Urteil des BGH vom 12.04.2001

BGH (abweisung der klage, ddr, gesetz, grundbuch, rückführung, eigentum, antwort, aufhebung, grundstück, beratung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 192/01
Verkündet am:
22. März 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 12. April 2001 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Auflassung von Miteigentumsanteilen an
Grundstücken aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war A. S., der Ehemann der Beklagten, als
Eigentümer dreier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch ein-
getragen. Die Grundstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen. Der
Bodenreformvermerk war eingetragen. A. S. verstarb am 16. Februar 1985. Die
Beklagte ist seine Erbin.
Das klagende Land (Kläger) verlangt die Übertragung hälftigen Mitei-
gentums an den Grundstücken. Die Beklagte hält dem Anspruch entgegen, die
zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-
ten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt sie die
Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht Art. 233 §§ 11 ff EGBGB als verfassungs-
gemäß an. Es bejaht den von dem Kläger aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. c EGBGB geltend gemachten Anspruch. Hierzu hat es festgestellt, daß
die Beklagte nicht zuteilungsfähig ist.
II.
Das ist nicht zu beanstanden.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch folgt aus Art. 233 § 12
Abs. 2 Nr. 2 Buchst c EGBGB.
1. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, daß
die Beklagte nicht zuteilungsfähig ist. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht
ersichtlich.
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2. Die Ausführungen der Revision zur Verfassungswidrigkeit der in
Art. 233 §§ 11 ff EGBGB bestimmten Auflassungsansprüche geben dem Senat
keinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfas-
sungsmäßigkeit der Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform auch ange-
sichts des Irrtums des Gesetzgebers über die Vererblichkeit der Grundstücke
aus der Bodenreform im Urteil vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140, 223,
231 ff) bejaht und seine Auffassung gegenüber im Schrifttum geäußerten Be-
denken bestätigt (Senatsurteil vom 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001,
212 f). Hieran ist festzuhalten.
Die Volkskammer ging bei der Beratung des Gesetzes über die Rechte
der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990
(GBl I S. 134) davon aus, daß die Bodenreformgrundstücke "zweckentspre-
chend" landwirtschaftlich genutzt würden, dies für die Vergangenheit durch die
Besitzwechselverordnung sichergestellt gewesen und für die Zukunft durch die
Grundstücksverkehrsverordnung und die Bodennutzungsverordnung gewähr-
leistet sei (vgl. Grün, VIZ 1999, 313, 323). Von daher erfaßt das Gesetz schon
von seiner Zielsetzung her nicht die Sachverhalte, bei denen ein Besitzwechsel
entgegen dem geltenden Recht entweder nicht vollzogen oder im Grundbuch
nicht gewahrt worden ist. Hierher gehören insbesondere die Fälle, in denen die
Erben eines verstorbenen Neubauern zu einer ordnungsgemäßen Bewirt-
schaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht in der Lage waren oder in de-
nen Grundstücke ohne entsprechende Grundbucheintragung bereits einem
geeigneten Bewerber zugeteilt worden sind, ferner die Fälle, in denen Grund-
stücke zum Städtebau, gewerblich oder industriell bis hin zur Errichtung eines
Atomkraftwerkes genutzt wurden (Senat, BGHZ 132, 71 ff).
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Die Vorstellung, der DDR-Gesetzgeber habe auch für alle diese Fälle
das Bodenreformeigentum in der Hand der Erben des noch im Grundbuch ste-
henden Neubauern "aufwerten" und mit dem "Alteigentum" der Bauern gleich-
stellen wollen (vgl. Grün aaO S. 322, 324), gegebenenfalls also einem durch
Besitzwechsel jahrelang begünstigten Erwerber das Eigentum zugunsten eines
Erben vorenthalten wollen, der ein Grundstück selbst nicht landwirtschaftlich
nutzen konnte, ist ebenso fernliegend wie die Annahme, ein zwischenzeitlich
zum Bau eines Atomkraftwerkes genutztes Grundstück habe nur deswegen in
unbeschränktes Eigentum des Erben eines Neubauern fallen sollen, weil die
Behörden der DDR seine Rückführung in den Bodenfonds und die Übernahme
in Volkseigentum im allgemeinen Sinne versäumt haben. Eine Gleichstellung
dieser "hängengebliebenen Alterbfälle" mit den übrigen Erbfällen war im Rah-
men der im März 1990 anstehenden Umstrukturierung der Landwirtschaft we-
der veranlaßt noch notwendig. Sie hätte die Aufwertung des Bodenreformei-
gentums an den mehr oder weniger zufällig entfalteten oder auch nicht entfal-
teten Eifer der DDR-Behörden bei der Vollziehung der Besitzwechselverord-
nung angeknüpft und so zu zweckwidrigen Zufallsergebnissen geführt (Senats-
urt. vom 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Eine solche
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann der Volkskammer nicht
unterstellt werden (vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334).
Das Gesetz enthält insoweit eine Lücke, die der Bundesgesetzgeber
ohne Verstoß gegen das Grundgesetz geschlossen hat. Daß der Gesetzgeber
der Volkskammer diese Lücke nicht erkannt hat, ändert hieran nichts. Etwas
anderes ist auch dem Protokoll der Beratung des Verfassungs- u. Rechtsaus-
schusses der Volkskammer vom 2. März 1990 nicht zu entnehmen (vgl. Purps,
VIZ 2001, 65, 66), auf das die Revision hinweist. Die Aufhebung der Verfü-
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gungs- und Nutzungsbeschränkungen, die für die Grundstücke aus der Boden-
reform galten, durch das Gesetz vom 6. März 1999 führte notwendig dazu, daß
der Bodenfonds "gewissermaßen gegenstandslos" wurde (Frage des Abgeord-
neten Prof. Dr. Mühlmann), weil nach der Aufhebung der Besitzwechselverord-
nung eine Rückführung von Grundstücken in den Bodenfonds nicht mehr in
Betracht kommen konnte. Gleichwohl ist der Bodenfonds weder durch das Ge-
setz vom 6. März 1990 noch, soweit ersichtlich, sonst aufgehoben worden. Die
Grundstücke, die sich am 16. März 1990 im Bodenfonds befanden, sind viel-
mehr fortan als Volkseigentum im allgemeinen Sinne behandelt worden. Dem
kann nicht entnommen werden, daß entgegen dem Recht der DDR ohne nach-
vollziehbaren Grund unterbliebene Rückführungen von Grundstücken in den
Bodenfonds endgültige Anerkennung hätten finden sollen. Die Antwort des Mi-
nisters für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, Watzek, auf die Frage
von Prof. Dr. Mühlmann, das Gesetz führe dazu, daß "der Genossenschafts-
bauer eindeutig vollwertiger Privateigentümer" werde, zeigt vielmehr, daß Ziel
des Gesetzes vom 6. März 1990 allein die Stärkung der Rechtsstellung der in
der Landwirtschaft tätigen Begünstigten aus der Bodenreform war. Die Frage,
was mit den in Teilen der DDR unterbliebenen Rückführungen ausgegebener
Grundstücke geschehen sollte, die nicht landwirtschaftlich genutzt wurden,
oder deren Eigentümer nicht in der DDR lebten oder nicht wirtschaftsfähig wa-
ren, ist nach der Antwort des Ministers nicht gesehen worden. Die bestehenden
Vollzugsdefizite sind nicht erkannt worden. Sie werden durch Art. 233 §§ 11 ff
EGBGB beseitigt.
Die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen stellt die Revision
auch nicht in Abrede. Daß dies anders als durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB hätte
geschehen können, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der getroffenen Re-
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gelungen. Ebenso wie der Gesetzgeber der Volkskammer die Regelungslücke
hätte schließen können, konnte dies der Gesetzgeber des Zweiten Vermögens-
rechtsänderungsgesetzes tun. Das Vertrauen nicht zuteilungsfähiger Erben in
den Bestand ihres Eigentums an den Grundstücken der Bodenreform konnte
1992 auch noch nicht so weit verfestigt sein, daß die bis zum Inkrafttreten des
Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verstrichene Zeit den getroffe-
nen Regelungen entgegengestanden hätte (Senat, BGHZ 140, 223, 236). Der
besonderen Situation des überlebenden Ehegatten eines vor dem
16. März 1990 verstorbenen im Grundbuch eingetragenen Begünstigten trägt
Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB Rechnung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Schneider
Krüger
Klein
Gaier