Urteil des BGH vom 26.07.2005

BGH (stgb, dauer, sperre, stpo, nachteil, anhörung, nachprüfung, grund, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 271/05
vom
26. Juli 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-
richts Traunstein vom 15. März 2005 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch
über die Maßregel gemäß §§ 69, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB geän-
dert und wie folgt neu gefaßt: "Dem Angeklagten darf für die Dau-
er von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden". Hat der
Täter - wie hier - keine (in- oder ausländische) Fahrerlaubnis und
liegen die Voraussetzungen des § 69 StGB vor, so wird gemäß
§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB nur die Sperre angeordnet (vgl. BGHSt
44, 194, 196).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi Ernemann