Urteil des BGH vom 13.12.2012
BGH: überprüfung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 115/12
vom
13. Dezember 2012
in dem Insolvenzverfahren
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Der  IX. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  durch  den  Vorsitzenden  Richter
Prof. Dr.  Kayser,  den Richter  Raebel,  die  Richterin  Lohmann,  den  Richter  Dr.  Pape
und die Richterin Möhring
am 13. Dezember 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
in dem Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München
I vom 16. August 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzu-
lässig verworfen.
Der  Gegenstandswert  des  Verfahrens  der  Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die  ausdrücklich  als  solche  bezeichnete  Nichtzulassungsbeschwerde
des  Schuldners  ist  nicht  statthaft.  Die  Nichtzulassung  der  Rechtsbeschwerde
(§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung
der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Novem-
ber 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Auch von Verfassungs wegen ist eine
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außerordentliche  Überprüfung  gerichtlicher  Entscheidungen  im  Wege  der
Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfGE 107, 395).
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 29.05.2012 - 1506 IK 3923/05 -
LG München I, Entscheidung vom 16.08.2012 - 14 T 16599/12 -