Urteil des BGH vom 26.01.2010

BGH (stpo, nachteil, beschwerde, stgb, rechtsmittel, grund, nachprüfung, betrug, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 523/09
vom
26. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 gemäß § 349 Abs.
2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 9. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1
Für die Entscheidung über die vom Angeklagten - nachträglich - eingelegte
Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss (§ 268 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 56 b
Abs. 2 Nr. 3 StGB) ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel mangels der
erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) nicht entscheidungsreif ist
(vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 305 a Rdn. 5 m. w. N.).
2
Becker von Lienen Hubert
Schäfer Mayer