Urteil des BGH vom 26.04.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 166/04
Verkündet am:
26. April 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB a.F. § 631
Wird eine Leistung aufgrund eines Werkvertrags geschuldet und vergütet, so
kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung aufgrund einer Nachtragsvereinba-
rung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt,
wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergü-
tungspflicht selbständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in
Ansehung dieser Frage verglichen haben.
BGH, Urt. v. 26. April 2005 - X ZR 166/04 - OLG Celle
LG Hannover
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das am 14. Oktober 2004 verkün-
dete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Zahlung von 18.311,04 €
nebst Zinsen für die Bereitstellung einer mobilen Kälteanlage. Zwischen den
Parteien ist streitig, ob dieser Leistung ein Zusatzauftrag zugrunde liegt oder
ob es sich um Maßnahmen im Rahmen einer Mängelbeseitigung handelt, für
die der Klägerin eine gesonderte Vergütung nicht zusteht.
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Das beklagte Land beauftragte die Klägerin, die Kältezentrale der Medi-
zinischen Hochschule H. (MHH) umzurüsten. In der Kältezentrale be-
fanden sich zwei voneinander unabhängige Kältesysteme. Die beiden neu zu
installierenden Kältesysteme sollten aus jeweils zwei Kältemaschinen beste-
hen.
Dem Vertrag lag ein Leistungsverzeichnis zugrunde, das "Technische
Vorbemerkungen" enthielt, in denen es zum Bauablauf heißt:
"Während der Durchführung der Baumaßnahmen muß die unter-
brechungsfreie Kälteversorgung der Liegenschaft mit mindestens
zwei Kälteerzeugern (1x Betrieb, 1x Reserve) gewährleistet blei-
ben. Gleichzeitig soll aus Kostengründen auf den Einsatz einer
mobilen Kälteanlage während des Umbaus verzichtet werden. Dies
bedingt, daß die Bauabwicklung in zwei Bauabschnitten (Phasen)
durchzuführen ist."
Daran schließt sich die Beschreibung der beiden Bauabschnitte an. Da-
nach sollte während des ersten Bauabschnitts die Kälteversorgung durch die
vorhandenen Turbo-Kaltwassersätze (Turbo II und III) sichergestellt werden,
während des zweiten Bauabschnitts hingegen durch die im ersten Bauabschnitt
neu aufgestellten Kaltwassersätze.
Noch während des ersten Bauabschnitts fiel im März 2002 eine der neu
installierten Maschinen (KM 1.2) aus. Die Maschine wurde nach Italien in das
Herstellerwerk verbracht, dort repariert und nach ca. zehn Tagen wieder ein-
gebaut.
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Nachdem der erste Bauabschnitt beendet war und im zweiten Bauab-
schnitt die restlichen alten Kältemaschinen bereits demontiert waren, fiel am
24. Mai 2002 die andere der beiden von der Klägerin im ersten Bauabschnitt
neu installierten Kältemaschinen (KM 1.1) aus. Die neuen Kältemaschinen für
den zweiten Bauabschnitt waren noch nicht installiert. Zur Kälteversorgung der
MHH stand deshalb nur noch ein Kälteerzeuger zur Verfügung.
Am 27. Mai 2002 wandte sich Dr. S. vom Staatshochbauamt
des beklagten Landes an die Klägerin und meldete Gewährleistungsansprüche
zur Beseitigung des Mangels nach VOB/B § 13 an. Weiter heißt es in dem
Schreiben:
"Ich fordere hiermit eine detaillierte Schadensanalyse, da dies be-
reits der zweite große Schaden an den Kältemaschinen war und
dies aus Betreibersicht nicht hinnehmbar ist. Zur Zeit steht nur eine
(reparierte) Kältemaschine zur Verfügung (Turbo 1.2), d.h. bei Aus-
fall dieser Maschine steht kein Ersatz zur Verfügung, um die Ver-
sorgung des gesamten Klinikums mit Kühlwasser sicherzustellen.
Wie in unserem soeben geführten Telefonat vom 27. Mai 2002 von
mir erläutert wurde, rege ich an, daß aufgrund des unsicheren An-
lagenbetriebes von Ihnen Vorsorge für die Beschaffung von Er-
satzkälteaggregaten auf der Baustelle getroffen wird, ohne
hierdurch zunächst Kosten zu verursachen. Weiterhin habe ich
Ihnen
nochmals
verdeutlicht,
daß
die
MHH
auf
eine
unterbrechungsfreie Kälteversorgung angewiesen ist, was Ihnen
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versorgung angewiesen ist, was Ihnen bekannt ist und von Ihnen
auch fernmündlich bestätigt wurde. ..."
Am 28. Mai 2002 kam es zu einer Besprechung, deren genauer Inhalt
zwischen den Parteien streitig ist. Das Protokoll der von dem beklagten Land
mit der Bauleitung beauftragten R. GmbH über die Besprechung lautet aus-
zugsweise:
"Am Freitag, den 24.05.02 ist KM 1.1 aufgrund eines gravierenden
Verdichterschadens ausgefallen und steht nicht mehr zur Verfü-
gung.
Zur Wiederherstellung der Versorgungssicherheit wurde der
Tausch des defekten Verdichters ... veranlaßt. Ferner wurde Firma
K. vom SB-HII auf Veranlassung der
MHH ... mit der umgehenden Bereitstellung einer mobilen Kälteer-
zeugungsanlage von 2 x 750 kW Kälteleistung beauftragt. ..."
Die zuständigen Mitarbeiter des Hochbauamtes des beklagten Landes
erstellten am 28. Mai 2002 einen Aktenvermerk, der der Klägerin zugeleitet
wurde, und in dem es heißt:
"...
Während des zweiten Bauabschnitts sollten die neuen Kältema-
schinen 1 und 2 die Versorgung der MHH mit Kühlwasser sicher-
stellen. Durch einen Totalausfall von Kältemaschine 1 steht nur
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noch eine Kältemaschine zur Versorgung der MHH ohne weitere
Reserve zur Verfügung.
An Kältemaschine 2 war bereits ein umfangreicher Schaden aufge-
treten. Die Getriebe-/Turbineneinheit mußte vollständig ausge-
tauscht werden. Die komplette Kühlwasserversorgung der MHH ist
vom Betrieb von Kältemaschine 2 abhängig. Da von der Fernkälte
lebenswichtige Systeme versorgt werden, reicht nach Einschätzung
der TGM-MHH der alleinige Betrieb einer Kältemaschine nicht aus.
Aus v.g. Gründen wird von der TGM-MHH der Aufbau einer Not-
kühlung gefordert. Solch ein System kann nur mit mobilen Kälteer-
zeugungsmodulen zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der
milden Witterung sind zwei Module à 750 kW erforderlich.
Firma K. wurde beauftragt, sofort die erforderlichen Module
einschl. des erforderlichen Zubehörs für die Zeit der Reparatur bis
zum ordnungsgemäßen Betrieb der Kältemaschine 1 zu beschaf-
fen."
Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 sandte die Klägerin an die R. GmbH
ein Nachtragsangebot, das die Bereitstellung der mobilen Kälteanlage umfaß-
te. Dieses Nachtragsangebot wurde auch dem beklagten Land übersandt, das
mit Schreiben vom 23. Juli 2002 die Kostenübernahme für die angemieteten
Notkälteaggregate ablehnte.
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Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben, nachdem es über
den Inhalt der Besprechung am 28. Mai 2002 durch Vernehmung von Zeugen
Beweis erhoben hat. Es hat angenommen, daß das beklagte Land die Klägerin
mit der entgeltlichen Bereitstellung der mobilen Kälteanlage beauftragt habe.
Im übrigen kämen die Grundsätze für kaufmännische Bestätigungsschreiben
auch bei Behörden zur Anwendung.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hielt es für uner-
heblich, ob die Klägerin entgeltlich beauftragt worden sei oder nicht, weil der
Gegenstand des Zusatzauftrags jedenfalls zur Mängelbeseitigungspflicht der
Klägerin gehört habe. Das beklagte Land könne dies auch noch im nachhinein
geltend machen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es die Vergütungs-
pflicht entweder selbständig anerkannt oder die Parteien sich gerade in Anse-
hung dieser Frage verglichen hätten. Beides sei nicht der Fall.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-
rin ihren Zahlungsantrag weiter. Das beklagte Land tritt dem Rechtsmittel ent-
gegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision erweist sich als unbegründet. Das Berufungsgericht hat die
Klage frei von Rechtsfehlern abgewiesen.
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I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zu
Recht für zulässig gehalten. Es hat zutreffend ausgeführt, das Land habe ge-
gen das erstinstanzliche Urteil eingewandt, es sei auch bei einem entgeltlichen
Zusatzauftrag nicht zur Zahlung verpflichtet, weil die als Nachtrag abgerechne-
ten Leistungen bereits vom Ursprungsvertrag umfaßt (und mit der dort verein-
barten Vergütung bezahlt) seien. Damit hat das beklagte Land die Urteilsbe-
gründung des Landgerichts insgesamt angegriffen. Es spielt dafür keine Rolle,
ob der Klägerin ein entgeltlicher Auftrag in der Besprechung am 28. Mai 2002
bzw. durch Übermittlung des über diese Besprechung von dem beklagten Land
angefertigten Aktenvermerks erteilt wurde oder, entsprechend der Hilfsbegrün-
dung des Landgerichts, nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestäti-
gungsschreibens erst infolge widerspruchsloser Hinnahme des Angebots-
schreibens der Klägerin vom 30. Mai 2002. Das Argument des beklagten Lan-
des erfaßte beide Fallgestaltungen. Die Zulässigkeit seiner Berufung wurde
deshalb nicht dadurch in Frage gestellt, daß es nicht auch die Hilfserwägung
des Landgerichts zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben angegriffen hat-
te. Die Revision verkennt in diesem Zusammenhang, daß das beklagte Land
durch einen infolge eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens fingierten
Vertrag nicht weitergehend gebunden sein konnte als durch einen mittels An-
gebot und Annahme geschlossenen Vertrag gleichen Inhalts.
II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts setzt ein Zusatzvergütungs-
anspruch aufgrund einer Nachtragsvereinbarung voraus, daß die Leistungs-
pflicht, auf die die Nachtragsforderung gestützt wird, nicht bereits zur vertrag-
lich vereinbarten Leistung gehört. Eine Ausnahme will es nur dann zulassen,
wenn der Auftraggeber die gesonderte Vergütungspflicht selbständig anerkannt
hat oder die Parteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.
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Davon ausgehend konnte das Berufungsgericht eine Einigung der Parteien
über eine besondere, über den ohnehin bestehenden Vertragsinhalt hinausge-
hende Vergütungspflicht des beklagten Landes für die Bereitstellung der mobi-
len Kältemaschinen nicht feststellen.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der Nachprüfung stand. Wird
eine bestimmte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und
bezahlt, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung in der Regel nicht ein
zweites Mal aufgrund einer Nachtragsvereinbarung bezahlt verlangen. Dafür
wäre erforderlich, daß sich der Auftraggeber in vertragsändernder Weise ein-
deutig damit einverstanden erklärt, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht
auf die schon bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers zu zahlen.
Regelmäßig kann davon nicht ausgegangen werden.
1. Die Klägerin war schon nach Nr. 6 der "Technischen Vorbemerkun-
gen" des Umrüstungsauftrags vom März 2001 dazu verpflichtet, die Kältema-
schinen 1 und 2 im ersten Bauabschnitt so zuverlässig zu montieren, daß sie
im zweiten Bauabschnitt reibungslos die Kälteversorgung der MHH sicherstell-
ten. Dafür war nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien die unter-
brechungsfreie Kälteversorgung der MHH mit mindestens zwei Kälteerzeugern
erforderlich. Deshalb schuldete die Klägerin die stete Einsatzbereitschaft bei-
der im Bauabschnitt 1 montierten Kältemaschinen während des gesamten
Bauabschnitts 2. Der Ausfall der neu installierten Maschine KM 1.2 im März
2002 und derjenige der KM 1.1 nur kurze Zeit später zeigten, daß diese von
der Klägerin montierten Maschinen entgegen den vertraglichen Vereinbarun-
gen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besaßen, schon während des Bau-
abschnitts 2 die ununterbrochene Kälteversorgung der MHH sicherzustellen.
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Die Klägerin war entsprechend der Aufforderung des Beklagten im Telefonat
und Schreiben vom 27. Mai 2002 auf ihre Kosten zur Beseitigung dieses Man-
gels verpflichtet. Nach Lage der Dinge kam dafür lediglich die Bereitstellung
von zwei mobilen Kältemaschinen in Frage, mit der der Beklagte auch einver-
standen war. Diese Bereitstellung ist dann aber, wie das Berufungsgericht zu-
treffend erkannt hat, eine schon durch den ursprünglichen Umrüstungsvertrag
geschuldete Mängelbeseitigung, für die eine gesonderte Vergütung aufgrund
einer Nachtragsvereinbarung nicht verlangt werden kann, weil sie bereits mit
der für die ursprüngliche Werkleistung vereinbarten Vergütung abgegolten ist
(vgl. Sen.Urt. v. 10.06.2003 - X ZR 86/01, IBR 2003, 600).
Keine Bedeutung hat in diesem Zusammenhang, daß das beklagte Land
aus Kostengründen auf den Einsatz einer mobilen Kälteanlage während des
Umbaus verzichten wollte. Dies unterstreicht lediglich, wie wichtig es dem Land
war, die kontinuierliche, zuverlässige Kälteversorgung durch die jeweils noch
oder schon vorhandenen Kältemaschinen zu gewährleisten. Konnten die von
der Klägerin neu installierten Maschinen vertragswidrig diese Versorgung nicht
sicherstellen, mußte die Klägerin mit anderen Mitteln die von ihr geschuldete
Leistung erbringen. Dazu gehörte dann auch die Bereitstellung mobiler Kälte-
anlagen.
2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß Nr. 6 der
"Technischen Vorbemerkungen" nicht wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur
Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend:
AGB-Gesetz) unwirksam ist. Die gegen diese rechtliche Wertung des Beru-
fungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision erweisen sich als unbegründet.
Die Nr. 6 ist Bestandteil des Leistungsverzeichnisses und damit der Leistungs-
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beschreibung des Vertrags. Sie ist schon deshalb der Inhaltskontrolle nach
dem AGB-Gesetz entzogen (BGHZ 100, 158, 173). Außerdem ist der Wortlaut
der fraglichen Klauseln auf das konkrete Projekt der MHH bezogen. Es ist nicht
ersichtlich und insbesondere von der Klägerin auch nicht dargetan, daß die
"Technischen Vorbemerkungen" für eine Vielzahl von Verträgen hätten Ver-
wendung finden sollen. Dargelegt ist lediglich eine einmalige Verwendung die-
ser Bestimmungen durch das beklagte Land in dem Vertrag zwischen den Par-
teien vom März 2001. Nach § 1 Abs. 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 BGB) sind
Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen des Ver-
wenders durch diesen vorformulierte Vertragsbedingungen. Das Berufungsge-
richt hat es deshalb zu Recht für unerheblich gehalten, ob die Klägerin die
fraglichen Klauseln gegenüber mehreren ihrer Subunternehmer angewendet
hatte.
3. Auf keine Bedenken stoßen auch die Überlegungen, aufgrund derer
das Berufungsgericht es abgelehnt hat, im Wege des Anerkenntnisses oder
des Vergleichs eine Zahlungspflicht des beklagten Landes für die Bereitstel-
lung der mobilen Kältemaschinen anzunehmen, obwohl diese Leistung der
Klägerin bereits aufgrund des ursprünglichen Vertrags geschuldet war. Nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das beklagte Land in einem Te-
lefonat mit dem verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin am 27. Mai 2002 we-
gen des erneuten Ausfalls der Kältemaschine ausdrücklich Gewährleistungs-
ansprüche angemeldet und dies in einem Schreiben vom selben Tage auch
schriftlich festgehalten. Fehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Auslegung
der in der Besprechung am 28. Mai 2002 von den Parteien abgegebenen Er-
klärungen auf die äußeren Umstände abgestellt, unter denen jene Bespre-
chung stattfand. Durch die Gefahr einer Unterbrechung der lebensnotwendigen
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Kälteversorgung der MHH war eine Notsituation entstanden. Beide alten Kühl-
kreisläufe waren bereits komplett demontiert, von den neuen nur die Kältema-
schinen 1.1 und 1.2 installiert. Beide neuen Maschinen sind baugleich, eine
war bereits einmal ausgefallen und mußte im Herstellerwerk instandgesetzt
werden, als auch die zweite ausfiel. In dieser Situation befürchteten die Mitar-
beiter des beklagten Landes zu Recht, daß die inzwischen reparierte Kältema-
schine 1.2 möglicherweise erneut ausfallen und dies zu einer Unterbrechung
der Kälteversorgung führen könnte. Das Berufungsgericht hat sich sodann mit
der
Aussage
des
Zeugen
Ke. und dem Aktenvermerk des beklagten Landes vom 28. Mai 2002 aus-
einandergesetzt. Es hat in tatrichterlicher Würdigung aller dieser Umstände
rechtsfehlerfrei erkannt, daß eine Vergütungspflicht des beklagten Landes auf-
grund der Nachtragsvereinbarung für den Einsatz der mobilen Kältemaschinen
nach den von den Parteien abgegebenen Erklärungen wie regelmäßig nur
dann bestehen sollte, wenn die Klägerin diese Leistung nicht bereits aufgrund
des ursprünglichen Vertrags geschuldet hatte. Die Revision erinnert auch
nichts gegen die tatrichterliche Würdigung, wonach den Erklärungen des be-
klagten Landes kein Anerkenntnis oder kein Vergleich zu entnehmen gewesen
wäre, die eine Vergütungspflicht bereits unabhängig von dem zuvor Vereinbar-
ten begründet hätten.
4. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, führt auch ein
über die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens vereinbarter
Nachtrag regelmäßig nicht zu einer doppelten Vergütungspflicht, wenn tatsäch-
lich die im Nachtrag beschriebene Leistung schon zu dem ursprünglichen Lei-
stungsumfang gehört. Das Fehlen einer unverzüglichen Reaktion des beklag-
ten Landes auf das Nachtragsangebot der Klägerin vom 30. Mai 2002 war vor
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dem Hintergrund der früheren Vereinbarungen und Gespräche zwischen den
Parteien für die Klägerin erkennbar nicht als Einverständnis mit einer geson-
derten Vergütungspflicht zu verstehen. Es hat nach den vom Berufungsgericht
festgestellten Umständen des Falls insbesondere auch nicht die Wirkung eines
Anerkenntnisses oder eines Vergleichs bezüglich der Vergütungspflicht für die
Bereitstellung der mobilen Kältemaschinen.
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Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff