Urteil des BGH vom 24.10.2012

BGH: freiheitsentzug

5 StR 491/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 20. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der in Ös-
terreich erlittene Freiheitsentzug in dieser Sache auf die le-
benslange Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Basdorf Raum Schneider
Dölp Bellay