Urteil des BGH vom 26.01.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 70/03
Verkündet am:
26. Januar 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1600 Abs. 4 (= BGB Stand 12. April 2002 § 1600 Abs. 2)
§ 1600 Abs. 4 BGB gilt auch für Anfechtungsfälle, über die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht entschieden war.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - XII ZR 70/03 - OLG Stuttgart
AG Stuttgart
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat -
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der
Kosten der Nebenintervention.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte nicht der Vater
ihres Sohnes ist.
Das Kind wurde im Einvernehmen der Eltern während ihrer Ehe mittels
heterologer Insemination gezeugt und ist am 29. August 2000 geboren. Im Fe-
bruar 2001 trennten sich die Parteien. Mit der am 16. Januar 2002 eingegange-
nen Klage hat die Klägerin die Vaterschaft des Beklagten angefochten. Das
Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläge-
rin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
1. Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neufassung des § 1600 BGB zum
1. Juli 1998 ist neben dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach
§§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, grundsätzlich auch die Mutter berech-
tigt, die Vaterschaft anzufechten. Für Fälle der heterologen Insemination hat der
Gesetzgeber das Anfechtungsrecht durch das Kinderrechteverbesserungsge-
setz vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239) allerdings wieder eingeschränkt. Denn
nach der zum 12. April 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 1600 Abs. 2
BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den
Mann oder die Mutter ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung beider
durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt wor-
den ist. Eine Übergangsregelung für schon zuvor erhobene Anfechtungsklagen
sieht das Gesetz nicht vor.
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die zum 12. April 2002 in
Kraft getretene Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB mangels Übergangsrege-
lung auf die Anfechtung der Vaterschaft auch dann anwendbar, wenn das Kind
vor der Gesetzesänderung geboren wurde, selbst wenn - wie hier - schon eine
Anfechtungsklage rechtshängig war. Obwohl die gesetzliche Neuregelung damit
auch ein schon bestehendes Anfechtungsrecht entfallen lasse, liege darin kein
Fall einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Solange über eine
Vaterschaftsanfechtungsklage nicht entschieden sei, liege noch kein in der Ver-
gangenheit abgeschlossener Tatbestand und damit auch keine echte Rückwir-
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kung vor. Die mit der gesetzlichen Neuregelung bewirkte unechte Rückwirkung
sei hingegen zulässig, weil das gesetzlich verfolgte Ziel, nämlich der Schutz der
persönlichen Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen, ein Vertrauen auf
den Fortbestand der Anfechtungsmöglichkeit überwiege.
II.
Das hält den Angriffen der Revision stand.
1. Das Berufungsgericht hat das im Zeitpunkt seiner Entscheidung gel-
tende Recht angewandt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Se-
nats und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Dem steht auch nicht
entgegen, daß die gesetzliche Neuregelung erst im Lauf des Berufungsverfah-
rens nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getreten ist (Senatsurteil
vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 780).
2. Die Anwendbarkeit der zum 12. April 2002 in Kraft getretenen gesetz-
lichen Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) auf zuvor
erhobene, aber noch nicht rechtskräftig beschiedene Anfechtungsklagen führt
nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung.
a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht
auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es
schützt das Vertrauen in die Verläßlichkeit und Berechenbarkeit der unter der
Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer
Grundlage erworbenen Rechte (BVerfGE 45, 142, 167 f.). Wegen des unter-
schiedlichen Vertrauensschutzes verlaufen dabei die Grenzen der Zulässigkeit
einer unechten Rückwirkung anders als diejenigen einer echten Rückwirkung
(BVerfGE 31, 222, 226 f.).
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Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzuläs-
sig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der
Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139, 145 f.).
Auch für diesen Fall können sich allerdings Ausnahmen ergeben. Das Rückwir-
kungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich
kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden
konnte (BVerfGE 95, 64, 86 f.). Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Be-
tracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der
Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfor-
dern (BVerfGE 101, 239, 263 f.; 88, 384, 404; 13, 261, 272).
Demgegenüber ist eine unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich
grundsätzlich zulässig (BVerfGE 95, 64, 86; 30, 392, 402 f.). Sie liegt vor, wenn
eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und
Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene
Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 101, 239, 263). Allerdings kön-
nen sich auch insoweit aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst
überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung
zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder
wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des
Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 30, 392, 402 f.; 95, 64, 86; 101, 239, 263).
Entscheidend für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Geltung des
§ 1600 Abs. 2 BGB a.F. für schon rechtshängige Anfechtungsklagen ist mithin,
ob die gesetzliche Regelung nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergan-
genheit angehörende Tatbestände eingreift oder ob sie auf nicht abgeschlosse-
ne Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit
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lediglich zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Letzte-
res ist hier der Fall.
b) Die gesetzliche Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600
Abs. 4 BGB) greift nicht in schon in der Vergangenheit abgeschlossene Sach-
verhalte ein und führt deswegen nicht zu einer echten Rückwirkung. Denn in-
soweit ist zwischen der in § 1592 BGB geregelten Statusfrage und der späteren
Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der
Beklagte Vater des Kindes geworden, weil er im Zeitpunkt der Geburt mit der
Mutter verheiratet war. Eines besonderen Hoheitsaktes bedurfte es für diese
Rechtsfolge nicht. Deswegen war schon mit der Geburt ein abgeschlossener
Rechtszustand hinsichtlich der Vaterschaft eingetreten, in den nur unter den
Voraussetzungen einer echten Rückwirkung eingegriffen werden könnte.
Grundlegend abweichend gestaltet sich die Situation hingegen bei Ein-
griffen in das bloße Recht zur Anfechtung der Vaterschaft. Zwar stand den Par-
teien seit der Geburt ihres Sohnes am 29. August 2000 nach der seinerzeit gül-
tigen Fassung der §§ 1600 Abs. 1, 1600 b Abs. 1 BGB ein auf zwei Jahre befri-
stetes Recht zur Anfechtung der Vaterschaft zu. Allerdings konnte weder das
bloße Anfechtungsrecht, noch dessen Ausübung durch Erhebung einer Anfech-
tungsklage einen Vertrauenstatbestand im Sinne eines endgültig abgeschlos-
senen Sachverhalts begründen. Denn es handelt sich dabei nicht um ein eige-
nes Gestaltungsrecht des Anfechtungsberechtigten, weil die begehrte Rechts-
folge nach § 1599 Abs. 1 BGB i.V. mit § 640 h ZPO erst mit einer rechtskräfti-
gen gerichtlichen Entscheidung eintritt. Bis zum rechtskräftigen Abschluß hätte
das Verfahren auch noch durch Klagrücknahme oder in anderer Weise (vgl.
z.B. § 640 g ZPO) enden können. Eine abschließende Rechtsposition wäre der
Klägerin deswegen erst mit Rechtskraft der auf ihren Anfechtungsantrag ergan-
genen Entscheidung erwachsen. Gesetzliche Änderungen bis zu diesem Zeit-
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punkt konnten deswegen nur eine unechte Rückwirkung entfalten, soweit sie
die (noch nicht endgültige) Rechtsposition der Klägerin nachträglich entwertet
haben. Entsprechend enthält auch die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz
eingeführte einheitliche zweijährige Anfechtungsfrist keine verfassungsrechtlich
bedenkliche echte Rückwirkung, weil zwischen der Entstehung des Abstam-
mungsverhältnisses als abgeschlossener Sachverhalt und der Anfechtung der
Vaterschaft zu unterscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO,
779 f.).
3. Die aus der fehlenden Übergangsregelung für die gesetzliche Neure-
gelung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. folgende unechte Rückwirkung ist verfas-
sungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Gesetzgeber angeordnete
sofortige Geltung war für die Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet und
erforderlich, und die Gründe des Gesetzgebers für die Änderung der bisherigen
Regelung überwiegen das Interesse der Klägerin an einem Fortbestand ihres
uneingeschränkten Anfechtungsrechts.
a) Das bisherige Recht der Kindesmutter zur Anfechtung der Vaterschaft
auch in Fällen der heterologen Insemination lief den Zielen eines besseren
Schutzes des Kindeswohls zuwider.
Zwar hatte der Senat die Rechtsbeziehungen und die unterhaltsrechtli-
chen Ansprüche in Fällen der heterologen Insemination auf der Grundlage des
früheren Rechts geklärt. Danach erstreckte sich das Anfechtungsrecht der El-
tern auch auf Fälle der heterologen Insemination; die spätere Anfechtung der
Ehelichkeit war nicht allein wegen der Zustimmung zu dieser Art der Zeugung
rechtsmißbräuchlich (Senatsurteil vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ
1995, 1272). Allerdings ließ die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft Unter-
haltsansprüche des minderjährigen Kindes nicht entfallen, weil die Vereinba-
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rung der Ehegatten zur Durchführung einer heterologen Insemination regelmä-
ßig einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten
des aus dieser Zeugung hervorgegangenen Kindes enthält, aus dem sich für
den Ehemann eine Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind ergibt
(Senatsurteile vom 3. Mai 1995 - XII ZR 29/94 - BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995,
861 und - XII ZR 89/94 - FamRZ 1995, 865).
Die gesetzliche Neuregelung geht aus Gründen des Kindeswohls aller-
dings über diese frühere Rechtslage hinaus. Nach dem Willen des Gesetzge-
bers ist die eingeschränkte Anfechtbarkeit geeignet, aber auch erforderlich, um
den auf diese Weise gezeugten Kindern eine vergleichbare Rechtsstellung im
Verhältnis zu dem als ihrem Vater geltenden Mann zu verschaffen und zu erhal-
ten, wie sie angenommene minderjährige Kinder haben (BT-Drucks. 14/2096
S. 7). Nur so können die dem Kindeswohl widersprechenden Konsequenzen,
nämlich ein Verlust des Erbrechts und insbesondere der persönlichen Bezie-
hungen zu dem (gesetzlichen) Vater vermieden werden. Wenn sich Eheleute
und nicht miteinander verheiratete Paare bewußt für die Zeugung eines Kindes
durch künstliche heterologe Insemination entscheiden, kann im Hinblick auf die
Verantwortung der beteiligten Eltern für das auf diese Weise gezeugte Kind ei-
ne Aufkündigung der hierdurch rechtlich begründeten Vaterschaft durch nach-
trägliche Anfechtung nicht zugelassen werden (BT-Drucks. aaO). Dieser ge-
setzliche Zweck erforderte eine unmittelbare Geltung der Neuregelung für alle
noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsklagen in Fällen hetero-
loger Insemination. Die damit verbundene unechte Rückwirkung ist deswegen
aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden. Der mit der Neuregelung ver-
folgte Zweck überwiegt auch entgegenstehende Interessen der Klägerin an ei-
ner Fortgeltung des Anfechtungsrechts.
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b) Im übrigen ist das Vertrauen der Klägerin auf eine Fortgeltung ihres
ohnehin erst zum 1. Juli 1998 eingeführten Anfechtungsrechts schon deswegen
begrenzt, weil der Entwurf des Kinderrechteverbesserungsgesetzes bei Aus-
übung ihres Anfechtungsrechts durch Eingang der Klageschrift vom 14. Januar
2002 bereits vorlag und im Bundestag am 1. Februar 2002 beraten wurde.
Der Ausschluß des Anfechtungsrechts in Fällen heterologer Insemination
greift außerdem nur sehr eingeschränkt in die Rechte der Kindesmutter ein.
Soweit mit der Anfechtung der Vaterschaft Unterhalts- und Erbrechte betroffen
sind, handelt es sich um Ansprüche des Kindes gegenüber dem Vater. Das
Rechtsverhältnis der Mutter zu dem Kind ist dadurch nur mittelbar betroffen. Auf
die Kindesinteressen kommt es insoweit nicht an, weil dem Kind ein eigenes
Anfechtungsrecht zusteht. Sofern sich ein mit der Trennung verbundener Streit
der Kindeseltern nachteilig auf das Kindeswohl auswirkt, bieten die Vorschriften
der §§ 1671, 1684 BGB hinreichend Möglichkeiten, dem zu begegnen.
Gegenüber diesem Eingriff überwiegt der gesetzliche Zweck einer Stär-
kung des Kindeswohls. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nämlich ent-
scheidend darauf abzustellen, daß dem Kind mit einer erfolgreichen Vater-
schaftsanfechtung die weitere Bezugsperson entzogen würde, zumal der Sa-
menspender anonym und nicht zu ermitteln ist. Eine solche unwiderrufliche
Rechtsfolge soll dem Kind gegen seinen Willen nicht zugemutet werden.
4. Der Ausschluß des Anfechtungsrechts der Eltern in Fällen heterologer
Insemination verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3
Abs. 1 GG.
Von anderen Fällen der Vaterschaftsanfechtung unterscheidet sich der
Ausschluss nach § 1600 Abs. 4 BGB schon dadurch, daß in Fällen heterologer
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Insemination der Samenspender regelmäßig nicht bekannt ist. Das Gesetz will
dem Kind aber aus Gründen des Kindeswohls stets einen Vater erhalten.
Entsprechend ist auch der bloße Samenspender nicht zur Anfechtung
der Vaterschaft berechtigt. Denn § 1600 Abs. 1 BGB räumt neben dem Kind,
der Mutter und dem Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593
BGB besteht, nur solchen weiteren Männern ein Anfechtungsrecht ein, die an
Eides statt versichern, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu
haben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das trifft für den Samenspender aber regel-
mäßig nicht zu (vgl. Dauner-Lieb/Heidel/Ring/Gutzeit/Klebeck BGB § 1600
Rdn. 20).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose