Urteil des BGH vom 14.04.2004

BGH (strafkammer, beweisaufnahme, stpo, einlassung, beginn, hauptverhandlung, staatsanwaltschaft, erpressung, aussicht, durchführung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 39/04
vom
14. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 4. September 2003 - soweit es den Angeklag-
ten F. betrifft - im gesamten Strafausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Ange-
klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
mit der Verfahrensrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im
übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der gesamte Strafausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht
den am zweiten Hauptverhandlungstag zugesagten Strafrahmen für die Ge-
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samtfreiheitsstrafe überschritten hat, ohne den Angeklagten zuvor ausdrücklich
hierauf hinzuweisen.
1. a) Der Vorsitzende der Strafkammer führte - nach Vorberatung der
Kammer - vor Beginn des zweiten Hauptverhandlungstags ein Gespräch mit
dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern, in dem er
auf der Grundlage einer vorläufigen Beurteilung des ersten Verhandlungstags
mitteilte, wie der Sachverhalt möglicherweise beurteilt werden könnte. Er teilte
mit, daß die Kammer von minder schweren Fällen ausgehen werde, wenn sie
von Geständnissen der Angeklagten ausgehen könne. Für diesen Fall müßte
der Angeklagte F. mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun
Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Der Staatsanwalt erklärte, daß er einer
entsprechenden Entscheidung der Kammer nicht entgegentreten werde. Die
Verteidiger hatten sodann Gelegenheit, die Sachlage mit ihren Mandanten zu
erörtern. Im Anschluß daran teilten sie dem Vorsitzenden mit, daß sie einem
entsprechenden Abschluß des Verfahrens zustimmen würden.
Dies teilte der Vorsitzende zu Beginn des zweiten Verhandlungstags in
der Hauptverhandlung mit. Die genannten Vorgänge wurden in das Hauptver-
handlungsprotokoll aufgenommen.
b) Der Angeklagte hielt in der Folge an seiner bereits im Ermittlungsver-
fahren und am ersten Verhandlungstag abgegebenen Einlassung fest, er habe
die sieben Überfälle auf Tankstellen allein aufgrund massiver Drohungen des
Mitangeklagten begangen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die
Kammer dagegen von einer gleichwertigen Mittäterschaft des Angeklagten
ausgegangen. Ohne einen entsprechenden Hinweis zu protokollieren, hat die
Kammer den Angeklagten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
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drei Monaten verurteilt und damit den zuvor in Aussicht gestellten Strafrahmen
überschritten.
2. Dieses Vorgehen verstieß gegen das Gebot fairer Verfahrensführung.
Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit das Vorgehen der Strafkammer den
Anforderungen entsprach, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
an die verbindliche Verständigung im Strafverfahren gestellt werden (vgl. hier-
zu BGHSt 43, 195 ff.). Jedenfalls hat die Strafkammer durch die in der öffentli-
chen Hauptverhandlung protokollierte Angabe eines Strafrahmens mit einer
Obergrenze von fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe bei Ablegen eines Geständ-
nisses für den Angeklagten einen Vertrauenstatbestand geschaffen. An die
gegebene Strafobergrenze war das Landgericht zwar nicht gebunden, wenn es
- wie hier - aufgrund des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme zu der
Auffassung gelangte, daß die Einlassung des Angeklagten den Anforderungen
an ein glaubhaftes Geständnis nicht genügte. Will das Gericht aber unter die-
sen Umständen die mitgeteilte Strafobergrenze überschreiten, ist es zu einem
ausdrücklichen Hinweis an den Angeklagten verpflichtet (BGHSt 36, 210, 212;
38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f.; NJW 2003, 1404). Wie die
zuvor getroffene Absprache war dieser Hinweis - entsprechend § 265 Abs. 1
und 2 StPO - protokollierungspflichtig (vgl. BGHSt 43, 195, 206, 210; BGH
NJW 2003, 1404 jeweils m.w.N.). Ein solcher protokollierter Hinweis ist jedoch
nicht erteilt worden.
Die vom Landgericht geschaffene Vertrauensgrundlage ist auch nicht
durch die Fortsetzung der Beweisaufnahme entfallen, weil das Gericht auch bei
einem aufgrund einer Verständigung abgelegten Geständnis verpflichtet bleibt,
dieses auf seine Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH NJW 2003, 1404 m.w.N.).
Die dienstlichen Erklärungen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der
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Staatsanwaltschaft können ein Entfallen des für den Angeklagten entstandenen
Vertrauenstatbestands ebenfalls nicht rechtfertigen. Danach hatte der Ange-
klagte zwar möglicherweise Anlaß zu besorgen, daß das Landgericht bei sei-
ner Beweiswürdigung nicht seiner Einlassung folgen werde; es steht aber nicht
fest, daß der Angeklagte zusätzlich die Auffassung der Kammer erkannte, des-
halb an die genannte Strafobergrenze nicht mehr gebunden zu sein.
3. Ein Beruhen des Schuldspruchs auf diesem Verfahrensfehler schließt
der Senat aus, weil sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen
hätte verteidigen können. Dies gilt auch, soweit die Verfahrensbeteiligten auf
die Vernehmung der Zeugin H. verzichtet haben, weil deren Angaben, wovon
auch die Revision ausgeht, lediglich für die Gewichtung der Tatbeiträge der
beiden Angeklagten von Bedeutung hätten sein können. In bezug auf den
Strafausspruch ist hingegen nicht auszuschließen, daß der Angeklagte nach
Erteilung eines entsprechenden Hinweises seine Verteidigung geändert, ins-
besondere sein Geständnis erweitert hätte, und daß sowohl die Einzelstrafen
als auch die Gesamtfreiheitsstrafe niedriger bemessen worden wären.
Rissing-van Saan Detter Bode
Fischer Ri'inBGH Roggenbuck ist
wegen Urlaubsabwesenheit
an der Unterschrift gehindert.
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