Urteil des BGH vom 26.04.2005

BGH (wert, zahlung, sache, abweisung, unwirksamkeit, beschwer, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 343/04
vom
26. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
2. September 2004 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der
Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die
Beklagte macht Zulassungsgründe nur hinsichtlich der vom Berufungs-
gericht festgestellten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages geltend.
Die Abweisung der Hilfswiderklage auf Zahlung von 10.225,84 € greift
die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht an.
Der Beschwerdewert ergibt sich demnach allein aus dem Wert des
Feststellungsanspruchs, der mit 10.225,84 € zu beziffern ist.
Im übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache
keinen Erfolg haben.
Die Beklagte trägt insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens;
jedoch trägt die Streithelferin ihre eigenen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 10.225,84 €.
Nobbe
Joeres
Mayen
Appl
Ellenberger