Urteil des BGH vom 17.06.2008

BGH (stgb, vorsatz, irrtum, person, verurteilung, einwilligung, widerstandsunfähigkeit, rechtfertigungsgrund, umstand, urlaub)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 198/08
vom
17. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 28. Januar 2008 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
ner widerstandsunfähigen Person und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten
hat mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfä-
higen Person hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen
des Landgerichts erhielt der Angeklagte in den frühen Morgenstunden Besuch
von drei jungen Leuten, darunter auch der 18jährigen W. , die nach ei-
nem Diskothekenbesuch bei ihm noch etwas weiterfeiern wollten. Nach einiger
Zeit wurde W. müde, legte sich im Schlafzimmer des Angeklagten be-
kleidet auf dessen Bett und schlief ein. Später legte sich der Angeklagte neben
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sie, zog ihr Hose und Slip aus und drang mit seinem Glied von hinten in ihre
Scheide ein, ohne dass sie davon etwas bemerkte. Als sie aus dem Schlaf er-
wachte und sich erschrocken aufrichtete, ließ der Angeklagte von ihr ab und
entgegnete auf ihre Frage, was das solle, er habe gedacht, sie wolle das auch.
Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklag-
te irrig von einer Einwilligung der Frau in den Geschlechtsverkehr ausgegangen
ist, und ausgeführt, selbst ein solcher Irrtum lasse weder den Vorsatz noch die
Schuld entfallen. Dies ist rechtsfehlerhaft.
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Hätte die Frau, ehe sie eingeschlafen war, in sexuelle Handlungen des
Angeklagten mit ihr eingewilligt, wären diese Handlungen nicht objektiv unter
Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit im Sinne von § 179 Abs. 1 StGB vor-
genommen worden (Fischer, StGB 55. Aufl. § 179 Rdn. 16). Der Irrtum über ein
Tatbestandsmerkmal lässt aber nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ent-
fallen. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Einwilligung ein Rechtfertigungs-
grund gesehen wird: Der Angeklagte hätte dann einen Umstand angenommen,
der geeignet gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit seines Tuns auszuschließen.
Dies ist wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach
m. w. N.).
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Der Sachverhalt muss unter Zugrundelegung dieser Rechtslage erneut
aufgeklärt werden, wobei der neue Tatrichter auch die Beanstandungen der
Revision zur Plausibilität des festgestellten Sachverhalts nach den Maßstäben
der Lebenserfahrung zu bedenken haben wird.
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2. Wegen des inneren Zusammenhangs der Körperverletzung mit dem
als unmittelbar vorangehend festgestellten Sexualdelikt hebt der Senat auch
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diese Verurteilung auf, um dem neuen Tatrichter einheitliche neue Feststellun-
gen zu ermöglichen.
Becker Miebach Pfister
RiBGH Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker Schäfer