Urteil des BGH vom 27.01.2014

BGH: strafantrag, wohnung, anhörung, erpressung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 566/13
vom
27. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Essen vom 13. August 2013 wird der Schuldspruch dahin
geändert, dass im Fall II. 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen
Hausfriedensbruchs entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Gegen eine Konsumtion des Unrechtsgehalts des Hausfriedensbruchs durch
den verwirklichten Wohnungseinbruchsdiebstahl (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968
– 2 StR 5/68, BGHSt 22, 127, 129 mwN) spricht hier bereits, dass das Landgericht
den Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe nur wegen Diebstahls mit Waffen
nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB verurteilt hat. Auch könnte dem Umstand, dass sich
der vom Wohnungsinhaber überraschte Angeklagte auf dessen ausdrückliche Auf-
forderung hin nicht aus der Wohnung entfernt hat, ein eigenständiger Unrechtsgehalt
zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2001
– 1 StR 470/00, NStZ 2001, 642,
643). Es fehlt aber der notwendige Strafantrag (§ 123 Abs. 2 StGB). Der Straf-
ausspruch kann bestehen bleiben, weil das Landgericht die tateinheitliche Verwirk-
lichung mehrerer Delikte nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Quentin