Urteil des BGH vom 13.12.2012

BGH: überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 115/12
vom
13. Dezember 2012
in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 13. Dezember 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
in dem Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München
I vom 16. August 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzu-
lässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde
des Schuldners ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
(§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung
der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Novem-
ber 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Auch von Verfassungs wegen ist eine
1
- 3 -
außerordentliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der
Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfGE 107, 395).
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 29.05.2012 - 1506 IK 3923/05 -
LG München I, Entscheidung vom 16.08.2012 - 14 T 16599/12 -