Urteil des BGH vom 12.04.2005

Aufzeichnungsträger Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 188/01
Verkündet am:
19. Mai 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Aufzeichnungsträger
PatG §§ 81 ff.
Ist die Schutzdauer des Streitpatents abgelaufen, ist die Nichtigkeitsklage nur
zulässig, soweit der Kläger gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis für die Nich-
tigerklärung hat. Diese Voraussetzung ist für einander nebengeordnete Patent-
ansprüche jeweils gesondert zu prüfen.
PatG §§ 1, 21
a) Es steht dem Patentschutz nicht entgegen, daß ein Verfahren oder eine
Vorrichtung die Wiedergabe von Informationen betrifft. Maßgeblich ist viel-
mehr, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung ei-
nes konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Ist
dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf
den Informationscharakter des Verfahrensergebnisses oder der bean-
spruchten Sache abstellt.
b) Ist bei einem auf einen Aufzeichnungsträger gerichteten Sachanspruch der
beanspruchte Gegenstand zumindest teilweise nicht unmittelbar durch
(räumlich-körperlich oder funktional umschriebene) Sachmerkmale, sondern
durch ein Verfahren definiert, durch das eine bestimmte Informationsstruk-
tur erhalten wird, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob
und inwieweit sich aus dem angegebenen Verfahren durch dieses bedingte
Merkmale des bei seiner Anwendung erhaltenen Aufzeichnungsträgers er-
geben, die diesen als erfindungsgemäß qualifizieren (Fortführung des
Sen.Urt. v. 19.6.2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129 - zipfelfreies Stahl-
band).
BGH, Urt. 19. Mai 2005 - X ZR 188/01 - Bundespatentgericht
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 12. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Scharen, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2001 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents
31 25 529, das unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität vom
14. Juli 1980 am 29. Juni 1981 angemeldet und im Verlaufe des Rechtsstreits
durch Zeitablauf erloschen ist. Das Streitpatent umfaßt 15 Patentansprüche,
von denen die Ansprüche 1, 11 und 12 lauten:
"1. Verfahren zum Umkodieren einer Folge Datenbits in eine Fol-
ge Kanalbits, wobei die Folge Datenbits in unmittelbar aufein-
anderfolgende Blöcke von je m Datenbits aufgeteilt wird und
diese Blöcke in aufeinanderfolgende Blöcke von (n
1
+ n
2
) Ka-
nalbits (n
1
+ n
2
> m) umkodiert werden und wobei die Blöcke
- 3 -
Kanalbits je einen Block von n
1
Informationsbits und einen
Block von n
2
Trennbits enthalten derart, daß aufeinanderfol-
gende Blöcke von Informationsbits durch jeweils nur einen
Block Trennbits getrennt werden und daß eine (d, k)-Bedin-
gung erfüllt ist, d.h. daß zwei aufeinanderfolgende Kanalbits
von einem ersten Typ, des Typs '1', durch mindestens d dann
höchstens k unmittelbar aufeinanderfolgenden Bits eines zwei-
ten Typs, des Typs '0', getrennt werden, g e k e n n z e i c h -
n e t d u r c h die nachfolgenden Schritte:
1. das Umwandeln der Blöcke von m Bits enthaltender Da-
tenbits in n
1
Bits enthaltende Blöcke Informationsbits der-
art, daß die (d, k)-Bedingung erfüllt ist;
2. das Erzeugen mehrerer möglicher Blöcke von (n
1
+ n
2
)
Kanalbits durch Ergänzen je eines Blocks von n
1
Infor-
mationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller
möglichen Blöcke von n
2
Trennbits;
3. das Bestimmen derjenigen Blöcke von Kanalbits aus den
möglichen Blöcken von Kanalbits, die in bezug auf den
jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von
Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen;
4. das Ermitteln des Gleichstromanteils jedes der so be-
stimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehen-
den Schritt ermittelt wurden;
- 4 -
5. das Auswählen des Blocks von Kanalbits mit minimalem
Gleichstromanteil aus den in Schritt 4 bestimmten Blök-
ken.
11. Aufzeichnungsträger mit einer gemäß dem Verfahren nach ei-
nem der Ansprüche 1 bis 8 erzeugten Informationsstruktur mit
Folgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten, dessen
Wert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegel-
übergang am Anfang der Bitzelle dargestellt wird, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Abstand zwi-
schen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen maximal
gleich (k + 1) Bitzellen und minimal gleich (d + 1) Bitzellen ist,
und daß höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Ab-
stände von (k + 1) Bitzellen der Pegelübergänge auftreten, die
Teil einer Synchronisationsinformation bilden.
12. Aufzeichnungsträger nach Anspruch 11, d a d u r c h g e -
k e n n z e i c h n e t , daß k = 10 und d = 2 ist und daß der
Aufzeichnungsträger zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Synchronisationsinformationen einen Rahmen mit 561 Kanal-
bitzellen aufweist, der 33 Blöcke von je 17 Kanalbitzellen ent-
hält, und daß die Synchronisationsinformation 27 Kanal-
bitzellen aufweist."
Wegen des Wortlauts der weiteren Verfahrensansprüche 2 bis 8 und der
jeweils einen Demodulator betreffenden Patentansprüche 9 und 10 sowie der
Patentansprüche 13 bis 15, die einen Modulator, einen Wandler und eine An-
ordnung zum Wiedergeben der einem Übertragungskanal entnommenen Infor-
mationsbits betreffen, wird auf die Patentschrift verwiesen.
- 5 -
Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung der Patentansprü-
che 11 und 12 gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht,
die Gegenstände des Streitpatents seien nicht patentfähig, gingen über den
Inhalt der Ursprungsanmeldung hinaus und seien nicht ausführbar offenbart.
Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie (sinngemäß)
den Antrag weiterverfolgt, das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie Patentan-
spruch 11 hilfsweise in einer Fassung verteidigt, die lediglich auf optische Auf-
zeichnungsträger gerichtet ist.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. P. H. ,
Leiter der Arbeitsgruppe Informations- und Codierungstheorie der
Universität
,
ein
schriftliches
Gutachten
erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat
die Nichtigkeitsklage zu Recht abgewiesen.
A.
Soweit die Klägerin auf Nichtigerklärung der Patentansprüche 1
bis 10 sowie 13 bis 15 anträgt, ist die Klage unzulässig.
Nachdem die Schutzdauer des Streitpatents abgelaufen ist, ist die Nich-
tigkeitsklage nur zulässig, soweit der Klägerin gleichwohl ein Rechtsschutzbe-
- 6 -
dürfnis zuzubilligen ist (Sen.Beschl. v. 14.2.1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995,
342 f. - Tafelförmige Elemente; st. Rspr.). Diese Voraussetzung ist zumindest
für nebengeordnete Patentansprüche jeweils gesondert zu prüfen, da bei selb-
ständigen Ansprüchen das Interesse an der Nichtigerklärung des einen An-
spruchs nicht notwendigerweise auch das Interesse an der Nichtigerklärung des
anderen begründen muß, wie im Streitfall angesichts einer Mehrzahl unter-
schiedliche Gegenstände betreffender Nebenansprüche besonders deutlich
wird. Insoweit besteht ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Patentansprü-
che 11 und 12, da die Klägerin aus diesen wegen Patentverletzung in Anspruch
genommen wird. Hinsichtlich der Verfahrensansprüche 1 bis 8 und der Sachan-
sprüche 9, 10, 13, 14 und 15 berühmt sich die Beklagte hingegen keiner An-
sprüche gegen die Klägerin und ist für ein Rechtsschutzinteresse auch sonst
nichts dargetan.
B.
Soweit die Klage zulässig ist (d.h. hinsichtlich der Patentansprü-
che 11 und 12), ist sie unbegründet, da keiner der geltend gemachten Nichtig-
keitsgründe vorliegt.
I.
Das Streitpatent betrifft in Patentanspruch 1 ein Verfahren zum
Umkodieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits und in Patentan-
spruch 11 einen Aufzeichnungsträger mit einer gemäß dem Verfahren nach
Anspruch 1 erzeugten Informationsstruktur.
1.
Nach der Beschreibung werden bei dem erfindungsgemäßen, in-
soweit bekannten Verfahren die Folge Datenbits in unmittelbar auf-
einanderfolgende Blöcke von je m Datenbits aufgeteilt und diese Blöcke in auf-
einanderfolgende Blöcke von (n
1
+ n
2
> m) Kanalbits umkodiert. Vorzugsweise
sind m = 8, n
1
= 14 und n
2
= 3 (Patentansprüche 8 und 12); zur Vereinfachung
werden im folgenden diese Vorzugswerte zugrundegelegt, die auch in der Pra-
- 7 -
xis bei der Kodierung von Compact Disc (CD) angewandt werden und auf die
die übliche Bezeichnung EFM-Verfahren zurückgeht (EFM = Eight to Fourteen
Modulation). Die Blöcke mit 17 Kanalbits enthalten je einen Block von 14 Infor-
mationsbits und einen Block von drei Trennbits derart, daß aufeinanderfolgende
Blöcke Informationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt wer-
den, zwei aufeinanderfolgende Kanalbits eines ersten Typs (des Typs "1")
durch mindestens d unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs
(des Typs "0") getrennt werden und die Anzahl unmittelbar aufeinanderfolgen-
der Kanalbits vom zweiten Typ höchstens k ist. Vorzugsweise sind d = 2 und
k = 10 (Patentanspruch 12; auch diese Werte werden im folgenden zur verein-
fachten Darstellung verwendet).
Wie die Beschreibung der Streitpatentschrift erläutert, liegt bei der digita-
len Übertragung oder in magnetischen und optischen Aufnahme- bzw. Wieder-
gabesystemen die zu übertragende bzw. aufzunehmende Information meistens
in einer Folge von Zeichen vor, die zusammen das (oft binäre) Alphabet bilden.
Das binäre Alphabet wird durch die Zeichen 1 und 0 dargestellt. Das Zeichen 1
wird auf dem Magnetband oder auf der optischen Platte als Übergang zwischen
zwei Zuständen von Magnetisierung oder zwei Orten eines optisch aktiven Be-
reichs festgelegt; das Zeichen 0 wird durch das Fehlen eines derartigen Über-
ganges festgelegt.
Infolge bestimmter Systemanforderungen bestehen in der Praxis Be-
schränkungen für die Zeichenfolgen, die auftreten dürfen. So verlangen manche
Systeme eine selbsttaktende Folge von Zeichen, was erfordert, daß die Folge
zu übertragender bzw. aufzunehmender Zeichen genügend Übergänge aufwei-
sen muß, um aus der Zeichenfolge ein zu Detektion und Synchronisation not-
wendiges Taktimpulssignal zu erzeugen. Ferner kann die Vermeidung bestimm-
ter Zeichenfolgen im Informationssignal geboten sein, weil diese anderen
- 8 -
Zwecken vorbehalten sind, z.B. als Synchronisationsfolgen dienen. Schließlich
kann die Forderung bestehen, die Übergänge nicht zu schnell aufeinander fol-
gen zu lassen, um die Intersymbolinterferenz zu beschränken.
Ein derartiges Verfahren ist in der Veröffentlichung von Tang und Bahl
"Block Codes for a Class of Constrained Noiseless Channels" in Information
and Control 17 (1970), 436 ff. (Anlage Ni-K 8) beschrieben. Als Nachteil der
Kodierungsart nach diesem Verfahren bezeichnet es die Streitpatentschrift, daß
der Anteil der niedrigen Frequenzen (einschließlich Gleichstrom) an dem Fre-
quenzspektrum des Stromes von Kanalbits ziemlich hoch ist. Ein weiterer Nach-
teil seien die "verwickelten" (gemeint wohl: aufwendigen) Kodierwandler, insbe-
sondere der Demodulator.
Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, ein Verfahren zum Umko-
dieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits anzugeben, das die Nie-
derfrequenzspektrumeigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden Si-
gnals verbessert und einen einfachen Demodulator ermöglicht, sowie einen
Aufzeichnungsträger mit einer Datenstruktur bereitzustellen, die mit einem der-
artigen Verfahren erzeugt werden kann.
Der in Patentanspruch 11 beanspruchte Aufzeichnungsträger läßt sich
wie folgt in Merkmale gliedern:
(1)
Es handelt sich um einen Aufzeichnungsträger mit einer In-
formationsstruktur mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein
Bit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang (1)
oder einen fehlenden Pegelübergang (0) am Anfang der Bit-
zelle dargestellt wird.
- 9 -
(2)
Die Informationsstruktur wird mit einem Verfahren mit den
nachfolgenden Merkmalen 2.1 bis 2.8 erzeugt:
(2.1)
Eine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinan-
derfolgenden Blöcken von je 8 (m) Datenbits aufge-
teilt.
(2.2)
Diese Blöcke von 8 Datenbits werden in aufeinan-
derfolgende Blöcke von 17 (n
1
+ n
2
> m) Kanalbits
umkodiert.
(2.3)
Die Blöcke Kanalbits enthalten je einen Block von
14 (n
1
) Informationsbits und einen Block von 3 (n
2
)
Trennbits derart, daß aufeinanderfolgende Blöcke
von Informationsbits durch jeweils nur einen Block
Trennbits getrennt werden.
(2.4)
Das Umwandeln der Blöcke von 8 (m) Datenbits in
Blöcke von 14 (n
1
) Informationsbits erfolgt derart,
daß zwei aufeinanderfolgende Kanalbits des Typs 1
durch mindestens 2 (d) und höchstens 10 (k) auf-
einanderfolgende Bits des Typs 0 getrennt werden.
(2.5)
Mehrere Blöcke von 17 (n
1
+ n
2
) Kanalbits werden
durch Ergänzen je eines Blockes von 14 (n
1
) Infor-
mationsbits durch jeweils einen Block aus der Men-
ge aller möglichen Blöcke von 3 (n
2
) Trennbits er-
zeugt.
(2.6)
Es werden diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den
möglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt, die in
- 10 -
Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nach-
folgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung
erfüllen.
(2.7)
Es wird für jeden der so bestimmten Blöcke von
Kanalbits der Gleichstromanteil ermittelt.
(2.8)
Es wird der Block von Kanalbits mit minimalem
Gleichstromanteil ausgewählt.
(3)
Der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegel-
übergängen ist maximal gleich 11 (k + 1) Bitzellen und mini-
mal gleich 3 (d + 1) Bitzellen.
(4)
Es treten höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Ab-
stände von 11 (k + 1) Bitzellen der Pegelübergänge auf, die
Teil einer Synchronisationsinformation sind.
Die nebenste-
hend wiedergegebe-
ne Figur 1 der Streit-
patentschrift
zeigt
einige Bitfolgen zur
Erläuterung des Ver-
fahrens zur Umkodie-
rung einer Folge Da-
tenbits in eine Folge
Kanalbits.
- 11 -
2.
Mit der Beklagten kann Patentanspruch 11 als product-by-
process-Anspruch bezeichnet werden, da es sich um einen auf einen Aufzeich-
nungsträger gerichteten Sachanspruch handelt, der jedoch teilweise (in den
Merkmalen 2 bis 2.8) nicht unmittelbar durch (räumlich-körperlich oder funktio-
nal umschriebene) Sachmerkmale, sondern durch das Verfahren definiert ist,
das die erfindungsgemäße Informationsstruktur erzeugt. In einem solchen Fall
ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob und inwieweit sich
aus dem angegebenen Verfahren durch dieses bedingte Merkmale des daraus
erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgemäß qua-
lifizieren (Sen.Urt. v. 19.6.2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129 - zipfelfreies
Stahlband). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammen-
hang ohne Belang, ob sich Anspruch 1 als ein Verfahren zur Herstellung eines
Datenträgers bezeichnen läßt. Vielmehr kommt es allein darauf an, inwieweit
sich den verfahrensmäßig definierten Merkmalen - in ihrem technischen Sinn-
gehalt über die Merkmale 1, 3 und 4 hinausgehende - Angaben über die erfin-
dungsgemäße Beschaffenheit des beanspruchten Datenträgers entnehmen
lassen.
Insoweit beschreiben die Merkmale 2.2 und 2.3, daß die Informations-
struktur (Merkmal 1) aufeinanderfolgende Blöcke von 17 (n
1
+ n
2
) Kanalbits
aufweist, die je einen Block von 14 (n
1
) Informationsbits und einen Block von 3
(n
2
) Trennbits derart enthalten, daß aufeinanderfolgende Blöcke von Informati-
onsbits durch einen Block Trennbits getrennt werden. Dabei sind zwei aufeinan-
derfolgende Kanalbits des Typs 1 durch mindestens 2 (d) und höchstens 10 (k)
aufeinanderfolgende Bits des Typs 0 getrennt (Merkmal 2.4), was mit anderen
Worten auch Merkmal 3 besagt, indem dort nicht auf die trennenden Bits des
Typs 0, sondern auf den Abstand zwischen zwei Bits des Typs 1 (daher +1)
abgestellt wird. Von besonderer Bedeutung ist Merkmal 2.8, aus dem sich er-
gibt, daß jeder Block von Kanalbits - verglichen mit anderen möglichen, gemäß
- 12 -
den Merkmalen 2.5 bis 2.7 erzeugten oder erzeugbaren Blöcken - den "minima-
len Gleichstromanteil" aufweisen soll. Hierdurch soll, wie der Fachmann der
Streitpatentschrift entnimmt, insbesondere bei optischen Aufzeichnungssyste-
men der Einfluß des bei der Abtastung entstehenden Störspektrums minimiert
werden.
Bei dem von der Streitpatentschrift angesprochenen Fachmann sind, wie
der gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Bundespatentge-
richt und von den Parteien unbeanstandet ausgeführt hat, Kenntnisse und Fä-
higkeiten eines Elektrotechnikingenieurs der Studienrichtung Nachrichtentech-
nik mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluß und Erfahrungen auf dem Ge-
biet der Speichertechnik zugrunde zu legen. Der in dieser Weise qualifizierte
Fachmann erhält durch die in der Streitpatentschrift angegebene Aufgabenstel-
lung den Hinweis, daß es bei der Minimierung des Gleichstromanteils um die
Niederfrequenzspektrumeigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden
Signals geht (S. 4 Z. 55 - 57). Das entspricht dem für den Stand der Technik
angegebenen Nachteil, daß der Anteil der niedrigen Frequenzen (einschließlich
Gleichstrom) an dem Frequenzspektrum des Stromes von Kanalbits ziemlich
hoch sei (S. 4 Z. 41/42). Auf S. 5 Z. 57 - 59 wird ausdrücklich darauf hingewie-
sen, daß es bei optischer Aufzeichnung erwünscht sei, daß der niederfrequente
Teil des Datenspektrums optimal unterdrückt werde. Der gerichtliche Sachver-
ständige hat dies ergänzend dahin erläutert, daß speziell die niedrigen Fre-
quenzen des bei der Abtastung entstehenden Störspektrums das Antriebsystem
beeinflussen können und daß der Modulationscode daher gleichstromfrei sein
soll. Ein gleichstromfreier Modulationscode wirkt sich zudem positiv auf die De-
tektionsfehlerrate aus (S. 6 Z. 56 - 58 der Streitpatentschrift), und Analog-
Digital-Wandler und Detektor können besonders einfach realisiert werden.
- 13 -
3.
Näherer Erörterung bedarf ferner das Merkmal 2.6, nach dem die-
jenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits be-
stimmt werden, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden
Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen. Die Streitpatentschrift
beschreibt in dem Abschnitt S. 6 Z. 65 - S. 7 Z. 13, wie diese Auswahl realisiert
werden kann. Danach wird von jedem der möglichen Blöcke Kanalbits ermittelt,
ob für den betreffenden Block in Anbetracht des vorhergehenden Blocks Kanal-
bits die Anforderung der d-Begrenzung und die Anforderung der k-Begrenzung
nicht dem Format des betreffenden Blocks Trennbits widerspricht, und ferner
ermittelt, welcher der digitale Summenwert (DSW, als Maß für den Gleich-
stromanteil) für den betreffenden möglichen Block Kanalbits ist. Für die mögli-
chen Blöcke Kanalbits, die sich in der Anforderung der d-Begrenzung und der
k-Begrenzung nicht widersprechen, wird ein erstes Anzeigesignal erzeugt. So-
dann kann aus den möglichen Blöcken Kanalbits, für die ein erstes Anzeigesi-
gnal erzeugt ist, der Block Kanalbits mit dem kleinsten DSW gewählt werden.
Als vorzugswürdig wird es jedoch bezeichnet, den DSW der vorhergehenden
Blöcke Kanalbits zu speichern und aus den Blöcken Kanalbits, die als nächste
für die Übertragung in Betracht kommen, denjenigen Block zu wählen, der den
gespeicherten DSW im Absolutwert abnehmen läßt. Auf diese Weise gewähr-
leistet die Überprüfung der (d, k)-Bedingung jeweils mit Blick auf den vorherge-
henden Block von Kanalbits die Einhaltung dieser Bedingung auch in Bezug auf
den nachfolgenden Block. Zugleich wird angegeben, wie der Gleichstromanteil
minimiert werden kann.
4.
Schließlich bedarf noch das Merkmal 4 der Auslegung. Es gibt an,
daß in die Kanalbitfolgen Synchronisationsinformationen eingefügt sind, der
Bestandteil näher definierte Kanalbitfolgen sind. Diese Kanalbitfolgen sind ge-
kennzeichnet durch die Aufeinanderfolge eines Kanalbits vom Typ 1 und von 10
(k) Kanalbits des Typs 0. Sie treten höchstens zweimal aufeinanderfolgend auf
- 14 -
und sind in diesem Falle Teil der Synchronisationsinformation. Damit sie als
solche behandelt und nicht als Informationsbits gelesen werden, muß eine sol-
che Aufeinanderfolge außerhalb des Blocks von Synchronisationsbits ausge-
schlossen werden, wie sich für den Fachmann von selbst versteht und ihm im
übrigen auf S. 9, Z. 10 - 21 der Streitpatentschrift ausdrücklich erläutert wird.
Soweit dort die Anzahl der aufeinanderfolgenden Bits des Typs 0 nur vorzugs-
weise mit s = k angegeben wird, engt Merkmal 4 des Patentanspruchs die ge-
schützte Lehre auf diese Ausführungsform ein, mit der für die Synchronisati-
onsbitfolge gleichzeitig der d- wie der k-Bedingung entsprochen wird.
5.
Der von der Klägerin gegen die Umschreibung des erfindungsge-
mäßen Aufzeichnungsträgers mit den Merkmalen 1 bis 4 erhobene Einwand,
einen Aufzeichnungsträger mit einer solchen Informationsstruktur "gebe es
nicht", da beispielsweise eine CD auf der spiralförmig von außen nach innen
verlaufenden Spur lediglich unterschiedlich lange Vertiefungen (Pits) und Nicht-
Vertiefungen (Lands) aufweise, die lediglich aufgrund einer bestimmten techni-
schen Konvention über Drehgeschwindigkeit, Takt und dergleichen als Bits in-
terpretiert werden könnten, ist unbegründet. Denn daß es einer solchen Kon-
vention bedarf, um die räumlich-körperliche Struktur des Aufzeichnungsträgers
als Informationsstruktur "lesen" zu können, versteht sich für den Fachmann von
selbst. Solche Konventionen standen dem Fachmann, wie der gerichtliche
Sachverständige bestätigt hat und auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, am
Prioritätstag auch zur Verfügung, so daß er Patentanspruch 11 ohne weiteres
die technische Lehre entnehmen konnte, den erfindungsgemäßen Aufzeich-
nungsträger räumlich-körperlich so zu gestalten, daß er in Verbindung mit einer
geeigneten Konvention zur Interpretation der räumlich-körperlichen Struktur
eine den Merkmalen 1 bis 4 entsprechende Informationsstruktur ergibt.
- 15 -
II.
Daraus ergibt sich zugleich, daß die Notwendigkeit einer solchen
Konvention keine mangelnde Ausführbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre be-
gründet. Auch im übrigen liegt der Nichtigkeitsgrund des § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21
Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht vor. Soweit die Klägerin die technische Anweisung des
Merkmals 2.6 als nicht ausführbar beanstandet, trifft dies nach den Ausführun-
gen zu I 3 nicht zu.
III.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 geht nicht über den In-
halt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie beim Deutschen Patent-
amt ursprünglich eingereicht worden ist (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG).
1.
Die Klägerin meint, nach der Ursprungsoffenbarung würden Fol-
gen von m Datenbits in Folgen von n
1
Informationsbits umgewandelt und meh-
rere Folgen von Kanalbits erzeugt, die je einen Block Informationsbits und nur
eine der möglichen Bitkombinationen der Trennbits enthalten. Für jede der Fol-
gen von Kanalbits werde die Summe der Anzahl der Trennbits und der Anzahl
der Nullen vor einer 1, die Summe der Nullen, die einer 1 folgen, welche Teil
eines Trennbits ist, und die Summe der Anzahl Trennbits und der Informations-
bits vom Typ 0 ermittelt, die jedem Block von Trennbits unmittelbar vorangeht
und folgt. Es werde sodann ein Anzeigesignal für die ermittelten Summen grö-
ßer d und höchstens k erzeugt und aus den Folgen, bei denen das Anzeigesi-
gnal erzeugt wurde, diejenige Folge von Kanalbits ausgewählt, die den Gleich-
stromanteil minimiere. Die Summenbildungen seien an keiner Stelle als ver-
zichtbar erkennbar. Hingegen werde nach Patentanspruch 1 bereits bei der
Umwandlung von m Datenbits in 14 Informationsbits die (d, k)-Bedingung an-
gewandt. Sodann werde diese Bedingung blockweise auf die Kanalbits ange-
wandt (Merkmal 2.6) und dann der Gleichstromanteil ermittelt. In der Ur-
sprungsoffenbarung finde dies keine Stütze.
- 16 -
Das wird dem Gesamtoffenbarungsgehalt der Anmeldeunterlagen nicht
gerecht. Denn der Fachmann entnimmt der Anmeldung, daß die Blöcke aus
Trennbits zum einen blockübergreifend die Einhaltung der (d, k)-Bedingung ge-
währleisten, zum anderen derart bemessen werden sollen, daß sie außerdem
zum Minimieren des Gleichstromanteils benutzt werden können (S. 10 Z. 9 - 20
der Anmeldung = S. 6 Z. 39 - 41 der Streitpatentschrift). Die Anmeldung enthält
verschiedene Ausführungsbeispiele, die dem Fachmann zeigen, wie er diese
Ziele erreichen kann (S. 11 Z. 6 - S. 14 Z. 3). Diese Beispiele sind für den
Fachmann als solche erkennbar; er versteht sie als Anwendungen der anhand
dieser Beispiele offenbarten allgemeinen Lehre, die Blöcke von Trennbits so
auszuwählen, daß sie die (d, k)-Bedingung erfüllen und zugleich zu einem mi-
nimalen Gleichstromanteil führen.
2.
Ebenfalls zu Unrecht hält die Klägerin Merkmal 3 für nicht ur-
sprungsoffenbart. Denn Merkmal 3 stimmt, wie bereits ausgeführt, inhaltlich mit
Merkmal 2.4 überein.
3.
Schließlich ist entgegen der Meinung der Klägerin auch Merkmal 4
ursprungsoffenbart. Denn der angemeldete Patentanspruch 12 ist auf einen
Merkmal 1 entsprechenden Aufzeichnungsträger gerichtet, der dadurch ge-
kennzeichnet ist, daß der maximale Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgen-
den Pegelübergängen gleich der Länge von 11 (k + 1) Bitzellen ist, daß der mi-
nimale Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen gleich
der Länge von 3 (d + 1) Bitzellen ist (Merkmal 3), daß "höchstens Folgen des
doppelten maximalen Abstandes von 11 (k + 1) Bitzellen auftreten" und daß
diese Folgen einen Teil einer Synchronisationsfolge bilden. Die letzten beiden
kennzeichnenden Merkmale entsprechen trotz ihrer verunglückten Formulie-
rung inhaltlich Merkmal 4. Das ergibt sich aus der Beschreibung in Verbindung
mit Figur 4 der Anmeldung, der der Fachmann entnimmt, daß mit den "Folgen
- 17 -
des doppelten maximalen Abstandes von (k + 1) Bitzellen" nicht etwa Folgen
von 21 Bitzellen des Typs 0 gemeint sind (was, wie bereits das Bundespatent-
gericht zutreffend ausgeführt hat, die nach dem angemeldeten Patentanspruch
12 einzuhaltende k-Bedingung verletzen würde), sondern vielmehr die höch-
stens zweimalige Aufeinanderfolge der Zeichenreihe 10000000000, die bei
k = 10 jeweils dem Abstand von k + 1 Bitzellen zwischen zwei aufeinanderfol-
genden Pegelübergängen entspricht. Denn in Übereinstimmung mit S. 10
Z. 20 - 42 der Streitpatentschrift wird in den Anmeldeunterlagen auf S. 21 Z. 19
bis S. 22 Z. 21 ein Ausführungsbeispiel mit einer Synchronisationsinformation
beschrieben, die zwei derartige aufeinanderfolgende Blöcke 10000000000 auf-
weist.
IV.
Zu Recht hat das Bundespatentgericht schließlich auch den Nich-
tigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit verneint (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG).
1.
Patentanspruch 11 schützt eine Erfindung im Sinne des § 1 PatG.
Die Auffassung der Klägerin, Patentanspruch 1 (und damit auch Patentan-
spruch 11) betreffe die Wiedergabe von Informationen und sei daher nach § 1
Abs. 2 Nr. 4 PatG nicht als Erfindung anzusehen, ist unzutreffend.
Daß ein Verfahren oder eine Vorrichtung die Wiedergabe von Informatio-
nen betrifft, steht einem Patentschutz für das Verfahren oder die Vorrichtung
nicht entgegen. Vielmehr wird nur die Wiedergabe von Informationen als solche
nicht als Erfindung angesehen (§ 1 Abs. 3 PatG). Maßgeblich ist daher nach
der Rechtsprechung des Senats, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen ent-
hält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen
Mitteln dienen. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Patentan-
spruch auch auf die Verwendung eines Algorithmus, einen im geschäftlichen
- 18 -
Bereich liegenden Zweck oder den Informationscharakter des Verfahrenser-
gebnisses oder der beanspruchten Sache abstellt (Sen.Beschl. v. 19.10.2004
- X ZB 33/03, GRUR 2005, 141, 142 - Anbieten interaktiver Hilfe; Sen.Beschl. v.
19.10.2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143, 144 - Rentabilitätsermittlung; vgl.
auch EPA [TBK 3.5.2], ABl. EPA 2000, 515 - Datenstrukturprodukt/Philipps).
Insofern gilt nichts anderes als für Verfahren, die sich zur Herbeiführung des
angestrebten Erfolges eines Datenverarbeitungsprogramms bedienen (vgl.
Sen.Beschl. v. 24.5.2004 - X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zah-
lungsverkehr, für BGHZ 159, 197 vorgesehen; BGHZ 149, 68 - Suche fehlerhaf-
ter Zeichenketten).
Das Streitpatent betrifft, wie ausgeführt, das Problem, ein Verfahren zum
Umkodieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits anzugeben, das die
Niederfrequenzspektrumeigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden
Signals verbessert und einen einfachen Demodulator ermöglicht, sowie einen
Aufzeichnungsträger mit einer Datenstruktur bereitzustellen, die mit einem der-
artigen Verfahren erzeugt werden kann. Das Problem ist technischer Natur, und
die Mittel zu seiner Lösung sind technisch, denn sie bestehen aus einem Um-
codierungsverfahren, das zu einer Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen
Eigenschaften führt, die die optische Auswertbarkeit der mittels dieser Auf-
zeichnungsstruktur gespeicherten Informationen verbessern. Daraus ergibt sich
zugleich, daß Patentanspruch 11 auf eine Lehre zum technischen Handeln und
damit auf eine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG gerichtet ist.
2.
Daß der Gegenstand des Patentanspruchs 11 an dem vom Streit-
patent in Anspruch genommenen Prioritätstag nicht zum Stand der Technik ge-
hörte, wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Es sind auch keine vor-
bekannten Verfahren oder Aufzeichnungsträger dargetan, aus denen sich An-
haltspunkte für eine andere Beurteilung der Neuheit ergeben könnten. Soweit
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die Klägerin die Präsentation "The Compact Disc Digital Audio System: Modula-
tion And Error-Correction" von Vries u.a. auf der 67. Tagung der Audio Enginee-
ring Society vom 31. Oktober bis zum 3. November 1980 in New York (schriftli-
che Fassung Anl. Ni-K 2) als neuheitsschädlich ansieht, kann sie damit - wie
bereits das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat - schon deshalb
nicht durchdringen, weil das Streitpatent die Priorität vom 14. Juli 1980 zu
Recht in Anspruch nimmt.
Das Prioritätsrecht nach Art. 4 PVÜ kann jedenfalls insoweit in Anspruch
genommen werden und bestimmt nach § 3 Abs. 1 PatG den Zeitrang der deut-
schen Patentanmeldung, als eine mit der Patentanmeldung beanspruchte
Merkmalskombination dem Fachmann in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit
als zu der angemeldeten Erfindung gehörig offenbart ist (vgl. BGHZ 148, 383
- Luftverteiler; Sen.Urt. v. 14.10.2003 - X ZR 4/00, GRUR 2004, 133 - Elektroni-
sche Funktionseinheit; jeweils zu Art. 87 Abs. 1 EPÜ). Unerheblich ist dabei
nach Art. 4 H PVÜ, ob der Gegenstand der deutschen Patentanmeldung in den
in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten ist, sofern
nur die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese Merkmale deutlich offen-
bart.
Diese Voraussetzung ist für den Gegenstand des Patentanspruchs 11 er-
füllt. Die Klägerin bezweifelt das mit der Begründung, Merkmal 4 stehe in Wi-
derspruch zu dem Verfahren nach Anspruch 2 der niederländischen Prioritäts-
anmeldung, nach dem zwei aufeinanderfolgende Pegelübergänge
verwendet würden, die der in Merkmal 4 formulierten (k + 1)-Bedingung ent-
sprächen. Das ist jedoch unerheblich, da die niederländische Anmeldung in An-
spruch 11 einen Anspruch 12 der deutschen Anmeldung entsprechenden Pa-
tentanspruch enthält, der auf einen Aufzeichnungsträger (auch) mit Merkmal 4
gerichtet ist und wie in der deutschen Anmeldung in der Beschreibung näher
- 20 -
erläutert wird (S. 18 Z. 4 - 36 der niederländischen Patentanmeldung). Die Aus-
führungen zu III 3 zur unzulässigen Erweiterung gelten daher entsprechend,
wobei der Zusammenhang der Ausführungen in der Beschreibung mit dem Ge-
genstand des Anspruchs 11 sogar noch deutlicher hervortritt als in der deut-
schen Anmeldung, da das Verständnis dieses Anspruchs nicht durch die offen-
bar auf die Übersetzung vom Niederländischen ins Deutsche zurückzuführende
mißglückte Ausdrucksweise des Anspruchs 12 der deutschen Anmeldung er-
schwert wird.
3.
Schließlich hat der Senat auch nicht die Überzeugung gewonnen,
daß der Stand der Technik - wie die Klägerin erstmals unmittelbar vor der
mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - dem Fachmann den Gegen-
stand des Patentanspruchs 11 nahegelegt hat.
Zwar stand dem Fachmann aus der bereits erörterten Entgegenhaltung
Tang/Bahl ein Verfahren zur Verfügung, mit dem er eine den Merkmalen 2 bis
2.6 entsprechende Informationsstruktur erzeugen und einen den Merkmalen 1
und 3 entsprechenden Aufzeichnungsträger bereitstellen konnte. Der Senat ist
jedoch nicht überzeugt, daß der Fachmann diese bekannte Lösung dahin wei-
terentwickelt hätte, daß er für entsprechend Merkmal 2.5 erzeugte und entspre-
chend Merkmal 2.6 bestimmte Blöcke von Kanalbits jeweils den Gleichstroman-
teil ermittelt und den Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus-
gewählt hätte (Merkmale 2.7 und 2.8) und ferner in die Kanalbitfolgen Merkmal
4 entsprechende Synchronisationsinformationen eingefügt hätte.
Allerdings ist nicht zweifelhaft, daß der Fachmann Veranlassung hatte,
sich jedenfalls bei magnetischen Aufzeichnungsträgern, die von dem erteilten
Patentanspruch auch erfaßt werden, Gedanken über die Minimierung des
Gleichstromanteils zu machen. Ebensowenig ist zweifelhaft, daß dem Fach-
- 21 -
mann die Notwendigkeit von Synchronisationsinformationen bewußt war und
daß ihm die Möglichkeit zu Gebote stand, solche Synchronisationsinformatio-
nen in geeigneten Abständen in die Kanalbitfolgen einzufügen. Beides hat der
gerichtliche Sachverständige bestätigt und ist auch zwischen den Parteien au-
ßer Streit. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß diese Vorgaben und
die im Stand der Technik bekannten Lösungen zur Verringerung des Gleich-
stromanteils nicht ausgereicht hätten, dem Fachmann Veranlassung zu geben,
die erfindungsgemäße Merkmalskombination in Erwägung zu ziehen.
Der deutschen Offenlegungsschrift 23 00 179 (Anlage Ni-K 11), auf die
die Klägerin sich in diesem Zusammenhang bezogen hat, entnimmt der Fach-
mann ein Verfahren und Vorrichtungen zur Herabsetzung des durch einen
Gleichstrom gegebenen Vormagnetisierungsstroms des einem magnetischen
Auszeichnungskopf zugeführten Schreibstroms. Dabei werden magnetische
Darstellungen von aus Binärziffern bestehenden aufeinanderfolgenden Dreier-
gruppen in aufeinanderfolgenden Zellen einer Spur auf dem Aufzeichnungsträ-
ger aufgezeichnet. Jede magnetische Darstellung besteht aus einem Flußum-
kehrmuster, welches an zumindest zwei von vier Übergangsstellen T
, T
1
, T
2
und T
3
innerhalb der jeweiligen Zelle auftritt. Dabei können bestimmte Reihen
von Binärzifferdreiergruppen entweder durch ein primäres Flußumkehrmuster
oder durch ein abwechselndes Flußumkehrmuster dargestellt werden, wie dies
die nachfolgende Gegenüberstellung aus Figur 2 der Entgegenhaltung veran-
schaulicht:
- 22 -
T
T
1
T
2
T
3
T
T
1
T
2
T
3
0 0 0
0 1 1 1
0 1 0
1 0 1 0
1 0 0
0 1 0 1
1 0 1
1 1 0 1
1 1 1
1 1 1 1
0 0 1
1 0 0 1
0 1 1 0
0 1 1
1 0 1 1
0 0 1 0
1 1 0
1 1 1 0
0 0 1 1
Dadurch, daß anstelle der primären Flußumkehrmuster für die Dreier-
gruppen 001, 011 und 110 gegebenenfalls die Alternativmuster verwendet wer-
den, kann die Gleichstromvormagnetisierung vermindert werden.
Die unmittelbare Übertragung der Erkenntnisse aus dieser Entgegenhal-
tung auf einen Aufzeichnungsträger der eingangs dieses Abschnitts erörterten
Art würde den Fachmann dazu führen, den Wert n
1
für die Anzahl der Informa-
tionsbits zu erhöhen, um auf diese Weise die Möglichkeit zu schaffen, alternati-
ve Kodierungsmuster für die Umkodierung der Blöcke von Datenbits in aufein-
anderfolgende Blöcke von Kanalbits bereitzustellen. Auf diese Weise gelangte
er jedoch nicht zum Gegenstand der Erfindung.
Es ist zwar in Betracht zu ziehen, daß der Fachmann möglicherweise
auch hätte erwägen können, lediglich den Gedanken unterschiedlicher Gleich-
stromanteile alternativer Bitmuster weiterzuverfolgen und unter diesem Ge-
sichtspunkt eine (weitere) Auswahl unter den entsprechend Merkmal 2.5 er-
zeugten mehreren Blöcken von Kanalbits zu treffen. Selbst wenn man hiervon
ausginge, vermag der Senat jedoch nicht die Überzeugung zu gewinnen, daß
der Fachmann diese Erwägung mit dem weiteren Schritt verbunden hätte, zwei
- 23 -
aufeinanderfolgende Folgen eines Kanalbits vom Typ 1 und von 10 (k) Kanal-
bits des Typs 0 als Teil einer Synchronisationsinformation zu verwenden.
Ein unmittelbares Vorbild für die letztere Maßnahme hat die Klägerin
nicht aufgezeigt, und Anhaltspunkte für ein solches sind auch sonst im Verlaufe
der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht hervorgetreten. Der gerichtliche
Sachverständige hat es zwar als naheliegend bezeichnet, auch bei dem Syn-
chronisationsmuster die (d, k)-Bedingung einzuhalten. Er hat jedoch in der
Merkmal 4 entsprechenden Bitfolge eine geschickte Auswahl unter der Vielzahl
in Betracht kommender Möglichkeiten gesehen, weil sie wegen der beiden Pe-
gelübergänge, auf die jeweils die gleiche Anzahl von 10 (k) Bits des Typs 0
folgt, keinen Gleichstromanteil enthält. Damit dienen aber beide Maßnahmen
- die Auswahl der Blöcke von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil nach
den Merkmalen 2.7 und 2.8 wie die Ausgestaltung der Synchronisationsinfor-
mation nach Merkmal 4 - dem Ziel eines möglichst geringen Gleichstromanteils
und greifen somit ineinander. Ihre Verbindung stellt einen glücklichen Griff dar,
von dem nicht festgestellt werden kann, daß er dem Durchschnittsfachmann am
Prioritätstag nahegelegen hat.
V.
Mit Patentanspruch 11 hat auch der den Aufzeichnungsträger
nach Patentanspruch 11 weiterbildende Patentanspruch 12 Bestand. Ur-
sprungsoffenbarung und Ausführbarkeit sind insoweit von der Klägerin nicht
gesondert angegriffen und Bedenken hiergegen auch sonst nicht hervorgetre-
ten.
- 24 -
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97
ZPO.
Melullis
Scharen
Meier-Beck
Asendorf
Kirchhoff