Urteil des BGH vom 28.05.2014

BGH: gerichtliche zuständigkeit, verfügung, reiter, anfechtung, erlass, vollstreckung, entschädigung, anweisung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 22/14
vom
28. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2014 durch die
Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter
beschlossen:
Die Verfahren III ZB 22/14 und III ZB 23/14 werden zum Zwecke
gemeinsamer Entscheidung verbunden. Das Verfahren III ZB
22/14 führt.
Die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die im Verfahren
22 SchH 46/13 EntV ergangenen Beschlüsse des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 2013, 16. De-
zember 2013 und 12. März 2014 werden verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung wegen überlan-
ger Dauer eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in Anspruch.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 hat das Oberlandesgericht den An-
trag des Klägers abgelehnt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Zwangs-
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vollstreckung aus im Ausgangsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbe-
schlüssen vorläufig einzustellen. Die dagegen gerichtete Gehörsrüge des Klä-
gers wurde durch Beschluss vom 16. Dezember 2013 zurückgewiesen.
Den Antrag des Klägers, die gerichtliche Zuständigkeit für die mit der
Entschädigungsklage begehrte Anweisung des Amtsgerichts entsprechend § 36
Abs. 1 Nr. 6 ZPO beziehungsweise § 17a GVG festzustellen, hat das Oberlan-
desgericht mit Beschluss vom 12. März 2014 zurückgewiesen.
Gegen die vorbezeichneten Beschlüsse wendet sich der Kläger mit der
Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Erlass einer einstweili-
gen Verfügung kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten
Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Nach die-
ser Vorschrift findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung
oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entscheiden
wird, die Revision nicht statt. Wird durch Beschluss entschieden, ist dement-
sprechend die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. Eine Differenzierung des
Rechtsmittelzugs unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluss ent-
schieden worden ist, verbietet sich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZB
22/02, NJW 2003, 1531, 1532; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 922
Rn. 7).
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2013, mit
dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 321a
Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.
Soweit das Oberlandesgericht den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
beziehungsweise § 17a GVG zurückgewiesen hat, scheitert die Anfechtung des
Beschlusses vom 12. März 2014 jedenfalls daran, dass die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen wurde (§ 37 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO und
§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
Herrmann
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Reiter
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 16.12.2013 - 22 SchH 46/13 EntV -
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