Urteil des BGH vom 22.12.2008

BGH (zulassung, hauptsache, rechtsanwaltschaft, widerruf, ankündigung, lasten, vorinstanz, vermögensverfall, rechtsmittel, erstattung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 108/08
vom
22. Dezember 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die
Rechtsanwältin Dr.
Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr.
Frey und
Prof. Dr. Stüer
am 22. Dezember 2008 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. Februar 2008 die Zu-
lassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin
sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgeg-
nerin die Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 7. November 2008 aufgehoben,
nachdem das Amtsgericht K. mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 (72 IN
53/08) der Antragstellerin die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren über
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das Vermögen der Antragstellerin angekündigt hatte. Die Beteiligten haben
daraufhin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt.
II.
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Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserkärungen ist nach § 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nur noch über die
Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der
Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihr auch die Erstat-
tung außergerichtlicher Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfah-
ren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufs-
bescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf
den Umstand reagiert, dass der Vermögensverfall, auf den der Widerruf ge-
stützt war, nachträglich - aufgrund der Ankündigung der Restschuldbefreiung im
laufenden Insolvenzverfahren - entfallen ist. Bis dahin war das Rechtsmittel der
Antragstellerin unbegründet. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin.
Ganter
Ernemann
Frellesen
Schaal
Hauger
Frey
Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 22/08 -