche Haftung des Vertreters
einer Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei für die hier in Rede
stehende fahrlässig falsche Beratung ("negligent misrepresentation") bei Ver-
tragsverhandlungen; vielmehr trifft die vertragliche Haftung nach dem von der
Klägerin angeführten Misrepresentation Act allein den Vertretenen. Der Vertre-
ter selbst haftet insoweit jedoch deliktsrechtlich gemäß dem Law of Torts ("tort
of negligence"; Kreuzer, IPRax 1988, 16, 20 m.w.Nachw.; vgl. Adams/Jones,
Franchising, Third Edition S. 61 f., Salmond and Heuston, Law of Torts,
Twentieth Edition S. 214 f., Müller, Vorvertragliche und vertragliche Informati-
onspflichten nach englischem und deutschem Recht, 1994, S. 49 f.,
Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl., S. 615 f., sämtlich
aufgrund der obiter zu der Frage Stellung nehmenden Entscheidung des House
of Lords in Sachen Hedley Byrne & Co. Ltd. v. Heller & Partners Ltd. [1964]
A.C. S. 465). Demgegenüber hat die Klägerin in der Berufungsschrift unter
Hinweis auf ein von ihr vorgelegtes Rechtsgutachten (dort S. 16 f.) geltend ge-
macht, der Vertreter hafte insbesondere bei der Inanspruchnahme besonderen
Vertrauens nach neuerer Tendenz auch vertraglich. Das kann indessen im vor-
liegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil auch die von der Klägerin
behauptete vertragliche Haftung des Vertreters gegebenenfalls eine Pflichtver-
letzung in Form einer falschen Beratung voraussetzt.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklag-
ten als Vertreterin der P. Inc. bei den Vertragsverhandlungen mit der
Klägerin verneint. Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatbestandli-
chen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin lediglich beanstan-
det, daß die Standortanalyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten
insbesondere deswegen mangelhaft sei, weil diese keine eigenen Erhebungen
- 11 -
über die Zahl der zu erwartenden Restaurantbesucher durchgeführt habe. Die-
se Beanstandung ist nicht berechtigt.
aa) Zu den von der Klägerin vermißten Erhebungen über die Zahl der zu
erwartenden Restaurantbesucher war die Beklagte gemäß der zutreffenden
Ansicht des Berufungsgerichts nach den Umständen nicht verpflichtet.
Wie die Revision selbst einräumt, durfte sich die Beklagte auf die von
dem Zeugen W. in die Verhandlungen eingebrachte Zahl der zu erwarten-
den Kinobesucher verlassen, da der Zeuge als "Operations-Director" der U.
GmbH einschlägige Erfahrungen besaß, er den Standort für das von
ihm geplante Restaurant in dem neuen Kinocenter hinter dem Hauptbahnhof in
D. selbst vorgeschlagen hatte und dieser Standort für ihn nicht zur Dis-
position stand. Daraus ergab sich bereits ein für den Umsatz wesentlicher Teil
der potentiellen Restaurantbesucher, ohne daß es hierzu weiterer Erhebungen
der Beklagten bedurfte.
Danach beschränkt sich die Beanstandung, die Beklagte habe keine ei-
genen Erhebungen zu der Zahl der zu erwartenden Restaurantbesucher durch-
geführt, auf die Laufkundschaft, die sich aus den Straßenpassanten rekrutiert.
Die Zahl der Straßenpassanten hat die Beklagte anhand der - von der Revision
nicht angegriffenen - Zahl der Bahnreisenden und der sonstigen Passanten des
Hauptbahnhofs D. geschätzt. Das ist nicht zu beanstanden. Zutreffend
weist die Revisionserwiderung auf die erstinstanzliche Aussage des Zeugen
Dr. B. , seinerzeit leitender Mitarbeiter der Beklagten, hin, daß die Ermitt-
lung der Straßenpassanten wegen der laufenden Bauarbeiten an dem Kino-
center schwierig und deswegen eine Schätzung erforderlich gewesen sei. Zu-
dem hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt, daß
Passantenzählungen bei einer Standortanalyse für Geschäftsobjekte in der
- 12 -
Größenordnung des hier in Rede stehenden Restaurants nicht allgemein üblich
sind und letztlich auch keine absolute Gewähr für die Richtigkeit einer hierauf
gegründeten Standortanalyse bieten. Dem hat die Revision nichts entgegen zu
setzen.
In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch zu Recht aus-
geführt, daß die Beklagte die Klägerin nicht über die Herkunft der ihrer Stand-
ortanalyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Daten ge-
täuscht hat. Sie hat vielmehr in der Wirtschaftlichkeitsberechnung darauf hin-
gewiesen und darüber hinaus dem Zeugen W. ausdrücklich erklärt, daß sie
die Zahlen von dritter Seite erhalten habe und keine Gewähr dafür übernehmen
könne. Daraus ergibt sich nach der von der Revision nicht angegriffenen tat-
richterlichen Auslegung des Berufungsgerichts zwar keine Haftungsfreizeich-
nung, jedoch ein deutlicher Hinweis darauf, daß die Daten nur eine einge-
schränkte Aussagekraft und Verbindlichkeit haben und nicht unerhebliche
Schätzungenauigkeiten aufweisen können. Angesichts dessen hätte die Kläge-
rin auf eigenen Erhebungen der Beklagten bestehen müssen, wenn sie darauf
Wert gelegt hätte. Der Umstand, daß sie dies nicht getan hat, spricht dafür, daß
sie mit der Schätzung der Straßenpassanten durch die Beklagte einverstanden
war.
bb) Auch im übrigen begegnet die Standortanalyse und Wirtschaftlich-
keitsberechnung der Beklagten gemäß der zutreffenden Ansicht des Beru-
fungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Revision erhebt keine Einwendungen dagegen, daß die Beklagte den
Angaben der Deutschen Bahn AG über die Zahl der Bahnreisenden gefolgt ist
und die Zahl der sonstigen Bahnhofsbesucher selbst geschätzt hat. Die hierauf
beruhende Schätzung der Straßenpassanten ist nach der auf das gerichtliche
- 13 -
Sachverständigengutachten gestützten tatrichterlichen Würdigung des Beru-
fungsgerichts zwar methodisch mangelhaft, im Ergebnis jedoch noch vertretbar.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihr Vorwurf, das gerichtliche
Sachverständigengutachten weise ähnliche Schwachpunkte auf wie die Stand-
ortanalyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten, ist nicht berech-
tigt. Während die Beklagte die Zahl der Straßenpassanten ohne jede Begrün-
dung festgesetzt hat, hat der Sachverständige sie - mit einem nur unwesentlich
niedrigeren Ergebnis - in mehreren Schritten aus der Zahl der Bahnreisenden
und der sonstigen Bahnhofsbesucher abgeleitet und dabei jeweils ganz erhebli-
che Sicherheitsabschläge vorgenommen. Die Verfahrensrügen, die die Revisi-
on in diesem Zusammenhang weiter erhebt, hat der Senat geprüft, jedoch nicht
für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO ab-
gesehen.
Vergeblich wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Beru-
fungsgericht die der Standortanalyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung der
Beklagten zugrunde gelegten sogenannten Fangraten ("capture rates") gebilligt
hat. Die Beklagte hat diese Fangraten, die den Prozentsatz des aus Kinobesu-
chern und Straßenpassanten bestehenden Kundenpotenzials darstellen, der
erfahrungsgemäß das Restaurant für ein Umsatzgeschäft aufsucht, nach ihrem
detaillierten Vortrag bei den Straßenpassanten am unteren Ende und bei den
Kinobesuchern sogar noch unterhalb der Bandbreite ihrer Erfahrungswerte an-
gesetzt. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Klägerin diesen Vortrag substan-
tiiert bestritten hat. Daher ist weder zu beanstanden, daß das Berufungsgericht
über die Richtigkeit der Fangraten keinen Beweis erhoben hat, noch, daß der
gerichtliche Sachverständige die Fangraten in seinem Gutachten ungeprüft
übernommen hat.
- 14 -
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den von der Klägerin gegen
die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen positiver
Vertragsverletzung eines angeblich stillschweigend geschlossenen Beratungs-
vertrages verneint. Auf einen solchen Vertrag findet gegebenenfalls gemäß
Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB deutsches Recht Anwendung, da beide Parteien
zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Vertragsverhandlungen ihren Sitz in
Deutschland hatten. Ob ein Beratungsvertrag stillschweigend geschlossen wor-
den ist, hat das Berufungsgericht trotz erheblicher Bedenken offengelassen; in
der Revisionsinstanz kann es zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Je-
denfalls fehlt es aus den oben (unter II 1 b) angeführten Gründen an der Verlet-
zung einer Beratungspflicht der Beklagten.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen