Urteil des BGH vom 18.09.2013

BGH: unterbringung, kokain, leistungsfähigkeit, konsum, sucht, disposition, rauschmittel, übung, festnahme, inverkehrbringen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 382/13
vom
18. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts München I vom 6. März 2013 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-
tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlichem uner-
laubten Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln und vorsätzlichem
unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außer-
halb von Apotheken zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten
verurteilt.
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Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrü-
ge zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von einer Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Übrigen ist das Rechtsmittel un-
begründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen konsumierte der HIV-infizierte Angeklagte
seit 2007 verschiedene Betäubungsmittel. 2009 begann er regelmäßig Kokain
zu nehmen, seit 2010 nahm er zusätzlich regelmäßig Ecstasy und 2011 zudem
Amphetamin und Tetrazepam. Im letzten Jahr vor seiner Festnahme hatte er
seine Dosis auf 0,5 Gramm Kokain jeden zweiten Tag gesteigert.
Das Landgericht stellt auf dieser Grundlage bei dem Angeklagten eine
Drogenabhängigkeit fest und dass er die Taten zur Finanzierung seines eige-
nen Konsums begangen habe. Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt begründet es damit, dass beim Angeklagten ein Hang nicht
festgestellt werden konnte. Der Angeklagte konsumiere zwar nicht unerhebliche
Mengen von Betäubungsmitteln, jedoch liege keine „massive Abhängigkeit von
einer Substanz vor“, vielmehr habe er gezielt unterschiedliche Substanzen ge-
gen körperliche Beschwerden genommen. Der Angeklagte, der sich aus regel-
mäßigen Beschäftigungen in Gastronomiebetrieben zurückgezogen und seinen
Lebensunterhalt mit der Untervermietung von Zimmern und Escortdiensten ver-
dient, sei in der Lage gewesen, diesen Beschäftigungen nachzugehen, wes-
wegen eine Depravation nicht vorgelegen habe.
2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer rechts-
fehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64
StGB ausgegangen ist.
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Der Hang zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß verlangt eine
chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest
eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung
erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen
(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12). Eine Ab-
hängigkeit stellt das Landgericht fest. Dass diese nicht auf eine Substanz ge-
richtet ist, ist demgegenüber unbeachtlich, da von der Vorschrift des § 64 StGB
auch polyvalentes Suchtverhalten erfasst wird.
Dem Umstand, dass durch den Rauschgiftgebrauch bereits die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, kommt für das Vorliegen
eines Hanges zwar eine wichtige indizielle Wirkung zu, das hier festgestellte
Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes die Bejahung eines Hanges
nicht aus. Das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation steht ebenfalls der An-
nahme eines Hanges nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 6. September 2007
- 4 StR 318/07, NStZ-RR 2008, 8). Ausreichend ist es bereits, wenn der
Betroffene aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder
gefährlich erscheint, was insbesondere bei sogenannter Beschaffungskriminali-
tät zu bejahen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08; vom
12. April 2012 - 5 StR 87/12; und vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12).
Angesichts des für den Angeklagten festgestellten Konsumverhaltens,
seiner Abhängigkeit und des Umstands, dass er die Taten zur Finanzierung
seines eigenen Konsums begangen hat, kann der Senat nicht ausschließen,
dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs einen
Hang angenommen hätte. Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht
zu entnehmen, dass die Anordnung der Maßregel an der hinreichend konkreten
Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) scheitern müsste.
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Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt bedarf deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen
(§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung. Der neue
Tatrichter wird gegebenenfalls § 67 Abs. 2 StGB zu beachten haben.
3. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Freiheitsstrafe
erkannt hätte.
Raum
Jäger
Spaniol
Cirener
Mosbacher
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