Urteil des BGH vom 21.10.1997

BGH ()

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERZICHTSURTEIL
I ZR 64/03
Verkündet am:
8. Mai 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 1997 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der III. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Münster vom 14. Februar 1997
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ullmann
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert