Urteil des BGH vom 28.02.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 76/07
vom
28. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 167, § 691 Abs. 2, § 696 Abs. 3
Die zeitliche Grenze für dem Antragsteller zurechenbare geringfügige Ver-
zögerungen kann bei Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht nach
Erhebung des Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid
nicht anhand der Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden.
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - III ZB 76/07 - OLG Karlsruhe
AG Lörrach
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss
des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 13. Zivilsenat Freiburg, vom
19. September 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-
rückverwiesen.
Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 4.230 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten - mittlerweile geschiedene Eheleute - auf
Zahlung einer Provision in Höhe von 4.230 € für eine Finanzierungsvermittlung
in Anspruch.
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Auf Antrag des Klägers erließ das als zentrales Mahngericht zuständige
Amtsgericht am 19. Mai 2005 über die vorgenannte Forderung nebst Zinsen
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und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Mahnbescheide, die beiden Beklag-
ten am 21. Mai 2005 unter der Anschrift ihrer früheren gemeinsamen Ehewoh-
nung in der Bundesrepublik Deutschland zugestellt wurden. Nachdem beide
Beklagte Widerspruch eingelegt hatten, benachrichtigte das Mahngericht den
Kläger hiervon und übersandte ihm unter dem 30. Mai 2005 die Anforderung
der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens. Die Zahlung der wei-
teren Gerichtskosten wurde am 24. Juni 2005 bei der Gerichtskasse verbucht.
Das Mahngericht gab am 28. Juni 2005 das Verfahren an das für den früheren
Wohnsitz der Beklagten zuständige Amtsgericht ab.
Mit Urteil vom 22. Juni 2006, das dem Kläger am 5. Juli 2006 zugestellt
wurde, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Im Rubrum dieses Urteils ist
- wie bereits in einem zuvor gegen den Beklagten zu 2 ergangenen Teilver-
säumnisurteil - für die Beklagte zu 1 eine Adresse in der Bundesrepublik
Deutschland und für den Beklagten zu 2 eine Anschrift in der Schweiz angege-
ben.
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Mit Schriftsatz vom 2. August 2006 hat der Kläger gegen das amtsge-
richtliche Urteil Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz ist an das Landgericht
adressiert und ausweislich des Eingangsstempels dort am 3. August 2006 ein-
gegangen. Außerdem trägt die Berufungsschrift einen vom gleichen Tag stam-
menden Eingangsstempel des Oberlandesgerichts. Dieses hat hierzu festge-
stellt, die Berufungsschrift sei am 3. August 2006 beim Landgericht eingegan-
gen und von dort am selben Tag an das Oberlandesgericht weitergeleitet wor-
den. Zuvor habe eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Landgerichts in der
Kanzlei der Klägervertreter angerufen und erklärt, sie werde die Berufungs-
schrift an das Oberlandesgericht weiterreichen, das zuständig sei, weil der Be-
klagte zu 2 im Ausland lebe.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die
Berufung als unzulässig verworfen. Es sei nicht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG
zur Entscheidung über die Berufung zuständig, weil der Beklagte zu 2 seinen
Wohnsitz im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht im Ausland, sondern in
der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die Rechtshängigkeit gelte ge-
mäß § 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Mahnbescheids am 21. Mai 2005
eingetreten, denn die Streitsache sei innerhalb der Frist von einem Monat nach
der Mitteilung über den Widerspruch und damit alsbald an das Prozessgericht
abgegeben worden. Eine Verweisung oder formlose Rückgabe an das als Beru-
fungsgericht zuständige Landgericht komme nicht in Betracht.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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1.
Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
statthaft und auch im Übrigen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zulässig,
weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Denn die angefochtene Entscheidung ver-
letzt - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - die Verfahrens-
grundrechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2
Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden.
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2.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat
zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und die Berufung als unzulässig ver-
worfen.
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a) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ergibt
sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG. Danach sind die Oberlandesgerichte zu-
ständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beru-
fung in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei er-
hoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechts-
hängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
hatte.
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aa) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwar kann hier nicht ein im
amtsgerichtlichen Verfahren unangegriffen gebliebener ausländischer Gerichts-
stand des Beklagten zu 2 zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom
28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - NJW-RR 2004, 1073, 1074 unter II. 2. c) bb).
Ob der Beklagte zu 2 bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seinen allge-
meinen Gerichtsstand im Ausland hatte, war im amtsgerichtlichen Verfahren
nicht unstreitig. Dies ergibt sich aber aus den Feststellungen des Berufungsge-
richts. Danach begründete der Beklagte zu 2 seinen Wohnsitz in der Schweiz
am 1. Juni 2005. Der Mahnbescheid wurde ihm am 21. Mai 2005 noch an sei-
nem damaligen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zugestellt. Auf
diesen Zeitpunkt kann die Rechtshängigkeit entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO zurückbezogen werden, weil sie
nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs
an das Prozessgericht abgegeben worden ist. "Alsbald" ist wie "demnächst" in
§ 167 (und in § 693 Abs. 2 a.F.) ZPO zu definieren (BGHZ 103, 21, 28; Zöl-
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ler/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 696 Rn. 6; jew. m.w.N.). Beide Begriffe sind
nicht rein zeitlich zu verstehen; ihr Inhalt wird in erster Linie durch den Zweck
der genannten Rückwirkungsvorschriften bestimmt. Durch diese Regelungen
soll die Partei vor einer von ihr nicht zu vertretenden verzögerlichen Sachbe-
handlung geschützt werden (BGHZ aaO m.w.N). Zuzurechnen sind dem Kläger
alle Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei gewissenhaf-
ter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, Urteil vom 27. Mai 1999
- VII ZR 24/98 - NJW 1999, 3125 unter II. 2.; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO,
22. Aufl., § 167 ZPO Rn. 10; jew. m.w.N.). Allerdings sind auch von der Partei
zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen regelmäßig un-
schädlich (BGHZ 150, 221, 224; BGH, Urteile vom 27. Mai 1999 aaO; vom
20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW 2000, 2282 unter II. 1. m.w.N.; vom
22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776 unter II. 2. a);
Beschluss vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21, 22;
Roth aaO Rn. 11 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch im Mahnverfahren. Der
Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhafte
Verzögerung die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist
von ihm binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung
des Widerspruchs zu erwarten, dass er die restlichen Gerichtsgebühren ein-
zahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (HK-
ZPO/Gierl, § 696 Rn. 17). Gemessen daran hat der Kläger nicht die Vorausset-
zungen dafür geschaffen, dass die Streitsache alsbald nach Erhebung des Wi-
derspruchs an das Prozessgericht abgegeben werden konnte. Die weiteren Ge-
richtsgebühren sind erst am 24. Juni 2005 und damit mehr als zwei Wochen
nach Zugang der Zahlungsaufforderung - selbst unter Berücksichtigung der üb-
lichen Postlaufzeit - eingezahlt worden.
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bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Rechts-
hängigkeit nicht deshalb auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids
zurückbezogen werden, weil die Sache innerhalb eines Monats nach der Mittei-
lung über den Widerspruch an das Prozessgericht abgegeben wurde. Zwar wird
die für die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung des Mahnbescheides aus-
reichende Frist an die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO angeglichen (BGHZ
150, 221, 225; BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 - NJW-RR 2006,
1436 f Rn. 17). Damit soll etwa im Falle der Mangelhaftigkeit des Mahnantrags
vermieden werden, dass der Antragsteller von der Berichtigung absieht und
Klage erhebt, wenn er durch die Behebung des Mangels Gefahr läuft, dass der
berichtigte Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird
(BGHZ 150 aaO). Die zeitliche Grenze für geringfügige Verzögerungen kann
aber nicht generell - so auch nicht für die Zustellung der Klageschrift - anhand
der Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden (BGH, Beschluss vom
24. September 2003 aaO; a.A. Zöller/Greger aaO § 167 Rn. 11; MünchKomm/
Schüler, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 19). Die Erweiterung des für die Rechtzeitig-
keit maßgeblichen Zeitraums auf einen Monat ist auf die Fälle beschränkt, in
denen sich die Zustellung des Mahnbescheids durch ein nachlässiges Verhal-
ten des Antragstellers verzögert. Eine Übertragung dieser Wertung auf dem
Antragsteller zurechenbare Verzögerungen nach Zustellung des Mahnbe-
scheids und nach Aufforderung zur Zahlung der weiteren Gerichtskosten ist
nicht gerechtfertigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Streitsache alsbald
nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben worden ist, sind vielmehr die
allgemein für § 167 ZPO geltenden Grundsätze anzuwenden (Musielak/Voit,
ZPO, 5. Aufl., § 696 Rn. 4).
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cc) Wenn die Sache - wie hier - nicht alsbald an das Prozessgericht ab-
gegeben wird, tritt die Rechtshängigkeit nicht vor der Abgabe (BGHZ 112, 325,
329) und spätestens mit der Zustellung der Anspruchsbegründung (BGH, Urteil
vom 14. November 1991 - IX ZB 250/90 - NJW 1993, 1070, 1071 unter I. 1. a),
insoweit nicht in BGHZ 116, 77 abgedruckt) ein. Auf welchen Zeitpunkt abzu-
stellen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Beklagte zu 2
hatte bereits im Zeitpunkt der Abgabe seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht
mehr in der Bundesrepublik Deutschland. Damit war die Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts als Berufungsgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG gege-
ben.
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b) Die Berufung ist rechtzeitig im Sinne von § 519 Abs. 1 ZPO eingelegt
worden. Nach dieser Vorschrift wird die Berufung durch Einreichung der Beru-
fungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Entscheidend dafür ist, dass
der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des Rechtsmittelgerichts kommt (Se-
natsbeschluss vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Beru-
fungsgericht 3; BGH, Beschluss vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR
1997, 892, 893 unter II. 1.). Wird die Berufungsschrift - wie hier - bei einem un-
zuständigen Gericht eingereicht und von diesem an das zuständige Berufungs-
gericht weitergeleitet, so wirkt die rechtzeitige Weiterleitung fristwahrend (Se-
natsbeschluss vom 14. Juli 1987 aaO).
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3.
Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Berufung zu ent-
scheiden haben.
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Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Lörrach, Entscheidung vom 22.06.2006 - 2 C 1206/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.09.2007 - 13 U 137/06 -