Urteil des BGH vom 21.10.1997
BGH ()
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERZICHTSURTEIL
I ZR 64/03
Verkündet am:
8. Mai 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat  am  8.  Mai  2003  durch  den
Vorsitzenden  Richter  Prof.  Dr.  Ullmann  und  die  Richter  Prof.  Starck,  Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf  die  Revision  des  Beklagten  wird  das  Urteil  des  4.  Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 1997 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der III. Kammer für
Handelssachen  des  Landgerichts  Münster  vom  14.  Februar  1997
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ullmann
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert