Urteil des BGH vom 23.06.2004

BGH (menge, einfuhr, haschisch, annahme, fahrzeug, täterschaft, abgrenzung, fremder, transport, förderung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 161/04
vom
23. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2004 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von sichergestellten Betäu-
bungsmitteln sowie von Verpackungsmaterial angeordnet. Seine auf die Sach-
rüge gestützte Revision hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete der aus Marokko
stammende Angeklagte in der Gaststätte seines Neffen in Kö. als Aus-
hilfskraft. Dieser trat zunächst mit der Bitte an ihn heran, einen gebrauchten
Pkw auf seinen Namen zuzulassen, weil er eine günstigere Schadenfreiheits-
klasse in der Haftpflichtversicherung beanspruchen könne. Kurze Zeit später
teilte der Neffe des Angeklagten diesem mit, er wolle am nächsten Tag in die
Niederlande fahren, um vier Kilogramm Haschisch zu kaufen und nach
Deutschland einzuführen. Der Angeklagte solle ihm dabei helfen. Er gab dem
Angeklagten einen Betrag von 300 DM als Entlohnung; als dieser sich gleich-
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wohl weigerte, forderte er im Hinblick auf seine frühere Unterstützung des An-
geklagten von diesem einen "Gefallen". Der Angeklagte erklärte sich daraufhin
schließlich einverstanden. Zu seiner Motivation hat das Landgericht festge-
stellt: "Der Angeklagte handelte nicht mit Gewinnstreben, sondern ließ sich von
seinem Neffen auch aus verwandtschaftlicher Verbundenheit und wegen der
ihm von diesem gewährten Vorteile überreden, die Kurierfahrt zu unternehmen,
wobei die zuvor übergebene Summe von 300 DM bei der Motivation des Ange-
klagten nur einen sekundären Beweggrund darstellte" (UA S. 12).
Am Tattag fuhr der Angeklagte mit dem auf seinen Namen zugelassenen
Pkw in die Niederlande; sein Neffe K. fuhr getrennt von ihm mit einem zweiten
Pkw dorthin. In einer nicht genannten Stadt in den Niederlanden überließ der
Angeklagte das Fahrzeug auf Geheiß seines Neffen zwei unbekannten Män-
nern und wartete in einem Café. Der Pkw Mazda war, was der Angeklagte nicht
wußte, zuvor professionell zum Drogentransport umgebaut worden. Während
der Angeklagte wartete, wurden in einem unter dem Fahrzeugboden ange-
brachten Stauraum 73,218 kg Haschisch mit einem Gesamt-THC-Gehalt von
3,972 kg eingebaut. Sodann wurde das Fahrzeug wieder dem Angeklagten
übergeben. Dieser fragte weder nach dem Ort des Verstecks im Fahrzeug noch
nach der genauen Menge des versteckten Rauschgifts. Das Landgericht hat
festgestellt, er habe billigend in Kauf genommen, 10 kg (statt der von K. mit-
geteilten 4 kg) Haschisch zu transportieren. Nach dem Grenzübertritt nach
Deutschland wurde der Angeklagte von der Polizei observiert, die durch eine
Telefonüberwachungsmaßnahme von dem Transport informiert war. Bei einer
Kontrolle des Fahrzeugs konnte zunächst das verborgene Haschisch nicht ge-
funden werden; der Pkw wurde jedoch sichergestellt; bei näherer Untersuchung
fand man die oben genannte Menge. Der Angeklagte, der von seinem Neffen
telefonisch gewarnt worden war, setzte sich zunächst am 13. November 2001
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nach Marokko ab, stellte sich aber im Juli 2003 freiwillig den deutschen Justiz-
behörden und legte das Geständnis ab, auf dessen Inhalt die Feststellungen
des Landgerichts im wesentlichen beruhen.
2. Die Verurteilung wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG begegnet keinen
rechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 38, 315 f.; BGH NStZ-RR 1999, 186; BGHR
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 19, 31, 34). Auch der Schuldspruch wegen
tateinheitlichen täterschaftlichen Handeltreibens in nicht geringer Menge wird
von
den
Feststellungen
getragen.
Nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofs macht sich auch derjenige wegen täterschaftlichen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig, der als Kurier in fremdem
Auftrag aus eigennützigen Gründen Rauschgift einführt und dadurch
vorsätzlich eine fremde Absatztätigkeit fördert; ein eigenes Umsatzgeschäft
des Kuriers oder hierauf gerichtete Aktivitäten sind nach dem von der
Rechtsprechung angewendeten weiten Begriff des Handeltreibens nicht
erforderlich (vgl. etwa BGHSt 29, 239, 240; 34, 124, 125; BGH NStZ-RR 1999,
186). Zwar ist nicht jede täterschaftliche Einfuhr und auch nicht jede
eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte als täterschaftliches
Handeltreiben zu bewerten. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe
folgt vielmehr allgemeinen Regeln; eine ganz untergeordnete - wenn auch
eigennützige - Förderung fremder Umsatzgeschäfte genügt in der Regel für die
Annahme von Täterschaft nicht (vgl. BGH StV 1995, 198; BGH, Urteil vom 3.
Februar 1999 - 2 StR 506/98 = NStZ-RR 1999, 186; Körner, BtMG 5. Aufl. § 29
Rdn. 296 f.; jew. m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben lag hier die Annahme einer nur unterstützenden
Gehilfenstellung des Angeklagten nicht so nahe, daß die Abgrenzung zur Tä-
terschaft im Urteil ausdrücklicher Erörterung bedurfte. Zwar war der Angeklagte
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weder über Lieferanten noch Abnehmer oder sonstige Beteiligte des geplanten
Geschäfts noch über das Versteck und über die genaue Menge des transpor-
tierten Rauschgifts informiert und führte den Transport unter Begleitung und
Anleitung seines Neffen K. durch. Er hatte jedoch als Alleinfahrer vorüberge-
hend Alleingewahrsam an den Betäubungsmitteln und insoweit auch Tatherr-
schaft. Auch die Eigennützigkeit des Angeklagten ist nach den getroffenen
Feststellungen noch zu bejahen. Der Angeklagte handelte, wenn auch nur se-
kundär, jedenfalls auch im Hinblick auf das Entgelt von 300 DM. Im übrigen
ergibt sich aus den Feststellungen, daß er die Tat auch als Gegenleistung für
die ihm gewährte - und aus seiner Sicht auch weiter zu gewährende - Arbeits-
möglichkeit und Unterkunft in der Gaststätte seines Neffen beging. Diese wirt-
schaftlichen Vorteile reichen, auch wenn sie den Angeklagten nur neben der
verwandtschaftlichen Verbundenheit zur Tatbeteiligung motivierten, zur An-
nahme der Eigennützigkeit aus.
3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eine Trans-
portmenge von 10 kg für möglich gehalten und gebilligt, beschwert den Ange-
klagten nicht. Zwar fehlt es insoweit an der Feststellung konkreter Umstände,
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auf welche das Landgericht gerade diese Mengenannahme gestützt hat. Nach
den Umständen der Tat hätte dem Angeklagten jedoch die Gesamtmenge des
transportierten Rauschgifts zugerechnet werden können.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck