Urteil des BGH vom 19.12.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 299/10
vom
19. Dezember 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VersAusglG §§ 40 Abs. 2, 44 Abs. 1
Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Zeitdauer,
die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht
werden kann, nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu
bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012
- XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944).
BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 299/10 - OLG Koblenz
AG Bad Neuenahr-
Ahrweiler
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats
- 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückge-
wiesen.
Verfahrenswert:2.500
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewertung einer Soldatenversorgung im
Versorgungsausgleich.
Das Familiengericht hat die am 27. Dezember 1985 geschlossene Ehe
der Parteien auf den am 17. September 2009 zugestellten Scheidungsantrag
- insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Der Ehemann erwarb während der Ehezeit (1. Dezember 1985 bis
31. August 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) als Soldat - zuletzt im Rang eines
Berufsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A 9 - Versorgungsanrechte bei der
Beteiligten zu 2. Die Ehefrau erwarb Rentenanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
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Das Familiengericht hat beide Versorgungsanwartschaften intern geteilt.
Die Versorgung des Ehemannes hat es mit monatlich 1.385,33
€ bewertet und
bei der Beteiligten zu 2 ein Anrecht der Ehefrau in Höhe von 692,67
€ begrün-
det. Dabei hat es für den Ehemann die besondere Altersgrenze zugrunde ge-
legt, die - unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 96 SG - bei
54 Jahren und 3 Monaten liegt. Vom Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteilig-
ten zu 1 hat das Familiengericht ein Anrecht in Höhe von 5,3665 Entgeltpunkten
auf ein für den Ehemann bei der gesetzlichen Rentenversicherung einzurich-
tendes Konto übertragen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt
und sie damit begründet, dass der Ehemann nach der durch das Dienstrechts-
neuordnungsgesetz in Kraft getretenen Neuregelung nur eine zeitratierlich zu
ermittelnde ehezeitliche Versorgungsanwartschaft von monatlich 1.146,06
erworben habe, weil die allgemeine Altersgrenze von 62 Jahren zugrunde zu
legen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hierge-
gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet: Für die Ermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts des Ehe-
mannes sei auch nach der Neufassung des § 45 SG weiterhin die besondere
Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 4 (richtig: Nr. 5) SG zugrunde zu legen. Denn
es sei nicht damit zu rechnen, dass die Regelaltersgrenze in absehbarer Zeit
der Regelfall der Zurruhesetzung von Berufssoldaten werde. Es spreche viel-
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mehr vieles dafür, dass es im Grundsatz bei den bisherigen Gegebenheiten
bleibe mit einer gewissen, aber keineswegs dramatischen zeitlichen Verschie-
bung der durchschnittlichen Pensionierungsgrenze nach hinten.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind
gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Be-
wertung anzuwenden. Zu ermitteln ist gemäß § 40 Abs. 2 VersAusglG die Zeit-
dauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens
erreicht werden kann. Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit
der Ehezeit übereinstimmt. Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichba-
ren Zeitdauer mit der zu erwartenden Versorgung multipliziert wird.
b) Gemäß § 51 Abs. 1 BBG wird die Altersgrenze in der Regel mit Voll-
endung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetz-
lich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Die für
den Versorgungsausgleich maßgebliche Zeitdauer, die bis zu der für das An-
recht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, errechnet
sich bis zu dem nach dieser Vorschrift bestimmten Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand. Dabei sind nach allgemeiner Auffassung auch die von der Regelal-
tersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen
des öffentlichen Dienstes zu beachten (Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2012
- XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 -
FamRZ 1982, 999, 1000; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 249;
Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI
Rn. 140; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 130; MünchKommBGB/
Gräper 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 28).
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c) Für Berufssoldaten im Rang eines Berufsunteroffiziers ist die Vollen-
dung des 62. Lebensjahres als allgemeine Altersgrenze festgelegt (§ 45 Abs. 1
Nr. 2 SG). Außer dieser allgemeinen Altersgrenze enthält das Gesetz weiterhin
die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG. Danach gilt für Berufsunter-
offiziere die Vollendung des 55. Lebensjahres als besondere Altersgrenze (§ 45
Abs. 2 Nr. 5 SG). Diese Regelung eröffnet dem Dienstherrn eine Zeitspanne
zwischen der Vollendung des 55. und der Vollendung des 62. Lebensjahres,
binnen derer er die Versetzung des Berufsunteroffiziers in den Ruhestand aus-
sprechen kann (§ 44 Abs. 2 SG).
Die vorgenannten Altersgrenzen wurden durch das Dienstrechtsneuord-
nungsgesetz - DNeuG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu festgelegt.
Abweichend hiervon gelten für eine Übergangszeit in den Jahren 2013 bis 2023
gestaffelte Altersgrenzen (§ 96 SG). Danach ergibt sich für den Ehemann eine
allgemeine Altersgrenze von 62 Jahren sowie eine besondere Altersgrenze von
54 Jahren und 3 Monaten.
d) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die besondere Altersgrenze
nach § 45 Abs. 2 SG grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu beachten, so-
lange davon auszugehen ist, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Ver-
setzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Altersgren-
ze regelmäßig Gebrauch macht (Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2012
- XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 -
FamRZ 1982, 999, 1001).
Die Versetzung in den Ruhestand bei Überschreiten der besonderen Al-
tersgrenzen entspricht der bisher langjährig geübten Verwaltungspraxis. Die
Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass sich die Verwaltungspraxis
bereits geändert habe. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Festset-
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zung des Zurruhesetzungszeitpunkts künftig bedarfsorientiert vorgenommen
werde und die Betrachtung für alle Berufssoldaten bis einschließlich Besol-
dungsgruppe A 16 grundsätzlich fünf Jahre vor Erreichen der besonderen Al-
tersgrenze erfolge. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese bloße Ab-
sichtserklärung einer langjährigen Übung, die zu einer Selbstbindung des Ver-
waltungsermessens führt, nicht gleichsteht (Senatsbeschluss vom 25. Januar
2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 Rn. 18). Im Übrigen sieht der mit der
Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegte Erlass des Bundesministeriums der
Verteidigung vom 24. April 2009 - PSZ I 1 (40) Az 16-02-12/1 - vor, dass dem
Soldaten eine Festlegung des individuellen Zurruhesetzungszeitpunkts über
das Datum des frühest möglichen Zurruhesetzungszeitpunkts hinaus durch
schriftlichen Bescheid gegen Empfangsbekenntnis zu eröffnen ist. Somit bleibt
weiterhin der frühest mögliche Zurruhesetzungszeitpunkt der Regelfall, auf den
der Soldat sich verlassen darf, wenn ihm nichts Gegenteiliges eröffnet wird. Von
dem Regelfall muss auch für den Versorgungsausgleich bis auf Weiteres aus-
gegangen werden.
e) Eine davon abweichende Bewertung verlangt auch nicht das am
1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz über den Versorgungsausgleich.
Zwar stellt der Wortlaut des § 40 Abs. 2 VersAusglG auf die Zeitdauer ab, die
bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht wer-
den kann. Damit gemeint ist jedoch nicht die Zeitdauer, die ein Angehöriger der
Berufsgruppe nach abstrakter Gesetzeslage - etwa auch unter Einbeziehung
der Möglichkeiten des Hinausschiebens nach §§ 53, 132 Abs. 7 BBG - höchs-
tens erreichen kann, sondern diejenige Zeitdauer, die der betroffene Ehegatte
in der konkreten Ausgestaltung seines Anrechts erreichen kann. Diese persön-
liche Altersgrenze legt im Falle von Berufssoldaten der Dienstherr fest, indem er
innerhalb der Zeitspanne zwischen dem Erreichen der besonderen und der all-
gemeinen Altersgrenze die Versetzung des Berufsunteroffiziers in den Ruhe-
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stand ausspricht. Vor der Festlegung des Zurruhesetzungszeitpunkts durch den
Dienstherrn steht die für das konkrete Anrecht maßgebliche Altersgrenze nicht
fest. Die für den Ehegatten höchstens erreichbare Zeitdauer muss daher, so-
lange dem Soldaten sein Zurruhesetzungszeitpunkt noch nicht eröffnet ist, unter
Inkaufnahme gewisser Unsicherheiten prognostiziert werden. Grundlage dieser
Prognose kann nur das regelmäßige Zurruhesetzungsalter sein, welches ent-
weder aus einer verbindlichen Erlasslage oder aus einer ständigen Verwal-
tungspraxis ermittelt werden kann. Tritt nachehelich ein anderer als der ange-
nommene Sachverhalt ein, kann dieser in einem Abänderungsverfahren nach
§§ 225 ff. FamFG erfasst werden (vgl. Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl.
Rn. 249).
3. Dass das Oberlandesgericht die für den Ehemann geltende besondere
Altersgrenze fälschlich mit 55 Jahren anstelle mit 54 Jahren und 3 Monaten an-
genommen und dabei die Übergangsregelung des § 96 SG unberücksichtigt
gelassen hat, wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Denn die ausgesprochene Tei-
lung des Anrechts mit einem Ausgleichswertwert von 692,67
€ beruht auf der
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Versorgungsauskunft der Beteiligten zu 2 vom 1. März 2010, welche zutreffend
unter der Annahme einer Zurruhesetzung mit dem Erreichen eines Alters von
54 Jahren und 3 Monaten berechnet ist.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Entscheidung vom 23.03.2010 - 6 F 358/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2010 - 13 UF 247/10 -