Urteil des BGH vom 06.02.2006

BGH: geschäftsführer, satzung, handelsregister, vertretungsbefugnis, gesellschafterversammlung, entziehung, ergänzung, anmerkung, quelle, stimme

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 453/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 4 GmbHG, § 10 Abs 1
GmbHG, § 35 Abs 2 GmbHG, §
39 GmbHG
(Handelsregisteranmeldung: Eintragung der nachträglichen
Entziehung der Einzelvertretungsbefugnis eines GmbH-
Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss)
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Anmeldung der nachträglichen Entziehung der
Einzelvertretungsbefugnis eines GmbH-Geschäftsführers durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
Zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer enthält das Handelsregister bisher in
Spalte 6 folgende Eintragung:
„Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen
Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein
Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser allein. Durch Gesellschafterbeschluss
kann Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des §
181 BGB erteilt werden.“
Außerdem ist eingetragen, dass die Geschäftsführer B und A
einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit
sind.
Unter dem 21. Dezember 2004 meldete der Geschäftsführer A unter Vorlage
eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses an, dass seine Befugnis, die
Gesellschaft als deren Geschäftsführer allein zu vertreten, mit Ablauf des
31.12.2004 endet und er ab dem 01. Januar 2005 die Gesellschaft
gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen vertritt.
Der Rechtspfleger des Registergerichtes beanstandete mit Verfügungen vom 27.
Dezember 2004 und 04. Januar 2005, der Gesellschafterbeschluss stimme mit der
Satzung nicht überein, denn der Geschäftsführer A sei nach dem
Gesellschafterbeschluss nie einzelvertretungsberechtigt, müsse dies nach § 9 Abs.
3 des Gesellschaftsvertrages jedoch sein, wenn er der alleinige Geschäftsführer
sei. Auch nachdem die Anmeldung sowie der Gesellschafterbeschluss
dahingehend ergänzt worden waren, dass die durch Gesellschafterbeschluss
erteilte Befugnis des Geschäftsführers A zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft
mit Ablauf des 31.12.2004 ende, hielt der Rechtspfleger an seiner Beanstandung
fest und legte die Sache auf die Beschwerde der Betroffenen dem Landgericht zur
Entscheidung vor.
Das Landgericht wies mit Beschluss vom 22. Februar 2005 die Beschwerde zurück.
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Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde mit der sie im
Wesentlichen geltend macht, bereits aus der ursprünglichen Anmeldung und
Gesellschafterbeschluss ergebe sich, dass nur die durch Gesellschafterbeschluss,
nicht aber die durch Gesetz und Satzung eingeräumte Alleinvertretungsbefugnis
des Geschäftsführers A geändert wurde. Dies sei durch die Ergänzung der
Anmeldung und des Beschlusses zusätzlich und eindeutig klar gestellt worden.
Die zulässige weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die
Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs.
1 FGG, 546 ZPO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Anmeldung
der Änderung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers A ordnungsgemäß
erfolgt und kann in das Handelsregister eingetragen werden.
Nach § 39 Abs. 1 GmbHG, dessen Wortlaut insoweit zu eng gefasst ist, muss nicht
nur jede Änderung in der Person der Geschäftsführer sowie die Beendigung der
Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zum Handelsregister angemeldet
werden; vielmehr ist im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift sowie die hiermit im
Zusammenhang stehende Regelung des § 8 Abs. 4 GmbHG allgemein anerkannt,
dass jede Änderung der Vertretungsbefugnis zum Handelsregister anzumelden
und dort einzutragen ist (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 39 Rn. 2;
Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 39 Rn. 4; Rowedder/Schmidt-
Leithoff/Koppensteiner, GmbHG, 4. Aufl., § 39 Rn. 5; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4.
Aufl., § 39 Rn. 4). Hierzu gehört auch der Übergang von der Gesamtvertretung zur
Einzelvertretung für einzelne oder alle Geschäftsführer.
Im vorliegenden Falle hat gemäß § 35 Abs. 2 GmbHG die Gesellschaft in § 9 ihrer
Satzung der Gesellschafterversammlung die Befugnis einzuräumen, durch
Beschluss allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis zu
erteilen. Hiervon hat die Gesellschafterversammlung bei der jeweiligen Bestellung
der beiden jetzigen Geschäftsführer jeweils Gebrauch gemacht. Die Erteilung
dieser Einzelvertretungsbefugnis wurde auch für jeden der beiden Geschäftsführer
entsprechend im Handelsregister verlautbart.
Bereits dem ursprünglichen Wortlaut der Anmeldung vom 21. Dezember 2004 und
dem beigefügten Gesellschafterbeschluss war zu entnehmen, dass die
Gesellschafterversammlung lediglich von dem ihr in der Satzung eingeräumten
Recht Gebrauch gemacht hat, die zunächst beiden Geschäftsführern eingeräumte
Einzelvertretungsbefugnis in Bezug auf den Geschäftsführer A zu dem
angegebenen Stichtag aufzuheben, wobei zugleich klargestellt wurde, dass er ab
diesem Zeitpunkt die Gesellschaft als Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem
anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten hat. Durch diesen
Beschluss der Gesellschafterversammlung ist jedoch eine Änderung der Satzung
der Gesellschaft nicht erfolgt. Deshalb verbleibt es auch in Bezug auf den
Geschäftsführer A bei der in § 9 Abs. 3 der Satzung getroffenen Regelung, dass
jeder Geschäftsführer die Gesellschaft allein vertritt, wenn nur ein Geschäftsführer
bestellt ist.
Allerdings entspricht es allgemeiner Auffassung, dass nach §§ 8 Abs. 4 und 10
Abs. 1 Satz 2 GmbHG die Vertretungsbefugnis vollständig anzumelden und in das
Handelsregister einzutragen ist, so dass insbesondere für den Fall, dass die
Satzung die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer zulässt, zu
verlautbaren ist, dass bei Bestellung nur eines Geschäftsführers dieser
alleinvertretungsberechtigt ist (vgl. EuGH BG 1974, 1500; BGHZ 63, 261; BayObLG
FGPrax 1997, 158; OLG Frankfurt DB 1993, 2478; Baumbach/Hueck, GmbHG,
a.a.O., § 8 Rn. 17). Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Falle durch die
früheren Eintragungen in das Handelsregister entsprochen. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanzen kann hieraus jedoch nicht geschlossen werden, dass
in der Anmeldung der späteren Entziehung der Einzelvertretungsbefugnis für einen
von mehreren Geschäftsführern ohne Änderung der Satzung ausdrücklich
angegeben werden muss, dass dieser weiterhin dann alleinvertretungsberechtigt
ist, wenn zukünftig neben ihm kein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Denn dies
ergibt sich bereits aus der früher gemäß § 8 Abs. 4 GmbHG angemeldeten und
nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG eingetragenen Vertretungsbefugnis. Bereits die
ursprüngliche Anmeldung und der eingereichte Gesellschafterbeschluss, die
ausschließlich die Entziehung der Einzelvertretungsbefugnis für den
Geschäftsführer A zu einem bestimmten Stichtag zum Gegenstand haben, lassen
erkennen, dass eine Änderung der Satzung in Bezug auf die maßgeblichen
Bestimmungen in ihrem § 9 Abs. 1 und 3 weder beabsichtigt war noch
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Bestimmungen in ihrem § 9 Abs. 1 und 3 weder beabsichtigt war noch
vorgenommen wurde. Zusätzlich verdeutlicht wurde dies durch die Ergänzung der
Anmeldung und des Gesellschafterbeschlusses durch die Formulierung, wonach
lediglich die durch Gesellschafterbeschluss erteilte Befugnis, die Gesellschaft als
deren Geschäftsführer allein zu vertreten, mit Ablauf des 31.12.2004 enden sollte.
Zwar wurde hierbei nicht in der gebotenen Weise zwischen den Begriffen der
Alleinvertretung und der Einzelvertretung differenziert. Dies ist jedoch im Hinblick
auf den zweifelsfrei erkennbar gewollten Inhalt unschädlich (vgl. hierzu
Baumbach/Hueck, a.a.O., § 39 Rn. 5 und § 8 Rn. 17 m. w. N.; OLG Frankfurt DB
1993, 2174).
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts und die vorausgegangenen
Zwischenverfügungen des Registergerichts waren deshalb aufzuheben und das
Registergericht zur Eintragung der angemeldeten Änderung der
Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers A anzuweisen. Zur Klarstellung weist
der Senat darauf hin, dass das Registergericht bei der vorzunehmenden
Eintragung in das Handelsregister an den Wortlaut der Anmeldung nicht gebunden
ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.