Urteil des BGH vom 19.05.2003, IX ZB 134/03
BGH (zuschlag, mehrbelastung, anzahl, zpo, folge, bearbeitung, verwalter, erlass, fortbildung, höhe)
- Entschieden
- 19.05.2003
- Schlagworte
- Zuschlag, Mehrbelastung, Anzahl, Zpo, Folge, Bearbeitung, Verwalter, Erlass, Fortbildung, Höhe
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 134/03
vom
28. September 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts München II vom 19. Mai 2003 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 6.216,28 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1Das Amtsgericht eröffnete am 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren
über den Nachlass des am 4. Dezember 2001 verstorbenen Schuldners und
bestimmte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter.
2Dieser hat mit Schriftsatz vom 20. März 2003 Vergütungsfestsetzung
beantragt. Wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftragung mit
den Zustellungen gehabt habe, hat er einen Zuschlag in Höhe von 25 %
(5.445,06 €) begehrt. Das Insolvenzgericht hat dem Vergütungsantrag mit Ausnahme des begehrten Zuschlages für das Zustellungswesen stattgegeben. Die
sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
3Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7
InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des
Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
41. Das Landgericht hat ausgeführt, die Übertragung der Zustellungen
nach § 8 Abs. 3 InsO könne einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen.
Voraussetzung sei jedoch, dass der Verwalter durch die Übertragung des Zustellungswesens erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt worden sei. Bei einer Anzahl von 45 Tabellen-Gläubigern, wie vorliegend gegeben, liege eine die
Regelvergütung erhöhende Mehrbelastung noch nicht vor.
52. Das Landgericht ist - in Übereinstimmung mit der nach Erlass der angegriffenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats - davon
ausgegangen, dass die Übertragung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO
einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann, falls dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist. Die Frage, wann eine erhebliche
Mehrbelastung anzunehmen ist, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden.
Insbesondere verbietet sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die
Einführung verbindlicher Grenzen (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB
222/03, ZIP 2004, 1822, 1823). Ob durch die Übertragung der Zustellungen
eine erhebliche Mehrbelastung eingetreten ist, muss vielmehr aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles in tatrichterlicher Verantwortung entschieden werden. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass eine größere Anzahl von
Gläubigern ohnehin einen Zuschlag zur Folge haben kann (BGH aaO). Die tatrichterliche Würdigung im angefochtenen Beschluss entspricht diesen Anforderungen, zumal dem weiteren Beteiligten zu 2 für die "Bearbeitung der Tabellen-
Gläubiger" ein gesonderter Zuschlag von 10 % gewährt wurde.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
AG Weilheim i.OB, Entscheidung vom 03.04.2003 - IN 234/00 -
LG München II, Entscheidung vom 19.05.2003 - 7 T 2513/03 -