Urteil des BGH vom 04.12.2012

BGH: missbrauch, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 460/12
vom
4. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2012 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 9. Mai 2012 im Schuldspruch dahingehend berichtigt,
dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-
lenen in 18 Fällen davon in sechs Fällen tateinheitlich mit sexuellem
Missbrauch eines Kindes schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Schuldspruch war zu berichtigen, da das StGB einen Straftatbestand des
"schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen" nicht kennt. Davon unbe-
rührt bleibt der Strafausspruch, den das Landgericht zu Recht - soweit er nicht auf
§ 176 Abs. 1 StGB gestützt war - (Fälle 1-6) - dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1
StGB entnommen hat.
Becker
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
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